Geschichte und Geschichten

in, um und mit der Stadt Magdeburg

Auf dieser Seite will ich in loser Folge von Geschichten, Kurioses, Verträge, Gesetze usw. wiedergeben.

Diese habe ich zum größten Teil dem Buch: 

"F. A .Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart"

entnommen. Andere Ursprungs-Quellen sind am Fuß der Geschichte genannt.

Die Belagerung

Als im Jahre 1313 in der Stadt ein Aufstand gegen den Erzbischof Burchard III. gab und die Stadt in Bann gelegt wurde, kam es durch den nach Kalbe geflohenen Erzbischof und seinen Bundesgenossen zur Belagerung der Stadt. Die Dörfer der Umgebung wurden durch den Erzbischof befestigt, er selber hielt sich mit seinen Verbündeten im Lager bei Ottersleben auf. Dorthin entsandten die Bürger von Magdeburg täglich einen Boten, der den Belagerern ausrichten musste, das man mit der Belagerung keineswegs unzufrieden sei. Vielmehr wurde das Angebot unterbreitet, Lebensmittel und andere Vorräte den Belagerern zur Verfügung zu stellen, fall es diesen daran mangele. Man wollte das Erforderliche dann zu den üblichen Marktpreis liefern. Einer der Bundesgenossen des Erzbischof, der Markgraf von Meißen, erbat sich beim Rat die Erlaubnis zur Besichtigung der Stadt. Dies wurde ihm, bei Zusicherung des freien Geleits, gestattet. Als der Gast mit allen Ehrenbezeugungen empfangen und aufs beste bewirtet wurde, zeigte er sich enttäuscht von den Schilderungen des Erzbischofs und zog bald darauf mit den übrigen Bundesgenossen von der Stadt ab und die Belagerung wurde aufgehoben.  Nun begannen die Bürger der Stadt Ausfälle in die Umgebung zu unternehmen und Steuern von den Dörfern einzufordern. Die Bauern aber, die vom Erzbischof mit einem Verbot belegt waren, scheuten sich die Forderungen der Magdeburger zu befolgen. Stattdessen brachten sie die Lebensmittel ins Lager nach Ottersleben und überließen den streitenden Parteien selbst die Abholung. Die Magdeburger kamen alsbald mit 70 Wagen angefahren und holten sich das aufgeschüttete Getreide ab ohne das der Erzbischof Einwände dagegen machen konnte. 

Trotz allem soll die Belagerung der Stadt einen Schaden von 7.000 Mark Silber gekostet haben.

Nach: F. A .Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Die Hostien

Die Schöppenchronik des Jahres 1315 berichtet das sich im Paulinerkloster des Nachts ein Einbruch ereignete. Dabei wurde eine Büchse mit geweihten Hostien gestohlen. Der Dieb hatte die Absicht sie in der Petrikirche abzulegen, ist jedoch davon abgekommen und habe sie am Maria- Magdalenenkloster in den Rinnstein geworfen. Als darauf ein von der Elbe kommender Wagen an der Stelle vorbeifahren wollte, hätten die Pferde gescheut und der Kutscher und ein hinzukommender Müller haben die Hostien gefunden. An der Stelle des Fundes wurde zur Sühne der Tat die Fronleichnamskapelle gegründet.

Der später gefasste Dieb wurde hingerichtet.

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Die Bulle des Papst Johannes XXII.

Um die Aufhebung des Bannes und des Interdikt zu erreichen, musste die Stadt folgende Bedingungen erfüllen 

- Über dem Gefängnis, in welchem Burchard III. erschlagen war, soll von der Stadt eine Kapelle, dem Evangelisten Matthäus gewidmet, erbaut und an derselben ein eigener Priester auf kosten der Stadt angestellt werden

- In der Domkirche sollen zu Seelmessen für den erschlagenen Bischof fünf Altäre gestiftet und die dabei angestellten Priester von der Stadt besoldet werden

- diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Ermordung des Erzbischofs im Rate gesessen sollen von der Absolution ausgeschlossen und die Lossprechung der selben dem Papst unmittelbar vorbehalten bleiben

- die Stadt soll dem Erzbischof Otto und künftig jedem neugewählten Bischof, sobald er das Pallium empfangen, den Huldigungseid leisten

- jeder einzelne Bürger soll sich die ihm etwa besonders aufzulegende Buße gefallen lassen und wer sich diesen voraufgeführten Bedingungen widersetze, soll mit den verbannten in gleiche Strafe verfallen

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Luxusverordnung des Rates der Stadt Magdeburg 

vom 01.Februar 1505

Nach dieser Verordnung sollen bei Verlöbnissen vom Bräutigam und der Braut nicht mehr als 10 Personen geladen und diese sollen nur mit Bier, Wein und Kuchen bewirtet werde. Süße und wälsche (?) Weine, Regalzucker und Konfekte sollen bei 2 rheinischen Gulden Strafe nicht vorgesetzt werden. Bei Abendmahlzeiten am Verlobungstage sollen außer den Eltern des Brautpaares und den Personen im Hause nicht mehr als acht männliche und acht weibliche Gäste geladen werden bei Strafe eines Gulden für jede mehr geladene Person.

Zu den Mahlzeiten am Hochzeitstage dürfen (bei großen und ganzen Hochzeiten) insgesamt nicht mehr als 72 Personen, einschließlich der bei der Festfeier tätigen Teilnehmer, geladen und bewirtet werden. Speisen außer Haus zu verabreichen ist verboten. Fremde Gäste, welche am Tage nach der Hochzeit noch bleiben, können noch bis zu ihrer am nächsten Tage erfolgenden Abreise bewirtet werden.

Für jede über 72 geladene Personen ist eine Strafe von 50 Magdeburgischen Pfennige zu erlegen. Die Braut darf 14 Tage vor und 8 Tage nach der Hochzeit außer den ihrem oder des Bräutigams Hause gehörigen Jungfrauen nicht mehr als zwei Paare andere um sich haben bei Strafe von 3 rheinischen Gulden. Das bisher üblich gewesene Spazieren am Tage nach der Hochzeit ist bei 10 Mark und alle Festlichkeiten 4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Hochzeit sind bei 3 Mark Strafe verboten.

Bei Hochzeiten sollen außer dem Mus und Reisbrei nur drei einfache Gerichte und nur rheinische, fränkische oder andere geringe Weine und beliebiges Bier, aber keinerlei süßen Weine gereicht werden. Ein vom Bräutigam dem regierenden Bürgermeister einzureichendes Verzeichnis der geladenen Gäste wird vom Rat geprüft und es werden für jede überzählige Person 50 Pfennig und für jeden verschwiegenen Gast ein Gulden Strafe eingezogen.

Die goldene Kette, welche der Bräutigam der Braut schenkt, soll nicht über 40 rheinische Gulden, die Borte mit dem Silberwerk und allen Beschlage nicht über 10, die Spange nicht über 22 Gulden kosten bei 5 Gulden Strafe; der goldenen Verlobungsring soll nicht über 6, der Trauring ohne die Steine nicht über 7 Gulden Wert haben bei 3 Gulden Strafe. Die silbernen vergoldeten Ringe sollen nicht über 3 rheinische Gulden kosten. Das übliche gegenseitige Geschenkgeben unter den Gästen wird bei 3 Gulden Strafe verboten; Dienstboten Geschenke zu geben, ist gestattet. Jungfrauen, welche Spangen zur Ausstattung erhalten, sollen nur einen bespangten Rock haben und das Heft samt den Spangen nicht über vierteleinhalb Mark Silber wiegen bei 10 rheinischen Gulden Strafe. Jungfrauen, deren Väter zu den Innungen gehören oder sich zu ihnen halten, dürfen auf ihren Kleidern, an Rosenkränzen u.s.w. nicht über 2 Mark Silber tragen. Dienstmädchen oder Jungfrauen deren Vätern keiner Zunft oder Innung angehören, und alle unehelich Geborenen dürfen nicht über 1 Mark Silber an sich tragen bei 2 Gulden Strafe.

Zur Einkleidungsfeier einer Nonne sollen nicht mehr Personen als zu einer gewöhnlichen Hochzeit geladen werden; für jede Person darüber werden 50 Pfennige gezahlt; bei fünf Gulden Strafe dürfen den geladenen nicht mehr als zwei Gerichte gegeben werden. Bei Kindstaufen darf den Paten und übrigen Geladenen nur rheinischer, fränkischer oder gewöhnlicher Landwein oder Bier vorgesetzt werden. Zum Kirchgang der Wöchnerinnen dürfen nicht mehr Personen geladen werden, als an einem viereckigen Tisch Platz haben und dürfen diese bei 1 Gulden Strafe nur mit den genannten Weinen und Bier bewirtet werden. 

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Bürgereid vom 11.August 1524

Ich glaube und schwöre, dem Rate zu Magdeburg treu, hold und gehorsam zu sein, des Rates und der Stadt Bestes zu wissen, ihren Schaden und Vermögen zu wehren und zu bewahren, da auch dem Rate oder der Stadt durch Abschaffung der Messe und des angenommenen Evangelii halber, wie es jetzt lauter und rein gepredigt wird, Not entstände, mit allem Vermögen Leibes und Gutes, weil ich ein Bürger bin, mich gehorsamlich und treu will finden lassen. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium!

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Vergleich zwischen der Stadt Magdeburg und dem Domkapital

am 14. August 1525 durch die Grafen Hoyer, Gebhard und Philipp von Mansfeld und Heldrungen, Balthazar von Barby und Mühlingen, Jobst von Reinstein und Blankenburg nebst zehn anderen, aus den Prälaten und der Ritterschaft beider Stifte [Magdeburg und Halberstadt] gewählten Kommissarien ratifiziert   

Artikel 1.) Sämtliche, gegenwärtig vermauerte Gassenlöcher hinter den Häusern der Geistlichkeit sollen bis an das Ulrichsthor hin wieder hergestellt werden, jedoch so, daß weder die Ringmauer noch die Sicherheit der Stadt darunter leidet. Die bei Vorbauung und Erhöhung der Stadtmauer verloren gegangenen Thüren und Fenster jener Häuser bleiben aber geschlossen.

Artikel 2.) Die Krambude am Neuen Markte wegzunehmen oder nicht, steht in des Erzbischofs Belieben, doch darf sie weder vergrößert noch eine neue dazu gebaut, auch nichts darin verkauft werden, was den Privilegien der Innungen und der Stadt entgegen.

Artikel 3.) Mit den Untergerichten zwischen den Thoren, Pforten und den Gemächern darin bleibt es bei den Bestimmungen der älteren Verträge. 

Artikel 4.) Weltliche Personen, die in geistlichen, zur Altstadt gehörigen Häusern ihre Wohnung haben, zahlen von ihren weltlichen Gütern, wenn sie nicht mit dem Rate ein Abkommen treffen, ins künftige Schoß.

Artikel 5.) Geistliche entrichten hinfort eine jährliche Abgabe von ihren unfreien, im Bürgerrechte belegenen Häusern und dürfen, wie vor alters, im Weigerungsfalle ausgepfändet werden. Auch soll kein Kleriker mehr als ein Haus besitzen.

Artikel 6.) Liegende Gründe, standeigene und verbriefte Güter im Weichbilde der Altstadt belegen, dürfen, den bestehenden Verträge zufolge, nur vor den Ratsgerichten ausgelassen, empfangen und verändert werden, doch unbeschadet den ehrlichen Herren an ihren Lehen und Zinsen.

Artikel 7.) Den Geistlichen und ihrem Gesinde ist nicht erlaubt, bürgerliche Nahrung und Hantierung zu treiben. Kontravenienten werden auf die vom Rate oder der verletzten Innung erhobene Klage in Strafe genommen. 

Artikel 8.) Kein Teil soll die von dem anderen Verfesteten oder Verwiesenen in seinem Gerichtsbezirke hegen und dulden.

Artikel 9.) Hinsichtlich der Rechtsforderungen und Rechtshülfe des Adels und der Bürger bleibt es bei den Bestimmungen der älteren Verträge.

Artikel 10.) Den Magdeburgern wird die ihnen teils von dem jetzigen Erzbischofe teils von dessen Vorgänger Ernst entzogene Befreiung von der in Calbe, Brumby, Burg, Loburg, Hohenziatz, Parchim, Altenplatho, Jerichow, Rogätz, Jüterbogk, Wolmirstedt, Staßfurt, Egeln, Hadmersleben und Haldensleben zu entrichtenden Zollabgabe wieder zugestanden. Ob ihnen auch die verlangte Zollfreiheit zu Derben, Sandau und Alvensleben, welche sie damals nicht gahabt, zukomme, soll erst ausgemacht werden.

Artikel 11.) Den Fischern ist die Ausübung ihres Gewerbes an allen den Orten erlaubt, wo sie dasselbe ohne rechtlichen Einspruch früher haben treiben dürfen.

Artikel 12.) Hinsichtlich der Kornverschiffung gelten die bestehenden Verträge fort und der Rat soll dabei geschützt sein.

Artikel 13.) In der Kanzlei sollen die Bürger auf Begehren schleunige Rechtshülfe erhalten.

Artikel 14.) Die Prälaten und der Adel dürfen nur ihr selbstgewonnenes oder das ihnen als Pacht gegebene Korn frei verschiffen.

Artikel 15.) Unschuldige sollen so wenig auf städtischem als erzbischöflichem Territorium statt der Schuldigen verhaftet und beschwert werden.

Artikel 16.) Dem Rate ist erlaubt, von der Wasserpforte bis zum roten, und von diesem bis zum viereckigen Turme bei der Sudenburg, statt der dort stehenden Planken, nur etwas weiter elbabwärts, eine Mauer zu ziehen und hinter dieser einen Wall mit Zwingern, Brustwehren, Schießscharten u.s.w. anzulegen; doch soll die Aus- und Einfahrt nach der Sudenburg unverengt bleiben. Müßte das Necessar der Vikarien der neuen Anlagen wegen abgerissen werden, dann ist jenen Herren vorher ein anderes, bequemeres zu bauen, auch die Aus- und Einfahrt hinter dem Möllenhofe in ihrer jetzigen Höhe und Weite wieder herzustellen und es, wie vor alters, mit der Freiheit derselben nach dem Laute der Verträge zu halten. Von dem viereckigen Turme bis an den großen Zwinger, und von diesem und dem Walle bis zum Ulrichsthor mag de Rat nach seinem Gefallen den Graben vertiefen und die nötigen Mauern ziehen, auch das Häuschen bei der Herrenpforte ausbauen, doch sollen die Gräben nicht verbreitert und den daranstoßenden Häusern der Klerisei kein Schaden zugefügt werden. Der Kardinal überläßt, mit Genehmigung des Domkapitals, das ihm zugehörige, mitten auf dem Markte stehende Münzgebäude, welches bisher zu vielen Unordnungen Anlaß gegeben, dem Rate (der dasselbe niederreißen ließ) gegen ein anderes, an der Südseite des Marktes, zwischen dem Löseschen Hause und der Königsburg belegenes. Alle Rechte und Privilegien des alten Münzgebäudes sollen auf das neue übergehen, doch darf in letzterem nur gemünzt und keine andere bürgerliche Nahrung betrieben werden. Für die Einwilligung des Kardinals zu diesem Häusertausche verehrt der Rat der Altstadt demselben ein Geschenk von 10.000 Gulden. Der Rat soll das Domkapital, die Kollegialstifte, die Klerisei und deren Verwandten, auch das Kloster U.L.F. [Unser Lieben Frauen] , nach Inhalt der Verträge und besonders des Revers von 1403 schützen und an der Ausübung ihres Gottesdienstes nicht behindern noch behindern lassen. Er soll den Geistlichen, die gegen Bürger um verweigerte Renten, Zehnten und Zinsen willen klagbar geworden, zu ihrem Rechte verhelfen; hat aber, bei Schuldforderungen der Bürger an Geistliche, von seiten des Klerus die gleiche Begünstigung zu erwarten. Einige der ferneern Unterhandlung bedürfende Artikel, namentlich die Irrungen zwischen der Altstadt, Sudenburg und Neustadt, die Regulierung der Appellationssache, die Befreiung der Gewandschneider und anderer gefreiten Innungen, auch die der Dörfer Gübs, Löbenitz und Glöthe und die Beschatzung ihrer Äcker und Wiesen bleiben bis zu einem vom Kardinal noch vor Weihnachten anzuberaumenden Termine ausgesetzt und sollen dann von S. Kurfürstl. Gnaden selbst oder deren Räten auf den Grund der deshalb geschlossenen Verträge und darüber sprechenden Privilegien entschieden werden. - Alle Gebrechen, Zwietracht, Widerwärtigkeiten, Unwille und Ungnade zwischen dem Kardinal, dem Domkapital und der Stadt sind durch gegenwärtigen Vergleich völlig abgethan und beseitigt; alle nicht in denselben erwähnten Verträgen, Verschreibungen und Freiheiten bleiben in ihrer vollen Kraft.

Aus: Friedrich Wilhelm Hoffmann's Geschichte der Stadt Magdeburg, Band 1 

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Fehdebrief an das Domkapitel vom 02.Februar 1547 

Wolgeborner vnd Eddeler Graff, Vnd ihr Thumbhern der kirchen zcu Magdeburgk, Es habenn die fuernemesten vnder euch den Thumbhernn, eyn guthe Zceither practicirt, an vihlen orttenn, so vihle angeben erregtt, getribenn geiagtt geritten vnd domitt vast vmbgangen, diese beide Ertz vnd Stiffte Magdeburgk vnd Halberstadt vmb ihre alte lobliche freiheitt zcubringenn vnd im grunde zcutrennenn auch das vaterlandt, mitt andern krigesleutenn zcuvberfuhrenn vnd vorderbenn zculaßenn, Vnd dieweihll ihr dann, das aus lauterm muttwillen, zcuforderst wider Gotts Wortt, vnd vns vnd vnser mittvorwantenn fuergenohmenn vnd vnderstandenn. So wissen wir, vnser vorwanthnus nach, domitt wir dem Ertzstiffte zcugethan vmb Christlicher gemeiner wolfahrtt willenn, sulchs von euch den Thumbhern, nicht lenger zcugeduldenn. Vnd wollenn vns hiemitt kegen wolgedachtem Grafenn vnd euch den Eltesten vnd Capittel gemeynn, Thumbhern, Vicarien vnd eynen Jdern in sunderheitt der Stifftkirchen, auch andern Collegien Probstenn Techenden Thumhern Vicarien Caldunenhernn Zcu Magdeburgk, vnd allen ewern vnterthanen vnd vorwandten, auch kegen dem ewern, das euch zcukumpt ader sunst anher, in ewer vorwaltunge gewesenn, vnd itztt noch ist, vor vns, vnd die vnsern, so ferne das von ehrenn vnd rechts wegenn von noten seon solte gebuertt, vorwahrtt habenn, feintlichen zcuhandeln Datum vnter vnser Stadt Secreth Sontags nach Circumcisionis dominj Anno rv xlvij

Rathmann vnd Jnningsmeister der Altenstadt Magdeburgk

Adresse: Den Eddelnn vnd Wolgebornn Techandt vnd den Eltesten auch Capittel gemeyn Thumbhern vnd Vicarien der kirchenn zcu Magdeburgk sampt vnd sunderlich.

Wörtlich aus Friedrich Wilhelm Hoffmann's Geschichte der Stadt Magdeburg, Neu bearbeitet von Dr. G Hertel und Fr. Hülße, 1.Band

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Bericht eines Mönches zum Überfall der Magdeburger auf das Kloster Hamersleben

Anno 1548 am 19. Dage des Monats Augusti, das ist am hilligen Sondage fro morgens 6 schläge, als wir mit dem Godesdienste beschäfftiget vnd keine Argelist vermotenden, seynd die von Magdeborg sambt ören Borgemestern Kriegsvolke vnd der Manschop des ertzstiftes veerdusend to Rosse vnd to Fote in vnse Closter ane vnse schuld vnvermerckt, allene dat wir des durchlauchtigesten Fürsten vnd Herrn Hertzoges Henrickes von Brunswic Rüther (Reiter) sollen haben beherberget,

Rathmann vnd Jnningsmeister der Altenstadt Magdeburgk

Adresse: Den Eddelnn vnd Wolgebornn Techandt vnd den Eltesten auch Capittel gemeyn Thumbhern vnd Vicarien der kirchenn zcu Magdeburgk sampt vnd sunderlich.

Wörtlich aus Friedrich Wilhelm Hoffmann's Geschichte der Stadt Magdeburg, Neu bearbeitet von Dr. G Hertel und Fr. Hülße, 1.Band

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Friedensvertrag vom 05.November 1551

zwischen der Stadt Magdeburg und Kurfürst Moritz von Sachsen

Es wurden einerseits:

1.) der Stadt alle ihre Rechte und Freiheiten bestätigt, es wurde ihr unbedingt freie Religionsausübung gestattet und von der Annahme des Interims abgesehen;

2.) alle Bürger und Einwohner, die die ganze Besatzung und die Geistlichen wurden vollständig begnadigt;

3.) der Stadt wurde die Befreiung von der Acht zugesagt und die Konfiskation ihrer Güter mit der Maßgabe aufgehoben, dass man sich mit den jetzigen Besitzern dieser Güter selbst abzufinden habe.

Andererseits dagegen entsagte die Stadt:

1.) dem schon längst nicht mehr bestehenden Schmalkaldischen Bunde sowie jedem künftigen gegen den Kaiser, sowie gegen das Haus Österreich und das Haus Burgund gerichteten Bündnis;

2.) die Stadt hat außer dem Kaiser und dem Reich auch des Erzstift und die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg als ihre Oberherren anzuerkennen.

3.) die Stadt hat sich den Reichsabschieden, auch den Beschlüssen des Reichskammergerichts zu unterwerfen, das letzte insbesondere auch als zuständig zur Entscheidung der zwischen ihr und dem Erzstift und dem Erzbischof schwebenden Streitigkeiten anzuerkennen; sie hat ferner dem Erzstift und dem Domkapital alle denselben abgenommenen Gütern zurückzuerstatten, oder dafür Entschädigung zu zahlen, auch alle in der Stadt befindlichen Gefangenen, darunter den Herzog Georg von Mecklenburg ohne Lösegeld freizugeben;

4.) als Entschädigung der Kriegskosten 50.000 Gulden Strafe zu zahlen und dem Kurfürsten von Brandenburg zwölf Stück schweres Geschütz auszuliefern.

(Die Geldstrafe wurde später um 10.000 Gulden reduziert und statt der Geschütze erhielt der Kurfürst eine Geldentschädigung)

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Schenkungsurkunde vom 12.Dezember 1633

vom schwedischen Kanzler Axel Oxenstierna namens der Königin Christine von Schweden ausgestellt kraft deren , in Ausführung des vom verstorbenen Könige erteilten Versprechens und zur reichlichen Entschädigung der Stadt Magdeburg für die dem evangelischen Wesen geleisteten Dienste und demselben gebrachten schweren Opfer, derselben nach dem ausdrücklichen Willen des Königs werden überwiesen:

1.) die dem Domkapital gehörigen, zur Zeit verwüsteten 10 Dörfer (Schnarsleben, Niederndodeleben, Hermsdorf, Dahlenwarsleben, Olvenstedt, Welsleben, Groß-Ottersleben, Salbke, Westerhüsen und Beiendorf) nebst den im einmeiligen Umkreise der Stadt belegenen einzelnen Güter des Domkapitals (das Westerhüsensche Holz, das Papenholz bei Barleben, die Holzung Grünberg und der Zinnow'sche und Dechantenwerder bei Rothensee);

2.) die der Möllenvogtei gehörigen Dörfer Biederitz, Güsen, Sohlen und Fermersleben nebst der Biederitzer und Güsen'sche Forst;

3.) das Kloster Bergen nebst den dazu gehörenden Dörfern Buckau, Diesdorf, Dodendorf, Osterweddingen, Pechau, Calenberge, Prester, dem Rehberge und dem Pechauer Holze;

4.) die dem Stifte St.Sebastian gehörigen Dörfer Gutenswegen, Bisdorf, Lutgen-Lübs und die 15 1/2 Hufen enthaltende Leutenitzer Feldmark bei Möckern;

5.) die dem Stifte St.Nikolai gehörigen Dörfer Hohen- und Mittel-Etla und eine Hufe Holzung bei Rothensee;

6.) das dem Gangolphi-Stift gehörige Dorf Botmersdorf und 32 Hufen Land im Wanzleben'schen Feld;

7.) der dem Kloster Unser Lieben Frauen gehörige Klosterhof nebst Mühle in Salbke, sowie die demselben Kloster gehörige Waldung Kreuzhorst und das Vorwerk Zipkeleben;

8.) das Lorenzkloster zu Neustadt und dessen beiden Holzflecke;

9.) das Peter-Paulstift zu Neustadt mit drittehalb Hufen Holzung hinter Rothensee;

10.) der ganze Neue Markt mit Dom und anderen Kirchen und dazu gehörigen Gebäuden mit Ausschluß der Dompropstei und eines anderen Hauses.

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Beschluss des Kurfürsten von Sachsen

um die Aufnahme der Stadt in den Prager Frieden, danach

1.) wird die Stadt als von den Schweden an den Kurfürsten von Sachsen, als kaiserlichen Generalissimus und Bevollmächtigten, übergeben anerkannt; 

2.) in den von ihr angenommenen Prager Friedensbeschluß und die darin bewilligte Amnestie mit eingeschlossen;

3.) sie verbleibt im Besitz ihrer vom Kaiser und Reich erhaltenen und bestätigten Privilegien;

4.) sie leistet dem Kaiser und Kurfürsten als ihren Herren die Huldigung;

5.) die Vermehrung oder Verminderung der Garnison soll zwar dem Kurfürsten überlassen sein, jedoch nicht ohne Not verstärkt und über die Haltung einer eigenen städtischen Garnison näher unterhandelt, auch

6.) die Besatzung vom ganzen Erzstift verpflegt und die Regelung der von der Stadt zu gewährenden Quartiere dem Rat überwiesen werden.

7.) die Torschlüssel sollen alle Abende in das Quartier des Kommandanten gebracht und in eine Lade mit zwei Schlössern gelegt werden, wozu der Kommandant und der Rat jeder einen Schlüssel haben sollen;

8.) die von den Schweden der Stadt angeblich geschenkten Kanonen, Munition und Proviant werden unter Vorbehalt der billigen Ausgleichung über diesen Punkt vom Kurfürst noch zurückbehalten;

9.) die von den Schweden der Stadt geschenkten Güter ist der Kurfürst nicht in der Lage, den Eigentümern zu entziehen, was auch den Bestimmungen des Prager Friedens zuwider sein würde, es soll aber über den Vorschlag, das die Geistlichen gegen Rückempfang ihrer Güter die Falkenbergsche Wechselschuld der 33.000 Taler übernehmen, weiter verhandelt werde.

Im übrigen werden die Anliegen der Stadt, welche der Kurfürsten ohne Nachteil Dritter zu unterstützen bereit ist, den Beschlüssen der Reichs- und Kreistage vorbehalten. 

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Die dem Friedenskongress in Osnabrück von Otto Guericke zu stellenden Anträge 

1.) Erneuerung der so genannten Ottonischen Privilegiums vom 07.Juni 940 mit gleichzeitiger Anerkennung der Reichsfreiheit der Stadt und Abschaffung der den Erzbischöfen geleisteten Huldigung;

2.) Erweiterung des Städtischen Gebietes um noch eine Viertelmeile und Verbot des Wiederaufbaus der zerstörten Vorstädte;

3.) Überweisung des Besitztums der Klöster Berge und Unser Lieben Frauen behufs Wiederherstellung der Kirchen, Schulen, Hospitäler, des Rat- und Schöffenhauses, der Tore und Brücken, wenn nicht auf ewige Zeiten, dann doch auf hundert Jahre;

4.) Zollfreiheit durch das ganze Reich und Befreiung von Reichs- und Kreissteuern auf 30 Jahre;

5.) Errichtung eines dritten Reichgericht in Magdeburg;

6.) Belassung der vom Administrator Christian Wilhelm der Stadt erteilten Hoheitsrechte.

Otto Gericke selbst ließ die Punkte drei (weil er den Landstandschaftsrechten der Klöster widersprach) und fünf (da sie der Stadt unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hätte) fallen.

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Wortlaut des Vertrages von Kloster Berge vom 28.Mai 1666

(Nicht das jemand denkt die Fehler hab ich gemacht. Ich habe das nur wörtlich abgeschrieben :-) )


Kund und zu wißen sey hiermit Jedermänniglich, denen eß zu wißen nötig oder sonst daran gelegen. Nachdem zwischen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Friedrich Wilhelms Markgrafen zu Brandenburg, des Heyligen Römischen Reichs Ertz Cämmerers und Churfürsten, in Preußen, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, Caßuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Großen und Jägerndorf Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstadt, Minden und Camin, Grafen zu der Mark und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, auch der Lande Lawenburg und Bütow Churfürstlichen Durchlauchtigkeit, wie auch des Hochwürdigsten, Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Augusti, Postulierten Administratoris des Primat- und Erz-Stiffts Magdeburg, Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berge, Landgrafen in Düringen, Markgrafen zu Meißen, Ober- und Nieder-Lausitz, Grafen zu der Mark und Ravenßberg und Barby, Herrn zu Ravenstein, Fürstlichen Durchlauchtigkeit, an Einem Dan E G Rat Dero Alten Stadt Magdeburg, sambt der ganzen Bürgerschaft daselbst am amderen theil, sich einig irrungen über die Formul der Erbhuldigung biß dato entsponnen, ietzgedachte Ihre Churfürstl Durchlauchtigkeit und Fürstlichen Durchlauchtigkeit aber diese Sache langer in solcher ungewißheit und unrichtigkeit stehen und bleiben zu laßen billich bedencken getragen und zu erlangung solchen Zwecks beyderseits Herren Abgesandten anfänglich auf dem Ambthause zu Wanßleben, zuletzt aber auf dem Kloster Berge vor Magdeburg, denen Deputirten E. E. Raths, des Ausschusses und Gemeiner Bürgerschaft die noturfft der sachen und was zu gütlicher Abthuung Vorerwehnter irrungen mehr diehnlich befunden, außführlich remonstriret, auch zugleich Ihres Gnädigsten Churfürsten auch Fürsten und Herren gnade, hulde und güte nochmalß angeboten; so ist endlich die sache zu verhütung der extremitaeten heute Dato alhier mit Gottes hüllfe und beystand in der güte volkommentlich gehoben, und nachfolger gestalt mit allerseits Interessen guten willenund belieben abgethan und verglichen worden.

1.) Solchem nach leistet E.E. * Rath, Innungen und gantze Bürgerschafft Ihrer Churfürstlichen Durchl. Dero Successoren und Erben, Marggrafen und Churfürsten zu Brandenburg, in eventum die Erbhuldigung nach der Formel de anno 1579, Inngleichen des Herren Administratoris Fürtsl. Durchl. biß die Instrumento Pacis enthaltene Fälle sich begeben, Gestalt dan auch dieselbe so wohl in Politicis alß Ecclesiaticis die Landes Fürstl. Hoheit und waß sonst dazu gehörig, so lange ohne eintrag behalten, diese beide Huldigungen aber geschehen sofort auf einander in einem tag, dergestalt, daß des Herren Administratoris Fürstl. Durchl. zuerst geschworen wirdt.

2.) Wird die alte Stadt Magdeburg von Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg und des Herren Administratoris Fürstl Durchl. besetzet und ziehet die Garnison morgen Dienstages, wird sein der 29. dieses, hinein, die biß dato darin gewesene geworbene Knechte werden ihrer pflicht erlassen, legen das gewehr nieder und stehet einem jedweden frey, wohin er gehen und sich unterhalten laßen will.

3.) Derjenige, welcher biß dato bey denen in der Stadt gewesenen geworbenen Knechten das Commando gehabt und Capitains charge bedient, sill hinwiederumb von Ihrer Churfürstl. Durchl. bei der Garnison alß ein Capitain accomodieret werden, wie auch der Lieutenant; So viel aber die Knechte betrifft, stehet denenselben frey, Ob nachdem Sie ihrer vorigen pflichte erlassen, hinwiederumb unter Ihrer Churfürstl. Musqvetieren gleich tractieret werden sollen;

4.) Zu Unterhaltung der Churfürstl. und Fürstl. Garnison gibt die Alte Stadt Magdeburg, die Garnison werde auf den bedürffenden nothfall verstercket und vergrößert, oder dem befinden nach geringert, ein mehreres nicht, als Monatlich zwölf hundert Reichsthaler, das übrige wollen offt höchstgedachte Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. iedesmal richtig und zu rechter Zeit reichen lassen und soll über gedachte Zwölf hundert Thaler die Stadt und Bürgerschaft zu erhaltung der Garnison nicht weiter beschwert werden, Da auch dasjenige, waß an seiten Ihrer Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. Monatlich zuzutragen, zu rechter Zeit nicht einkehme, soll doch der Commendant nicht fug oder macht haben, solches über die zwölf hunder thaler von E.E. Rath oder Bürgerschafft zu fordern, sondern solches durch militarische execution bey denen assignirten örtern iedeßmal beyzutreiben gehalten und schuldig sein.

5.) Die Qvatire und Servis Vor die gemeinen Knechte (der Officirer ist schon mit in derselben tractement) gibt die Stadt so lange und biß vor die Garnison nöthige Baraqven gabauet sein, Undt die weil absonderlich die Bürgerschafft der qvatire halber, wan es damit lange also bleiben solte , sich sehr beweglich beschweret, So soll ein bequemer orth zu den Baraqven ausgesehen, und damit anschaffung der meterialien, auch anderer nothwendigkeit und würcklicher aufbawung (?) derselbenso fort der anfang gemachet werden, und darzu wie auch allen, was zu den Baraqven nötig, gibt E.E. Rath und Bürgerschafft einen dritten theil; Was über dehm dazu erfordert wird, deßwegen haben sich Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. unter sich verglichen, daßelbe gleichfals ohne seumniß herbei zu schaffen, so daß die Baraqven zwischen hier und Michaelis fertig sein sollen.

6.) E.E. Rath und Bürgerschafft Versichert den künfftigen Herrn Commendanten mit einer freien wohnung und anderer Officirer mit nötigem qvatir.

7.) Die freie disposition der Qvartire bleibet, so weit es E.E. Rath berechtiget, bey E.E. Rath, und sollen die im Rath, derselben Consulenten, wie auch Priester, Schuldiener und derselben weiteren mit würklicher einqvartirung iedesmal verschont bleiben.

8.) Was auf den wachten, Corps des Gardes und Baraqven an wachtholtz und licht, wie auch sonsten zu dem Magazin erfordert wird, dazu gibt E.E. Rath und Bürgerschafft nichts.

9.) Damit auch E.E. Rath und Bürgerschafft der Comercien und derselben ungehinderten lauffs halber destomehr so wohl zu waßer alß zu lLande versichert sein möge, So soll weder der Herr Commendant noch auch sonst iemand von der Garnison von denen ankommenden und abgehenden schiffen und wahren, wie auch personen, wagen, pferden und gütern einig ungelt, unter was schein es immer wolle, zu nehmen berechtigt und befugt sein.

10.) Es sollen zwar die Soldaten und deroselben weiber umbs geld, wan Sie wollen, der Bürgerschafft in der erndte helffen, das Korn aber eigenmächtiger Weise abzuschneiden, oder aufzuklopfen wird ihnen bey unnachleßiger strafe verbothen und wird der Herr Commendant darüber alles erstes zu halten wißen.

11.) Alle Officirer und Soldaten sollen sich der bürgerlichen nahrung enthalten, iedoch daß gleich wohl ihnen frey gelßen werde, von denen Bürgern nach ihrem gefallen zu kauffen und es hinwiederrumb ohne eintzigen unterschleif an die Soldaten zu verhandeln. 

12.) Es soll sich auch die Garnison aller insolentien gegen den Rath und Bürgerschafft in und außer quartiers bey vermeidung ernstes einsehen enteußern.

13.) Ferner soll der Herr Commendant dem worth haltenden Bürgermeister mit gebung der handt versprechen, für der Stadt und Bürgerschafft bestes, beförderung der Commercien, auch derselben aufnehmen und wohlfahrt mit zu sorgen und dieselbe wieder alle unbillige gewalt aufs beste zu defendiren, sonsten aber in das Stadtwesen sich nicht einzumischen, sondern dessen administration dem Rath und denen darzu bestellten persohnen ohnbeeintrechtiget laßen und nichts wornehmen, was den Rath, Bedienten und gemeiner Bürgerschafft und dero angehörige zu schimpf und schaden gereichen kan. Doferne auch irgends in der Stadt einige ungelegenheit sich begeben oder entstehen solte, wird der Herr Commendant auf imploration E.E. Raths, wie auch der Bürger sich willig finden lassen, durch seine unterhabende Garnison allen muthwilligen zu verwehren und so dann die Deliqventen, wan es keine Soldaten dem Rath einliefern, und sinst keinen excess verstaten, auch E.E. Rath in seinen Rechten und juribus keinen eintrag thun, Immaßen die Garnison zugleich mit E.E. Rath und Bürgerschaft defension und beschützung, keineswegs aber zu derselben Beleidigung eingelegt. 

14.) Das worth gibt der Herr Commendant in der Stadt alleine, Imgleichen behelt er die schlüssel zu den thoren bei sich, und obwohl der Rath und Bürgerschafft instendig angehalten, daß er damit auf die weise , wie zu des Obristen Trandorffs Zeit gehalten werden möchte, dazu aber die Herren Abgesandten nicht bemächtigt gewesen, haben Sie doch über sich genommen, solches nicht allein Ihrer Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. unterthenigst zu referiren, sondern auch zugleich dieses desiderium bestermaßen gehorsamst zu recommendiren.

15.) Die Stücke auf den wällen, wie dieselben ietzo in der Zahl zu befinden, ingleichen die munition und gewehr, sowohl im Zeughause, alß bey der Bürgerschafft bleibt E.E. Rath und Bürgerschafft, doch sollen die Stücke auf den Wällen gelaßen und die Lavetten ohne Zuthuung des Raths und der Bürgerschafft jedeßmahl im stande erhalten, darüber eine gewiße specification gemachet, von dem Herrn Commendanten unterschrieben und dieselbe E.E. Rath und Bürgerschafft zu dero versicherung ausgestellet werdem; die munition bleibt auch E.E. Rath und Bürgerschafft, doch dergestalt, daß daferne Sie dieselbe zu vereußern oder zu verkauffen willens, Sie solches Ihrer Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. anzeigen und ihnen der Vorkauf der billigkeit nach laßen, sollte aber diese munition auf bedürffenden fall von der Ganison angegriffen werden müssen, So soll E.E. Rath und Bürgerschafft dafür genugsame Satisfaction gegeben oder an der Monathlichen qvota abgezogen werden.

16.) Wan es sich zutrüge, daß Soldaten wieder Bürger zu klagen, so sollen Sie solches vor E.E. Rath, alß dem ordentlichen Richter, thun, Imgleichen seindt die Bürger und Einwohner der Alten Stadt Magdeburg gehalten, die Soldaten für dem Herrn Commendanten zu besprechen, zu belangen und zu verklagen, der ihnen dan nicht weniger alß der Rath denen klagenden Soldaten unpartheisch recht wiederfahren zu laßen wißen wirdt.

17.) Sollte sich auch über verhoffen zwischen E.E. Rath und Bürgerschafft, dan dem Herrn Commendanten einiger unwille erzeugen, so wollen Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. denselben gebührlich abhelffen und zureichende enderung treffen.

18.) Der Rath und Bürgerschafft soll bey allen intraden und einkünfften, die sie bishero gehabt und noch haben und bey deren freien administration allerdings gelaßen werden.

19.) Die Officierer und Soldaten sollen sich dem Thorwärter nicht wiedersetzen und wan sie jemandts auf des Rathts oder Müllen Voigts verordnung wegen nicht abgelöster Zeichen anhalten müßen, ihnen nicht verhinderlich sein, auch die rechtmeßig geschehene anhaltung, den alten Verträgen gemeeß, respectiren.

20.) Die Stadt und Bürgerschafft sollen mit herren diensten auch schanzen und graben nicht behelligt werden.

21.) Eß wollen auch Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. wegen der übergroßen schulden laßt, womit die Stadt annoch beschweret, mir Processen, Arresten und executionen dieselbe keineswegs übereilen, sondern die Creditores vielmehr in erwegung des fast unermeßlichen schadens, welchen die Stadt erlitten, zu billigen und erträglichen transactionen gnädigst anweisen und die Stadt dabey schützen.

22.) In denen Ämbtern auf dem Lande soll jeder männiglich unpartheiisch schleuniges recht administriret und darwieder im geringsten nichts verhenget, der Bürgerschafft auch aus denen Ämbtern und Geleiten ihre Zinsen, Zehenden und Pächte unweigerlich abgefolget werden.

23.) Was die angegebene Abzugsgelder von denen Erbschafften auch verkaufften Gütern, ingleichen die Zahlgelder, so von denen Beamten wollen gefordert und decurtiret werden, anbelanget, soll die Sache förderlichst untersuchet und wen eß neuerlich und wieder das herkommen, also fort abgestellet werden.

24.) Die Stadt soll ins künfftige nicht schuldig sein, auf der Churfürstl. oder Fürstl. Beampten Pässe Vorspn zu geben oder auf qvittirung zu thun, Imgleichen bei deren Durchzügen mit keinen beschwerungen beleget werden.

25.) Eß soll auch bei dem Vergleich vom Jahr 1562 und dessen §12 der Zollfreiheit halber von der Bürgerschafft Güter allerdings gelaßen werden.

26.) Wegen des Brauens soll eß gleichfalls untersuchet, und denenjenigen, welche es nicht befugt, verbothen werden.

27.) So viel die wieder aufbawung der von E.E. Rath und Bürgerschafft angegebenen Vorstädte, imgleichen die zugelegte Viertelmeile betrifft, damit wirdt eß bey dem Instrumento Pacis und deßen sano sensu et vero intelectu und bey Reichsguthachten gelaßen.

28.) Es wird auch der Rath und Bürgerschafft bey dem excercito der Augspurgischen Confession, wie dieselbe Kaiser Carl der V. zu Außpurg im Jahre 1530 übergeben, wie imgleichen bey bestellung des Ministerij, auch Kirch- und Schullsachen und was davon dependiret, allerdinges gelaßen und soll ihnen weder dieselbe, noch auch die dazu gehörige Kirchen, schulen, Hospitalien, Renten, einkünffte und intraden, Sie haben nahmen, wie Sie wollen, nicht entzogen oder Sie darinne in einigerley weise betrübet oder beschweret, und darnebenst in diesem punct allerdings dem Instrumento Pacis nachgelebet werden. 

29.) Es sollen auch die gewohnliche Reversales in orginali außgestellet werden und muß E.E. Rath auch die seinige, nach der Formul im Jahre 1579 außantworten.

30.) Eß wollen auch des Herrn Administratoris Fürtsl. Durchl. nicht unterlaßen, also fort gewiße Cimmisarien zu verordnen, welche nach beschehener huldigung E.E. Rath und Bürgerschafft über alle und jede gravamina, so Sie ietzo wegen der Landstewer, auch wieder der Satdt praetendirten Schulden und andere beschwerden des Landes, wiedre die Landschafft vorgebracht oder noch vorzubringen hätten, Sie sein wieder wehm Sie wollen, genüglich vernommen und denenselben allen secundum justitiam aus dem grunde, sonder weitleuffigkeit abhelffen sollen, Gestalt Ihnen dan die Zeit dazu benennen frey gelassen wirdt. 

31.) Die Innungen, Brüderschafften und Handwerke sollen bey ihren Rechten, befugnissen, gerechtigkeiten und Statuten allerdings gelassen und wan Sie die Ordnung zur confirmation einschicken, der Rath zuvor darüber vernommen und darauf die Confirmationes außgefertiget werden.

32.) Endlich so wird E.E. Rath, wie auch deßen Consulenten und Bediente, sambt zugehörigen Ständen und sämbtlicher Bürgerschafft sambt und sonders hiermit am bestendigsten versichert, daß Niemandt an seinen Ambt, ehren und competenz, im geringsten nicht soll gehindert, gefähret oder gekrenket, darnebenst alles, was irgents von Ihnen bißhero vorgegangen, geredet oder geschrieben, nimmermehr in ungnaden gedacht oder jemandt entgolten werden, sondern hiermit in ewige vergessenheit gestellet sein; Eben dieser gnade und ewigen vergessenheit genießen auch der Verstorbenen witwen und Kinder, mit ihren güthern, fahrendt und liegendt, und werden allesambtlich in Ihre Churfürstl. Durchl. und Fürstl. Durchl. gnädigsten special schutz genommen.

So geschehen Kloster Bergen den 28.May Anno 1666

* E.E Rath hat sicher die Bedeutung = Euer Erlauchter Rath

Nach: F. A. Wolter, Geschichte der Stadt Magdeburg von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart

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Angabe von Geldzahlungen nach Florin, Groschen und Pfennigen

Im Jahre 1252 wurden in Florenz goldene Pfennige mit dem Wappen der Stadt, der Lilie, in der Größe der Dukaten geschlagen. Von der Stadt Florenz bekam diese Münze den Namen floreni (Florenzer), abgekürzt fl. 64 Stück gingen auf die Mark; 8 Stück wogen eine Unze. Späterhin wurde diese Goldmünze vielfach in Deutschland nachgebildet und hatte sehr verschiedenen Werth. In Magdeburg war 1542 1 Fl. = 21 damalige Groschen; ein Gulden hatte also mit einem Thaler so ziemlich gleichen Werth. Ein Ort oder Ortsgulden = 5 Sgr. 3 Pf. Groschen, von grossus (dick), bedeutete ursprünglich "dicke Pfennige" im Gegensatze zu den Münzen aus dünnem Blech. Die ersten Groschen scheinen um 1300 aus Böhmen gekommen zu sein. In vorstehenden Protocollen ist schon ein Groschen = 12 Pfennigen, 24 Groschen = 1 Thaler gerechnet.

Pfennig, Pfenning soll seinen Namen von der pfannenartigen Gestalt der alten deutschen Pfennige erhalten haben. Die Thaler sind ebenso wie die Groschen böhmischen Ursprungs. Der Name hängt in der That mit "Thal" zusammen. Die Grafen von Schlick ließen nemlich seit 1518 aus den Silberbergwerken zu Joachimsthal größere Silbermünzen prägen. In Braunschweig, Halberstadt, Hildesheim u.s.w. hatte um 1560 der Thaler den Werth von 36 Mariengroschen; die seit 1505 in Goslar mit dem Bilde der Maria erschienen. 1 Mariengr. = 8 Pfennig oder 1 Thaler = 24 Groschen, 1 Gr. = 12 Pf.

Als Bestimmung des Flächenmaßes kommt der Ausdruck "Wort oder Wohrte" vor, der in hiesiger Flursprache noch heute sich findet. "Wort" wurzelt in "Ort" und heißt: dasjenige, was hervortritt, begrenzt und bestimmt ist. "Ort" hängt zusammen mit "Ord, Ordnung". Mit dem Stammworte "Ord" (dänisch: jorden) hängt das deutsche : "Erde" zusammen.

Ort, locus, plattdeutsch "Wohrte", hat schon frühzeitig als ein Flächenmaß gegolten. Daher Ausdrücke wie: ein OrtLandes, ein Ort Grafes, ein Ort Holz, ein Ort Fischerei. Ein Ort oder ein Wort Landes ist etwa = 1 Scheffel bis 1 1/2 Scheffel Aussaat d. h. etwa ein Morgen. Später und provinciell noch heute ist "Ort" = 1/4 von Gewichten, Münzen, Maßen, ebenso wie das französische Wort quartier, welches sowohl "Ort" als auch "1/4" bedeutet.

An Zinsen wurden in hiesiger Gegend fast durchweg gegeben von 1 Gulden 1 bis 1 1/2 Groschen, von 100 Gulden 5 bis 6 Gulden. Der Ackerpacht war sehr verschieden. Eine Hufe trug 1 Gulden, auch 2 bis 3 1/2 Gulden Pacht. In hiesiger Stadt trug 1 Hufe zwei Wispel Weizen als Pacht. Im 17. Jahrhundert wurde die Pacht in Geld gezahlt. Für die Hufe zahlte man 60 Thlr. Pacht.

Mitteilungen aus der Geschichte der Neustadt von Karl Scheffer, 1866

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Aufzählung der öffentlichen und Privat-Gebäude in der Neustadt im Jahr 1653

1.) Die Neustadt hatte 3 Kirchen; St. Nikolai, St. Laurentii, St. Martini.

2.) Zwei Klöster, davon das eine, St. Agneten, ein Jungfrauen-Kloster.

3.) Das Stift St. Petrie und Pauli.

4.) Eine Schule für die Knaben und eine Schule für die Mädchen.

5.) Zwei Hospitäler; Schwiesau und Schartau, anno 1471 fundiret.

6.) "Ein kostbares. wohlausgebautes Rathhaus, ganz von Mauerwerk, benebenst der Schöppen und Gerichtsbank, so wieder angerichtet, dann der Marstall, ganz Mauerwerk."

7.) "Der Rathskeller, auch ganz Mauerwerk, darin allerhand fremd bier und wein geschenkt worden".

8.) Zehn Scharren, dem Rath zuständig.

9.) Sieben große, stattlich erbaute Innungen- und Gildehäuser, als der Brauer, (confimirt 1643) der Bäcker, der Lakenmacher, (Weber) der Ackerleute, der Schuster, der Schneider (confimirt 1561), der Schmiede. Die Knochenhauer-Innung, von Christian Wilhelm confimirt 1618, und andere haben keine besonderen Gildehäuser besessen, sondern haben in Privathäusern ihre Zusammenkünfte abgehalten.

10.) Drei wohlerbaute Ziegelscheunen, die dem Rathe gehörten und über 6000 Thaler zu erbauen gekostet.

11.) Eine guterbaute Roßmühle in der Stadt.

12.) Eine gute Wassermühle, die Battenmühle genannt, und eine gute Windmühle an der Stadt, dem Rathe zuständig; außerdem 7 Schiffsmühlen auf der Elbe an der Stadt.

13.) Drei große Schiffe, eine Fähre und etliche Kähne, weil die Neustadt die Fährgerechtigkeit besaß.

14.) Gegen 1400 Wohnhäuser, darunter 11 Backhäuser.

15.) 75 Brauhäuser, 24 Ackerhäuser, "so alle anno 1618 sowol 1624 im guten Stande gewesen".

Der Flächeninhalt, den damals die Neustadt einnahm, als Ackerbau, Müllerei, Brauerei und Bäckerei neben anderen Handwerken blüheten, war fast größer als der der Altstadt. Solche Blüthe der Neustadt, zu der sich erst in den letzten Jahrzehnten die Neue Neustadt durch ihr Fabrikwesen und ihre Industrie emporschwingt, ging schnell und für Jahrhunderte zu Grunde.

Mitteilungen aus der Geschichte der Neustadt von Karl Scheffer, 1866

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Die Wetterwarte der Magdeburgischen Zeitung

ist im Herbst des Jahres 1880 von den Besitzern und Verlegern der Magdeburgischen Zeitung, Herren A. & R. Faber, auf eigene Kosten errichtet worden. Dieselbe besteht in einem 34 m hohen, 4 m im Durchmesser haltenden Thurme, welcher sich an die Faber'sche Druckerei unittelbar anschliesst. Die Lage derselben an der Ecke der Guericke- und Bahnhofstrasse, die über die Gebäude der Stadt, die entfernt liegenden Kirchen ausgenommen, hervorragende Höhe des Turmes sichern den Beobachtungen die grösstmögliche Zuverlässigkeit.

Das Instrumentarium der Wetterwarte besteht z. Z. aus folgenden Apparaten: Im Souterrain sind placirt: 1. Ein Normal-Barometer von Fuess (Gefäss-Heber), und mehrere Gefäss- und Heberbarometer. 2. Der neue Waage-Baro-Thermograph von Dr. Sprung in Hamburg, construirt von Fuess in Berlin; derselbe stellt eine Combination des Luft-Thermometers mit dem Gefäss-Barometer unter Anwendung des Laufgewicht-Principes dar; die Wirkung des Luftdrucks auf das Luft-Thermometer ist durch diese Verbindung compensiert. Das Luft-Thermometer besteht aus einem kupfernen hohlcylindrischen Gefässe, welches mit trockener Luft gefüllt ist. Dasselbe befindet sich an der nördlichen Front der Wetterwarte in 3 m Höhe in einer mit grossem Ventilator versehenen Wild'schen Thermometer-Hütte. 3. Eine Secunden-Pendel-Uhr mit elektrischen Contacten für die Registrirung der Zeit in der Kuppel der Wetterwarte.

Das Erdgeschoss, erste und zweite Stockwerk des Thurmes wird zu anderen Zwecken benutzt. Das Bureau des Vorstehers, Herrn Dr. Assmann, liegt in einem angrenzenden Zimmer des Erdgeschosses, welches auch die Bibliothek der Wetterwarte enthält. In den obereren Zimmern befinden sich Neben-Apparate und Formulare; im siebenten Stockwerk das Arbeitszimmer des Assistenten und des Famulus.

Das achte Stockwerk, ein achteckiger Raum von 3,5 m Durchmesser und 3 m Höhe, ist rings aus Glas bestehend; das Dach aus 1 cm starkem Spiegelglas und Eisen construirt. Umgeben ist diese Glaskuppel von einer Gallerie mit soliden Eisengittern und zwei Blitzableitern. In der Glaskuppel befinden sich 1. der Anemograph mit Robinson'schen Schalenkreuz. Derselbe registrirt Windrichtung und Windstärke auf einem durch eine Kreispendel-Uhr gezogenen Papierstreifen bei der hundersten Umdrehung des Schalenkreuzes, die Windrichtung ausserdem noch continuirlich auf einer herabsinkenden Trommel. Die Constanten des Windmessers sind durch ein Fuess'sches Vergleichs-Anemometer, welches auf der Deutschen Seewarte in Hamburg vermittelst des Crombe'schen Rotationsapparates geprüft worden ist, bestimmt worden. 2. Der Ombrograph, auf demselben Papierstreifen die Zeit des Niederschlages registrirend; für den Winter ist derselbe heizbar. 3. Ein Condensations-Hygrometer nach Alluard zur Bestimmung des Thaupunktes der Luft. 4. Ein photographischer Apparat von Liesegang in Düsseldorf zur Aufnahme interessanter Phänomene, wie Wolken, Blitze u. s. w.; derselbe arbeitet mit Brom-Gelatine-Platten und Moment-Verschluss. 5. Auf der Gallerie in 32 Meter Höhe über den Erdboden eine Thermometer-Aufstellung in einer Wild'schen Hütte und über die Gallerie vorgeschoben der Cambell'sche Sonnenschein-Autograph und ein Insolation-Thermometer.

Ausserdem befinden sich im Garten des Herrn A. Faber in viereckigen Holzschachten drei Thermometer in 1, 3 und 5 m Tiefe und ein Grundwassermesser. Derselbe besteht aus einen ca. 8m tief eingegrabenen weiten Eisenrohr, in welchem ein kupferner luftgefüllter Schwimmer, durch ein Gegengewicht balancirt, dem Wasserstande folgt. Eine leichte Messingstange vermittelt die Ablesung an einer festen Scala. In einem besonderen, völlig frei gelegenen Thermometer-Garten des Bahnhofes ein Thermometer für Messung der Luftwärme in einer doppelten Wild'schen Hütte, ferner ein Aktinometer von Baudin, mehrere Erdbodenthermometer und mehrere Maximum- und Minimumthermometer in verschiedener Höhe, ferner zwei Regenmesser und ein Verdunstungsmesser; ausserdem Kasten mit verschiedenen Bodenarten, deren Wärmestrahlungs-Verhältnisse vermöge Maximum- und Minimumthermometer untersucht werden.

Die Beobachtungstermine sind, conform den Einrichtungen der Deutschen Seewarte, um 8 Uhr Morgens, 2 Uhr Mittags und 8 Uhr Abends gewählt worden, doch wird auch Mittags 12 Uhr 54 Minuten eine Simultan-Beobachtung für Washington angestellt. Gegen 11 1/2 Uhr trifft von der Deutschen Seewarte eine Sammel-Depesche von 27 Stationen des In- und Auslandes ein; um 12 Uhr Mittags wird die Prognose für die Magdeburgische Zeitung gestellt und Prognosen-Telegramme expedirt. Am Nachmittage trifft um 2 Uhr die zweite Depesche, welche 21 Stationen umfasst, ein, aus deren Angaben, zusammen mit denen der Morgendepesche, die Wetterkarte desselbenTages construirt wird, welche dann sofort für die Zeitung nach einem in England patentirten Verfahren druckfertig hergestellt wird.

In einem "Wetterkasten" an der südlichen Veranda des Stadt-Theaters in der Kaiserstrasse werden täglich zum Aushang gebracht: 1. Die Reproductionen der Registrirungen von Windrichtung, Windstärke, Niederschlag, Sonnenschein, Curven des Luftdrucks und der Temperatur vom vergangenen Tage. 2. Die Wetterkarte und das Wetter-Tagebuch des vergangenen Tages. 3. Die Wetterkarte desselben Tages in grossem Format, dazu der Wetterbericht. 4. Die Prognose für den folgenden Tag. 5. Wasserstandsberichte der wichtigsten schiffbaren Ströme.

An der Ecke der Kaiser- und Hasselbachstrasse ist ein Kasten mit Registrir-Apparaten für Barometerstand und Thermometerstand, construirt von Richards in Paris, zum Besten des Publicums angebracht.

Beschreibung der Magdeburger Wetterwarte aus: Festschrift für die Mitglieder und Theilnehmer der 57. Versammlung Deutscher Naturforscher und Aerzte, 1884

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