Es ist mißfällig bemerkt worden, daß einige Unterbehörden polizeilich Verhaftete unmittelbar an die unterzeichnete Regierung absenden. Dies Verfahren ist ganz unzulässig, und werden vielmehr sämmtliche Unterbehörden des hiesiegen Regierungsbezirkes hiermit angewiesen, in Fällen, wo sie die Absendung polizeilich Verhafteter an die unterzeichnete Regierung nothwendig finden, die Verhafteten selbst unmittelbar an den Königl. Polizeidirektor Struensee hierselbst, mit dem Bemerken, daß darüber von der Königl. Regierung verfügt werden würde, abliefern zu lassen, und mit demselben Boten, welcher den Verhafteten bringt, uns den erforderlichen Bericht, mit dem Bemerken, daß es darauf schleuniger Verfügung bedürfe, einzureichen.
Magdeburg,den 12. Juni 1816
Königl. Preuß.Regierung
Bülow - Schulenburg - Voigtel
Bekanntmachung
Da es unbedenklich in dem Sinne der die Pfarräcker und sonstigen Pfarr-Amtsländereyen für steuerfrei erklärenden Allerhöchsten Königl. Verfügung liegt, daß die Grundstücke der Kirchen gleiche Begünstigung genießen sollen, so hat Sr. Excellenz der Herr Finanz-Minister, nach unserem Antrage, genehmigt, daß die Kirchenländerreyen künftig ebenfalls vor der Grundsteuer befreiet bleiben, und die Rückstände derselben niedergeschlagen werden können.
Indem wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir noch, daß die Distriktskontrolleurs der direkten Steuern beauftragt worden sind, die derartigen Grundsteuer-Rückstände bei uns zur Niederschlagung zu liquidiren.
Magdeburg, den 19. Juni 1816
Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung
Voigtel
Metzger
Vermischte Nachrichten
Warnung
Zum Chausseebau auf Burg sollen die Steine in den Brüchen bei der Neustadt-Magdeburg gewonnen werden; dies ist nur durch das Sprengen mit Pulver möglich, welches 3 bis 4 Mal täglich geschehen, und wozu für jedes Mal eine Zeit von höchstens 5 Minuten erforderlich wird.
Damit nun aber hieraus keine Gefahr für das Publikum entstehen kann, so werden nach allen Seiten hin für diese Periode Wächter gestellt werden, auf deren Warnung jedermann pünktlich zu achten haben wird, um von den herumfliegenden Steinen nicht beschädigt zu werden.
Magdeburg, den 20. Juni 1816
Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung
Voigtel
Bekanntmachung
Da die Barleber und Rothenseer Wiesen bei dem diesjährigen hohen Wasserstand überschwemmt sind, und das Gras derselben nicht eher gemähet werden kann, bis das Wasser völlig abgelaufen und der Boden dergestalt wieder trocken ist, daß Heu darauf zu machen steht, so kann zur Heumath observanzenmäßig auf den 5. k. M. feststehende Termin in diesem Jahre nicht inne gehalten werden, sondern wird vielmehr, wie hiermit geschieht, weiter hinaufgesetzt. Um daher den Eigenthümern und Pächtern der gedachten Wiesen, die erforderliche Zeit zur Einbringung des Heus zu gestatten, so wird der Anfang des Behütungsrechts derselben hierdurch auf den 16. Juli c. anberaumt, wonach sämmtliche Berechtigte sich genau zu achten haben.
Magdeburg, den 30. Juni 1816
Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung
Schulenburg Klewitz Seydewitz
Arrestirung
Der am 18. d. M. von hier entwichene, wegen Diebstahls verhaftete Johann Gottfried Ritter, ist wieder zur Haft gebracht.
Magdeburg, den 28. Juni 1816
Königl. Inquisitoriat
Oppermann
Patent
Es ist mir von der höchsten Staats-Behörde ein Patent über das ausschließliche Recht, den Zucker nach einer eigenthümlichen Methode zu raffinieren für den ganzen Preußischen Staat auf den Zeitraum von sieben Jahren, vom 17. Dezember vorigen Jahres an gerechnet, bewilligt worden. Die Beschreibung der Verfahrungen nebst Zeichnungen der dazu gehörigen Apparate und Werkzeuge, worauf sich das Patent erstreckt, sind zu den Akten eines hohen Finanzministeriums niedergelegt.
Ich mache dieses demnach hierdurch vorschriftsmäßig öffentlich bekannt, damit ein jeder, der nicht beweisen kann, die von mir angegebenen Methoden, den Zucker zu raffinieren, schon bisher gekannt, und in der Preußischen Monarchie angewandt und ausgeübt zu haben, sich enthalte, solche während der nächsten sieben Jahre, vom Tage des Patents an, in Anwendung zu setzen, und dadurch das mir gnädigst verliehene ausschließliche Recht zu beeinträchtigen.
Johann Christoph Pfeiler
Verfügung
Durch eine Verfügung des Königlichen Polizeiministeriums ist die frühere Vorschrift:
nach welcher die konzessionierten Marionettenspieler unter strenger polizeilicher Kontrolle zu halten sind, und denjenigen, welche durch unmoralische, zweideutige und schmutzige Darstellungen schädlich werden, ohne weiteres der Gewerbeschein abgenommen werden soll,
erneuert worden.
Die sämmtlichen Polizeibehörden im Bezirk der unterzeichneten Regierung haben sich hiernach gemessenst zu achten, und die Herren Prediger und Pfarrer werden eingeladen, durch spezielle Anzeigen der zu ihrer Kenntniß gelangten Mißbräuche dieser Art, die Polizeibehörden in den Fall zu setzen, gegen die Kontravenienten ihr Amt zu verwalten.
Magdeburg, den 22. Juni 1816
Königl. Preußische Regierung
Bülow Schulenburg Voigtel
Verkauf der Neustädter Stadtmauer
Gemäß der Verfügung des Herrn Finanzministers Exzellenz vom 1. Juni d. J. soll der noch stehende Theil der hiesigen Neustädter Stadtmauer von 1614 Fuß, da derselbe von keinem weiteren öffentlichen Nutzen ist, öffentlich meistbietend verkauft werden.
Hierzu ist ein Termin auf den 16. Juli d. J., Morgens um 9 Uhr, auf dem Neustädter Konsumtionssteueramte angesetzt worden, welches den Kauflustigen, und daß der Rest dieser Mauer im Ganzen, den Umständen nach auch theilweise, nach laufenden Ruthen den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung in Kourant überlassen werden soll, hierdurch bekannt gemacht wird.
Magdeburg, den 29. Juni 1816
Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung
Voigtel Metzger
Polizeiliche Vorschriften wegen des Verkaufes der Bäcker- und Fleischerwaaren
Um den Einwohnern der Städte eine feste Kenntniß von dem Gewichte und von den Preisen der verschiedenen Bäcker- und Fleischerwaaren bei den einzelnen Bäckern und Fleischern zu gewähren, und um denselben dadurch den möglichst wohlfeilsten Ankauf dieser Waaren zu erleichtern, wird den Bäckern und Fleischern der zu unserem Regierungsdepartement gehörigen Städte folgendes zur pünktlichsten Nachachtung vorgeschrieben:
1.) Spätestens binnen 14 Tagen muß jeder Bäcker und Fleischer eine zum Aushängen in seinem Laden oder in seiner sonstigen Verkaufsstelle bestimmte Anzeige, worin die Bäcker das Gewicht, nach welchen sie die Preise nach schon bekannten Backwaaren verkaufen wollen, die Schlächter aber den Preis jeder Fleischsorte nach Schlächtergewicht aufführen, in doppelten Exemplaren der Polizeibehörde ihres Wohnorts zur Genehmigung vorlegen. Das von derselben zurückerhaltene visirte Exemplar ist in dem Laden oder der sonstigen Verkaufsstelle so zu affigiren, daß die Käufer es bequem lesen können.
2.) Von dieser Taxe, welche die Verkäufer sich sonach selbst entwerfen, dürfen sie weder Hinsichts des Preises noch des Gewichts ihrer Waare im Mindesten zum Nachtheil der Käufer abweichen. Im Uebertretungsfall trifft sie eine angemessene Ordnungsstrafe.
3.) Die Taxe kann von dem Verkäufer nach seiner Willkühr erhöht oder ermäßigt werden, doch darf dies nur allmonatlich geschehen, und es muß die abgeänderte Taxe allemal der Polizeibehörde zur Genehmigung und Visirung vorgelegt werden.
4.) Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach Kundwerdung dieser Verordnung das Mindeste ohne Aushang der Taxe verkauft, soll ebenfalls eine angemessene Ordnungsstrafe erlegen.
Außerdem soll das Publikum von Zeit zu Zeit durch die Polizeibehörden in den öffentlichen Blättern davon in Kenntniß gesetzt werden, welche Bäcker die größten und besten Backwaaren verkauft, und welche Schlächter das beste und wohlfeilste Fleisch halten.
Die Herren Landräthe und Polizei-Direktoren, so wie die Magisträte der Städte werden hiermit aufgefordert, auf die genaueste Befolgung dieser Verordnung auf strengste zu halten.
Magdeburg, den 11. Juli 1816
Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung
Bülow Schulenburg Voigtel
Entwichener Landwehr-Kavallerist
Infolge einer Benachrichtigung des Königl. Generalkommandos der Provinz Sachsen, ist in der Nacht vom 28. bis 29. v. M. vom besoldeten Stamme des Königl. Preuß. Thüringer Landwehr-Kavallerieregiments der Gefreite Heinrich Knabe, aus Auleben im Amte Heeringen gehörig, 24 Jahre alt, 5 Fuß 6 Zoll groß, welcher 4 Jahr bei den Königl. Sächsischen Uhlanen gestanden, und die Feldzüge von 1812 und 1813. mitgemacht, aus dem Standquartiere Düben entwichen, und hat alle Montirungsstücke und das Dienstpferd mit sich genommen, weshalb sämmtliche Polizeibehörden auf denselben aufmerksam gemacht und angewiesen werden, ihn im Betretungsfalle zu arretiren und an die nächste Kommandantur, Behufs des weiteren Transports an das gedachte Regiment, abliefern zu lassen.
Magdeburg, den 13. Juli 1816
Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung
Schulenburg Schulz
Bekanntmachung
Höheren Bestimmungen zufolge soll gehörig darauf gesehen werden, daß diejenigen ehemaligen Soldaten, die wegen schwerer Verbrechen aus dem Militairstande gestoßen und für unfähig erklärt sind, das Bürgerrecht oder ein Grundstück zu erwerben, nicht demungeachtet zur Erlangung des Bürgerrechts oder zur Akquisition eines Grundstücks gelassen werden. Zu diesem Behuf werden sämmtliche Unterbehörden des hiesigen Regierungsbezirks hierdurch angewiesen, genau darauf zu halten, daß diejenigen Personen, welche sich zur Erlangung des Bürgerrechts melden und im Militair gedient haben, zuvor ihren Abschied einreichen, um sich daraus zu überzeugen, daß dieselben nicht zu den vorgedachten schweren Verbrechern gehören.
Magdeburg, den 18. Juli 1816
Königl. Preußische Regierung
Bülow Schulenburg Voigtel
Hausverkauf
Zum öffentlichen meistbietenden freiwilligen Verkauf des hierselbst in der Fürstenstraße No. 20 neben den schwarzen Bock belegenen Wohnhauses, sammt Zubehör, habe ich auf Antrag des Eigenthümers einen Termin auf den 9. August c., Nachmittags 2 Uhr, in meiner Wohnung am Fürstenwall No. 17 angesetzt, und lade Kaufliebhaber dazu mit dem Bemerken ein, daß die Erklärung über den Zuschlag im Termin sofort erfolgen soll, daß die Bedingungen bei mir eingesehen werden können und daß der Eigenthümer den Kaufliebhabern das Haus zeigen wird.
Magdeburg, den 19. Juli 1816
Schrader
Steckbrief
Am 15. Juni d. J., Morgens nach 9 Uhr, hat sich die Tochter des Zimmergesellen Heinrich Schaper entfernt, und ist ihr jetziger Aufenthalt nicht auszumitteln.
Dieselbe ist 15 Jahre alt, 4 1/2 Fuß groß, hat schwarze Haare, flache Stirn, schwarzbraune Augenbrauen, schwarze Augen, spitze Nase, mittelmäßigen Mund, spitzes Kinn, langes Gesicht und ist von schlanker Statur. Bekleidet war sie bei ihrer Entfernung mit einem graukattunenen Kleide, einem weißbaumwollenen Leibchen, einem schwarz- und weißbunten Halstuch, im übrigen ohne Kopfbedeckung, Schuhe und Strümpfe; sie soll indessen ein weißleinendes Kleid und ein paar Schuhe mitgenommen haben.
Wenn nun dem unterzeichneten Inquisitoriat sehr daran gelegen ist, dieser person habhaft zu werden, so werden aller Orten Obrigkeiten und sonst Jedermann hierdurch ergebenst ersucht, auf die Schapern zu vigiliren und sie im Betretungsfalle zu verhaften und an uns abliefern zu lassen.
Magdeburg, den 22. Juli 1816
Königl. Inquisitoriat
Oppermann
Verbot Fahrzeuge an einer Buhne auszuladen
Sämmtlichen Schiffern auf der Elbe und Saale wird hierdurch die Deklaration des Patents zur Schonung der Buhnen vom 12. Februar 1727, d. d. Berlin den 9. August 1793, nach welcher es untersagt ist, an einer Buhne oder Weidenpflanzung auzuladen oder vor Anker zu legen, mit der Verwarnung in Erinnerung gebracht, daß jeder einzelne Kontraventionsfall mit der gesetzlichen Strafe von zehn Thalern belegt werden wird.
Magdeburg, den 29. Juli 1816
Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung
Voigtel Schulz
Gutsverkauf in Westerhüsen
Mein Kossathengut in Westerhüsen, wobei sich 31 Morgen Acker, 2 Weidenkabeln mit beinahe 450 Bäumen bepflanzt, 2 Gärten, ein Antheil an der Kirchenwiese und sehr gut ausgebaute Wohn- und Wirthschaftsgebäude befinden, bin ich willens aus freier Hand mit der vollen Erndte zu verkaufen. Dieses Gut liegt dicht an der Heerstraße und kann täglich besehen werden. Die Verkaufsbedingungen sind in Westerhüsen auf meinem Gute zu erfahren.
Seelheim
Transportirung der Verbrecher und Vagabonden
Die Gendarmerie des hiesigen Regierungsbezirks ist nach der am 1. Juli d. J. erfolgten Ausführung der neuen Territorialeintheilung auf den ganzen Bezirk möglichst gleichmäßig vertheilt, und dabei zugleich berücksichtigt worden, daß durch dieselbe der Transport gefährlicher Verbrecher und Arrestanten geschehen muß.
Mit Bezug auf die im Amtsblatte No.5 enthaltene Bekanntmachung vom 28. April c. weisen wir daher sämmtliche Behörden des hiesigen Regierungsbezirks hierdurch an, sich zu den Transporten gefährlicher Verbrecher oder Arrestanten ausschließend der Gendarmerie und nicht der Bürgergardisten oder Landsturmmänner zu bedienen, indem letztere ausschließend zur Transportirung der Vagabonden u.s.w. von Ort zu Ort, zur Transportirung von Verbrechern aber nur von dem Orte, wo diese ergriffen worden, bis zu dem Stationsorte des nächsten Gendarmerieepiquets zu gebrauchen ist.
Da hiernach die Bürgergarde oder der Landsturm nur zu Transporten in geringer Entfernung gebraucht werden, so können die Transportirenden überall keinen Anspruch auf freies Quartier oder Verpflegung machen.
Uebrigens machen wir auf die strenge Verfolgung der von dem vormaligen Militärgouvernement für die Provinzen zwischen Elbe und Weser unterm 14. Juli 1814 erlassene, und am 10. Juni 1815 in Erinnerung gebrachte Vorschrift aufmerksam, wonach jederzeit eine hinreichende Anzahl von Landsturmmännern zu dergleichen Transporten kommandirt, und selbst Ein Vagabond wenigstens durch zwei Landsturmmänner transportirt werden soll.
Magdeburg, den 30. Juli 1816
Königl. Preuß. Regierung
Bülow Voigtel
Artillerie-Übung auf dem Kracauer Anger
Die meinem Kommando anvertraute Abtheilung der Brandenburgischen Artillerie-Brigade wird im Laufe dieses und k. M. die jährliche Revüe und Schießübungen auf dem Kracauer Anger abhalten. Ein hiesiges Publikum benachrichtige ich hierdurch und ersuche ich selbiges: alle auf die erwähnten Uebungen sich beziehenden Arbeiten in keiner Weise stören zu wollen, besonders aber die Behufs der Angabe verschiedener Distanzen eingeschlagenen Pfähle und Stangen nicht muthwilliger Weise auszureißen oder umzubrechen, und sich hierdurch einer mir unangenehmen, jedoch nothwendigen Rüge der auf dem gedachten Platz zur Aufsicht gestellten Artilleristen auszusetzen.
Den Anfang der Schießübungen werde ich mit genauer Bestimmung der Tage, an denen sie abgehalten werden, zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung späterhin anzugeben nicht verfehlen.
Magdeburg, den 2. August 1816
Bychelberg
Vorstehende Bekanntmachung wird zur Nachachtung des hiesigen und auswärtigen Publikums hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Magdeburg, den 5. August 1816
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung
Rhades Schulz
Steckbrief
Da die nachstehend signalisierten Sträflinge Johann Christian Bennung und Johann Jakob Friedrich Heck heute Morgen beim Reinmachen und Austragen der Nachtkübel Gelegenheit gefunden, vom hiesigen Zuchthaus zu entweichen, so werden alle Militair- und Civilbehören und sonst Jedermann ersucht, auf dieselben vigiliren, sie im Betretungsfalle verhaften und an die hiesige Zuchthausinspektion abliefern zu lassen, auch davon gleichzeitig uns in Kenntniß zu setzen.
Magdeburg, den 3. August 1816
Königl. Preuß. Inquisitoriat
Oppermann
Gutsverkauf
Ein in der Altemark 4 Meilen von Magdeburg nahe an der Elbe belegenes Rittergut, enthaltend circa 800 Morgen Ackerland, 90 Morgen Wiesen und 1190 Morgen Holzungen, mit guten Wirtschaftsgebäuden und vollständigen Inventarium, soll aus freier Hand verkauft werden. Die Bedingungen sind jederzeit im unterzeichneten Büreau zu erfahren.
Magdeburg, den 9. August 1816
Kommissions-Büreau von Böhme
Fortschaffung der Vagabonden und Verbrecher
Das Königl. Ministerium des Innern hat auf unsere Anfrage, auf welche Art und auf wessen Kosten der Transport der Vagabonden und Verbrecher veranstaltet werden soll, unterm 12. v. M. bestimmt: daß es bei der allgemeinen, über die Abschaffung der Vorspannleistung ergangenen, Verordnung, außer den darin namhaft gemachten besonderen Fällen, lediglich sein Bewenden behalten, und in Absicht des Transports der Vagabonden und Inquisiten keine Ausnahme gemacht werden solle. Dergleichen Personen sollen nur dann, wenn eine absolute Nothwendigkeit es erheischt, Transportmittel bewilligt werden, welche die absendende Behörde möglichst wohlfeil zu besorgen bemüht seyn muß. In Absicht der einheimischen Vagabonden sol es eben so gehalten werden, wie mit den Kosten der Verpflegung. Rücksichtlich der auf Wagen zu transportierenden Inquisiten und Verbrecher müssen die Gerichtsbehörden, an welche die Ablieferung geschiehet, für die Wiedererstattung der zu liquidierenden Fuhrkosten Sorge tragen. Es soll aber mit Nachdruck darauf gehalten werden, daß von den Polizeibehörden in jedem Fall mit der größten Strenge untersucht wird, ob die Bewilligung eines Fuhrwerks zu dergleichen Transporten wirklich unabwendbar ist, indem bei der früheren Leichtigkeit der Wagengestellung durch Aufgebot zum Vorspann hierunter fast durchgehends wenig Oekonomie beobachtet worden.
Sämmtliche betreffende Behörden werden von diesen Bestimmungen hierdurch in Kenntniß gesetzt, und wird denselben deren genaue Befolgung anempfohlen.
Da die Erfahrung lehrt, daß die Vorschriften, welche wegen schnellen Fahrens und Reitens, und wegen Vorbeugung der daraus, und überhaupt aus der Sorglosigkeit, Unachtsamkeit oder dem Muthwillen der Kutscher, Fuhrleute und Reuter zu besorgenden Gefahren im allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 20. ertheilt worden sind, nicht so, wie sie wohl sollten, befolgt werden, so findet sich die unterzeichnente Königl. Regierung veranlaßt, in Gemäßheit eines deshalb vom Königl. Polizeiministerio unterm 25. v. M. eingegangenen Reskripts, jene Vorschriften dem Publikum in Folgendem zur genauesten Befolgung in Erinnerung zu bringen.
§ 757
Auf Straßen, Brücken und öffentlichen Plätzen, so wie in allen bewohnten, von Menschen zahlreich besuchten Gegenden, muß ein Jeder des schnellen Reitens und Fahrens sich enthalten.
§ 758
Sind Fehler des Pferdes an der Uebertretung Schuld, so bleibt der Reiter oder Fahrende von der Strafe nur alsdann frei, wenn er den Fehler nicht vorher gewußt hat.
§ 759
Dagegen trifft die Strafe den Eigenthümer des Pferdes, welcher den anderen wegen des Fehlers nicht in Zeiten gewarnt hat.
§ 760
Die §. 757. verordnete Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher Pferde ohne die gehörige Aufsicht auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder sonstim Freien, wo sie durch ihr Ausreißen, Beißen, Stoßen oder Schlagen Schaden anrichten können, stehen läßt.
§ 761
Bei gleicher Strafe soll sich niemand unterfangen, innerhalb der Stadt Pferde einzufahren.
Sämmtliche Landräthen und Polizeidirektoren aber werden hierdurch angewiesen, streng auf die Beobachtung dieser Vorschriften zu halten, und es wird denselben zugleich bekannt gemacht, daß auch die Gensdarmerie durch den Herrn Chef derselben besonders angewiesen worden ist darauf ein wachsames Auge zu haben, daß dem vorgedachten Verbot überall Folge geleistet werde.
Magdeburg, den 7. August 1816
Königl. Preuß. Regierung
Bülow Schulenburg Voigtel
Allgemeine katholische Kirchen- und Hauskollekte Behufs Einrichtung einer Kirche zum katholischen Gottesdienst in Magdeburg
Die katholische Gemeinde zu Magdeburg besaß zu ihren gottesdienstlichen Versammlungen neben einer kleinen Kapelle auf der Citadelle bis zum Jahre 1812 die St. Agnetenkirche in der Neustadt, welche damals, der bessern Befestigung wegen, niedergerissen, und mit der Neustadt zugleich demoliert wurde. Auch die kleine Kirche auf der Citadelle mußte die Gemeinde, des militärischen Gebrauchs halber, verlassen, und um ihr einen Ort zur Ausübung ihrer Andacht zu verschaffen, wurde ihr unter der vorigen Westphälischen Regierung die evangeslische St. Katharinenkirche eingeräumt. Des Königs Majestät hat jetzt befohlen, daß diese letztere Kirche der evangelischen Gemeinde zurückgegeben und der katholischen Gemeinde die Kirche zu Kloster Unserer lieben Frauen überlassen werden soll, wenn sie sich solche nach ihren Bedürfnissen einrichten will. Da die an 3000 Seelen starke katholische Gemeinde in der kleinen Kirche auf der Citadelle nicht Raum genug hat, so wird die Einrichtung der lieben Frauenkirche für sie nothwendig, wozu es aber an Mitteln fehlt.
Das Königl. Ministerium des Innern hat daher eine allgemeine katholische Kirchen- und Hauskollekte in der ganzen Monarchie zur Einrichtung einer Kirche zum katholischen Gottesdienst in Magdeburg nachgegeben, wegen deren Erhebung und Einsendung in dem Departement der Königl. Regierung zu Magdeburg folgendes hierdurch festgesetzt wuird:
Die Kirchenkollekte ist in den katholischen Pfarrkirchen von den Herrn Pfarrern am nächsten Sonntage nach Publikation dieser Verfügung, und die Hauskollekte von Seiten der Magisträte und Gemeindeschulzen bei den katholischen Ortseinwohnern ebenfalls sogleich zu bewerkstelligen. Die Kirchenkollektengelder werden in der nächsten Woche nach der Einsammlung an die vorgesetzte geistliche Behörde, und von dieser, sobald die Gelder aus allen Kirchen der Diözes beisammen sind, an den hiesigen Kollektenrezeptor Herrn Regierungsregistrator Höffichen, eingesandt.
Eben so haben die Magisträte und Schulzen die eingegangenen Hauskollektengelder gleich nach geschehener Einsammlung an die Kreisbeamten, und diese solche an den Landrath des Kreises einzusenden. Sowohl den Kirchen - als den Hauskollektengeldern ist ein Verzeichniß der Münzsorten mit Unterschrift des Pfarrers, Magistrats oder Gemeindeschulzen beizufügen.
Die Herrn Landräthe und bischöflichen Kommisarien werden die Gelder an die hiesige Kollektenrezeptur unter Adresse des Herrn Regierungs-Registrators Höffichen, mit Beifügung eines Sortenzettels, befördern, und ein vollständiges Verzeichnis derselben mit Angabe der Münzsorten mit einsenden.
Die Immediatsmagisträte senden die Gelder unmittelbar an die Kollektenrezeptur hierselbst, und reichen zugleich mir ein Verzeichniß derselben mit Angabe der Münzsorten ein.
Magdeburg, den 10. August 1816
Königl. Preußischer Geheimer Staatsrath und Ober-Präsident der Provinz Sachsen
Bülow
Anzeige
Wenn gleich diese Jahr keine Fußtapeten auf der Mauritiusmesse von Seiten der Zwangsarbeitsanstalt zu Gr. Salze werden ausgestellt werden, so ist doch der Entreprenneur, der Kaufmann Herr Sievecke zu Magdeburg, mit einer Quantität dieser Decken versehen worden, auch sind dergleichen in der hiesigen Anstalt vorräthig und zu haben.
Gr. Salze, den 26. August 1816
Inspektion der Zwangsarbeits-Anstalt
Dänike, Fröbing.
Nachrichten wegen Verwaltung des zu Magdeburg bestandenen Provinzial-Lazareths
Als im Winter 1813/14, von der damaligen französischen Besatzung der hiesigen Festung häufige Ausfälle gemacht, und nicht selten Kriegsgefangene eingebracht wurden, von welchen ein bedeutender Theil mit Wunden bedeckt war, von den übrigen aber gleichfalls mehrere erkrankten, und deren Herstellung in den Soutterains der Citadelle, wo sämmtliche Gefangene zusammengedrängt waren, nicht zu bewirken stand, das Mißtrauen des französischen Gouvernements es aber nicht erlaubte, den Kranken den Eintritt in die hiesigen Militärhospitäler zu gestatten, gelang es endlich den eifrigen Bemühungen des Herrn Medizinalraths Doktor Voigtel, von dem französichen Gouvernement die Erlaubniß zur Unterbringung dieser Kranken in dem hiesigen vormaligen Schuhmacher-Innungshause auszuwirken.
Hier wurde durch die thätige Beihülfe mehrerer patriotisch gesinnter Einwohner diesen Kranken Pflege und Wartung bereitet, so daß, ungeachtet der damaligen ungünstigen Verhältnisse, von den überhaupt verpflegten 51 Kranken nur 5 Personen gestorben, die übrigen 46 ab völlig wieder hergestellt entlassen sind.
Nach der Wiederbesitznahme der Stadt im Monat Mai 1814 wurden zur Aufnahme kranker und verwundeter vaterländischer Krieger die domprobsteilichen Gebäude eingerichtet, und der von Magdeburgs Einwohnern so oft bewiesene Patriotismus bewährte sich hierbei aufs neue. Es bildete sich sofort ein Verein achtbarer Frauen, welche wetteiferten, den Kranken und Verwundeten die möglichste Pflege und Wartung angedeihen zu lassen. Beträchtliche freiwillige Beträge an Geld und Naturalien wurden dargebracht; die Direktion der Anstalt selbst aber wurde von dem Medizinalrath Herrn Doktor Voigtel übernommen.
Dieses Lazareth hat nun bis Ende Juni d. J. bestanden, in welchem Monat die sehr verminderte Krankenzahl die Auflösung desselben möglich machte. Während des Zeitraums vom Monat Mai 1814 bis Ende Juni d. J. wurden in das Lazareth überhaupt 4587 kranke und verwundete vaterländische Krieger und 325 fremde Militärpersonen aufgenommen. Von den erstern sind 83 und von den letzern 21 Mann gestorben; dagegen aber überhaupt 2897 Mann als völlig hergestellt und 365 als Invaliden entlassen, und 539 Personen in auswärtige Lazarethe übergegangen.
Hiernach sind von 100 Kranken und Verwundeten
gesund entlassen ..................................................... 87 Mann
in auswärtige Lazarethe sind übergegangen ......... 11 Mann
gestorben aber sind nur ............................................. 2 Mann
Wenn dieses Resultat um so mehr außerordentlich günstig zu nennen ist, als in dem hiesigen Lazarethe die Reste fast aller in den Königl. Provinzen zwischen Elbe und Weser bestandenen Lazarethe vereinigt worden, so ist solches lediglich eine Folge des rastlosen Eifers des Herrn Medizinalraths Doktor Voigtel und der rühmlichen Bemühungen des achtbaren Frauenvereins.
Aus der Mitte des Letztern unterzogen sich besonders die Ehegattin des Kaufmanns Herrn Hildebrand sen., die Ehegattin des Herrn Medizinalraths Doktor Voigtel und die Frau Maneke der Sorge für Reinlichkeit, des Einkaufs der Konsumtibilien, der Zubereitung der Speisen und der Krankenpflege selbst; und diese vereinigten Bemühungen waren in ihren Folgen so wohlthätig, daß die Verwaltung des hiesigen Lazareths in jeder Hinsicht musterhaft genannt werden konnte.
Obgleich der Herr Medizinalrath Voigtel und die genannten patriotischen Frauen sich schon in ihrem Bewustseyn belohnt fühlen, so halten wir es doch für eine unserer schönsten Pflichten, ihre verdienstlichen Bemühungen hierdurch öffentlich anzuerkennen, und ihnen im Namen des Vaterlands und Aller, denen durch ihre theilnehmende Fürsorge Gesundheit und Leben erhalten und wiedergegeben wurde, zu danken.
Magdeburg, den 3. September 1816
Königl. Preuß. Regierung
Schulenburg Voigtel Klewitz Schulze
Einrichtung des Medizinal-Kollegiums der Provinz Sachsen
Da die Verhältnisse es jetzt gestatten, daß der Unterzeichnete, vermöge des ihm dieserhalb ertheilten Allerhöchsten Befehls, dazu schreiten kann, das von Sr. Königl. Majestät verordnete neue Medizinalkollegium der Provinz Sachsen einzurichten und in Wirksamkeit zu setzen, so wird hierdurch Folgendes über die Amtsbefugnisse des gedachten Kollegii und über die Aufhebung der bisher in der Provinz Sachsen bestandenen Medizinal- und Sanitätskollegien öffentlich bekannt gemacht:
1) Das Medizinalkollegium der Provinz Sachsen wird unter meinem Präsidio in Magdeburg seinen Sitz haben.
2) Dasselbe wird, als wissenschaftlich-konsultavie Behörde der gesammten Provinz Sachsen, für alle polizeiliche und gerichtliche Gegenstände der Medizin nachstehen genannte Geschäfte besorgen:
a. die Entwerfung und Begutachtung allgemeiner Verbesserungsvorschläge in der Medizinalpolizei der Provinz, so wie die Begutachtung einzelner Gegenstände der Medizinalpolizei und der dieselben berührenden Kriminaljustiz;
b. die Prüfung der Medizinalpersonen, in soweit sie nicht von der höhern Behörde in Berlin erfolgt;
c. die wissenschaftliche Aufsicht über die Medizinal Bildungsanstalten;
d. die Zusammenstellung und Erstattung der periodischen Medizinalberichte an das Königliche Ministerium des Innern, zu welchem Zwecke die königl. Regierungen der Provinz die Spezialberichte der Physiker und anderer Medizinalpersonen einziehen und an das Medizinalkollegium abgegeben werden;
e. die Ertheilung von Aufträgen zu wissenschaftlichen Erörterungen und Prüfungen an die Sanitätskommissionen, welche für die Regierungsbezirke Merseburg und Erfurt bestehen werden.
3) die Verwaltung der Medizinalpolizei selbst verbleibt unverändert wie bisher den Königlichen Regierungen zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt in ihren resp. Bezirken, und es sind daher die darauf Bezug habenden Anzeigen, Vorstellungen, Berichte u.s.w. nicht bei dem Medizinalkollegio hierselbst, sondern bei den gedachten Königlichen Regierungen einzureichen,
4) Die oben näher bezeichnete Wirksamkeit des Medizinalkollegii der Provinz Sachsen wird mit
dem 30. September dieses Jahres
beginnen.
In Absicht der bisher in der Provinz Sachsen bestandenen Medizinal- und Sanitätskollegien
zu Magdeburg
zu Halberstadt und
zu Heiligenstadt
deren Auflösung jetzt erfolgen muß, und welche hierüber mit besonderer Instruktion versehen worden sind, erkläre ich hiermit, vermöge des mir dieserhalb ertheilten Allerhöchsten Befehls die bisherige Wirksamkeit derselben vom 30.September d. J. an für beendigt, und fordere alle Behörden und Einwohner der Provinz Sachsen auf, in allen, nach dem Inhalt der gegenwärtigen Bekanntmachung zu dem Geschäftskreise des Medizinalkollegii der Provinz Sachsen zu Magdeburg gehörenden Medizinalangelegenheiten vom 30-September d. J. an, an das eben benannte Kollegium sich zu wenden.
Magdeburg, den 15. September 1816
Königlich Preußischer Geheimer Staatsrath und Ober-Präsident der Provinz Sachsen
Bülow
Verkauf von Grundstücken in der Neustadt
1.) Eine Baustelle No. 27 der neuen Neustadt von 47 1/2 ¨R.
2.) ein 2 Morgen 20 ¨R. enthaltendes Ackerstück in den drei Flurmorgen von 11 Morgen der Klosterdomaine St. Agnes im Neustädter Felde,
3.) ein 2 Morgen 9 ¨R. enthaltendes Ackerstück von dem der Klosterdomaine St. Agnes gehörig gewesenen Kamp im Neustädter Felde,
sämmtlich Entschädigungsgrundstücke des Strumpfwirker Joachim Mänitz, sollen am 18. Oktober, früh 10 Uhr, in der Wohnung des Unterzeichneten, am Fürstenwall No. 17, öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden, wozu Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden, das die Kaufbedingungen bei dem Unterschriebenen zu erfragen sind.
Magdeburg, den 16. September 1816
Schrader, Justizkommissarius
Deklaration des Patents wegen Schonung der Buhnen
Nachstehende Deklaration des Patents vom 12. Februar 1727, zur Schonung der Buhnen, d.d. Berlin, den 9. August 1793:
§1 Jede Schiffsmühle, welche im Hauptstrom der Elbe liegt, muß 5 Ruthen vom Ufer entfernt bleiben, es mag solches schaar, oder mit Buhnen, Buhnenköpfen und Landfesten befestigt seynn oder nicht,
§2 In Nebenarmen der Elbe darf nur dann eine Schiffsmühle sich legen, wenn im Hauptstrom sich erhebliche Hindernisse finden, und hier muß sie wenigstens 4 Ruthen sich vom Ufer entfernt halten. Dahingegen bleibt es gänzlich verboten, in einwärts nach den Ufern des Stromes sich ziehenden Buchten Schiffsmühlen anzulegen, weil es durch die Erfahrung bestätigt ist, daß eine solche Lage der Mühlen das Auswaschen dergleichen Buchten noch mehr befördert, folglich dem Ufer um so schädlicher ist.
§3 In der Saale wird eine Entfernung von 3 Ruthen festgesetzt.
§4 Oberhalb einer Buhne oder eines Buhnenkopfes muß die Schiffsmühle allezeit 10 Ruthen, und
§5 unterhalb wenigstens 15 Ruthen von dergleichen Wasserwerken entfernt bleiben. Strom aufwärts oder niederwärts gerechnet, so daß die bei No. 1., 2. oder 3. gedachte Entfernung vom Ufer beobachtet wir.
§6 Die Taue und Ketten der Schiffsmühlen dürfen nie mit Ankern, Pfählen oder auf andere Art in den Landfesten oder Buhnen befestigt werden, eben so wenig darf ein Uebergang nach der Mühle über diese Landfesten oder Buhnen gestattet werden.
§7 Die Vergehungen gegen die von No. 1 bis 5. incl. gegebene Vorschriften, wird eine Strafe von 10 Thlr., und die Uebertretung der 6ten Vorschrift eine Strafe von 5 Thlr. im ersten Fall hierdurch verordnet, welche der Eigenthümer oder Besitzer der Schiffsmühle, ohne daß auf Einwendungen, welcher Art dieselben auch seynn mögen, als eines alten hergebrachten Rechtes, beständig daselbst gehabten Mühlenlagers, daß nicht der Eigenthümer oder Besitzer der Mühle selbst, sondern dessen Leute die Vorschriften übertreten. oder worin die Entschuldigungen sonst bestehen mögen, Rücksicht genommen werden darf - erlegen muß.
In jedem folgenden Fall aber wird der doppelte Betrag dieser Strafe erlegt, auch nach Befinden der Umstände und des Grades der Widersetzlichkeit und Ungehorsams die Geldstrafe in verhältnißmäßige Gefängniß- oder Zuchthausstrafe verwandelt.
Berlin, den 9. August 1793
Auf Sr. Königl. Majestät Allergnädigsten Spezialbefehl
v. Blumenthal v. Werder v. Armin v. Voß
wird hierdurch den dabei interessierten Schiffsmüllern zur strengen Befolgung in Erinnerung gebracht, mit dem Bedeuten, bei Vermeidung der verordneten Strafen von 10 bis 20 Thalern, nie ohne Vorwissen und Genehmigung des betreffenden Wasserbauinspektors des Bezirks, die ihnen von selbigem angewiesene Lagerstelle verlassen oder eigenmächtig verändern dürfen
Magdeburg, den 20. September 1816
Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung
Voigtel Schulze
Anziehung reisender Musiker zur Gewerbesteuer
Es hat sich ereignet, daß mehrere Polizeibehörden reisenden Musikern, Sängern, Deklamatoren und Schauspielern den Betrieb ihres Gewerbes gestatten, ohne dafür zu sorgen, daß diese Personen zur Gewerbesteuer angezogen werden. Da dies dem Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 entgegen ist, so werden sämmtliche Polizeibehörden im hiesigen Regierungsbezirke zur genauen Befolgung der gesetzlichen Vorschriften angewiesen, und hierdurch aufgefordert, für die Folge auch in Bezug auf die genannten Gewerbetreibenden darauf zu halten, daß solche sich vor der Ausübung ihres Gewerbes ordnungsmäßig mit Gewerbescheinen versehen.
Dabei versteht es sich von selbst, daß überall die polizeiliche Kontrolle zur Verhütung unpassender Darstellungen wirksam seyn, und auf der verfassungsmäßig erforderlichen Legimitation und Qualifikation gesehen werden muß.
Magdeburg, den 21. September 1816
Königl. Preuß. Regierung
Bülow Schulenburg Voigtel
Kennzeichen der Strafgefangenen auf der Festung Magdeburg
Um das Entkommen der von der hiesigen Festung entsprungenen Strafgefangenen möglichst zu verhüten, werden sämmtliche polizeiliche Unterbehörden des hiesigen Regierungsbezirks hierdurch aufgefordert, auf diese Sträflinge, die mit blauen Jacken mit rothen Kragen und dergleichen Achselklappen, mit grüntuchenen, zuweilen auch mit weißen leinenen Hosen und blauen Mützen mit rother Einfassung bekleidet sind, besonders aufmerksam zu seyn und sie anzuhalten, auch deren Fortkommen durch genaue Beobachtung der paßpolizeilichen Vorschriften zu verhindern.
Magdeburg, den 24. September 1816
Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung
Delbrück Schulze Usedom
Verbot, Denkzeichen in den Kirchen ohne Bewilligung des Superintendenten der Diözes aufzuhängen
Da in Erfahrung gebracht worden, daß in mehreren Orten bei besonderen festlichen Veranlassungen allerlei geschmacklose, und mit der Würde gottesdienstlicher Gebäude unverträgliche Tafeln, Puppen und dergleichen, zum Theil selbst mit Verletzung der Gebäude, in den Kirchen angebracht sind, so soll von nun an durchaus kein Denkzeichen ohne Bewilligung des Superintendenten der Diöces in irgend einer Kirche aufgestellt werden dürfen, und haben die Herren Superintendenten sorgfältig auf die Beobachtung dieser Vorschrift zu halten, und dafür zu sorgen, daß, wo solche geschmacklose und unschickliche Dinge sich in den Kirchen vorfinden, solche sofort hinweggeschaft werden.
Magdeburg, den 1. Oktober 1816
Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen
Dr. Mellin
Servis der Bataillonsschreiber
Zufolge einer hohen Ministerialbestimmung soll den bei den Infanteriebataillons angestellten Schreibern derselbe Servis, welchen die Regimentsschreiber erhalten, nämlich in den Städten erster Klasse zwei Thaler, und in den Städten zweiter Klasse einen Thaler zwölf Groschen monatlich verabreicht werden, welches den mit der Verwaltung des Serviswesens beauftragten Behörden in dem hiesigen Departement zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt gemacht werden.
Magdeburg, den 23. September 1816
Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung
Schulenburg Schulze
Warnungsanzeige
Friedrich Daniel Küster, 40 Jahre alt, lutherischer Konfession und gebürtig aus Walbeck, seiner Profession nach ein Fleischer, wurde in seinem 18ten Jahre, und zwar im Jahre 1797, wegen verschiedener Diebstähle und Betrügereien mit einjähriger Zuchthausstrafe nebst Willkommen und Abschied belegt. Durch sein Betragen hatte er die Liebe seines noch lebenden, jetzt 80 Jahr alten, Vaters verscherzt; er entfernte sich daher aus seinem Geburtsorte, und nahm als Braunschweiger, nachher aber als Preußischer Soldat Dienste. Wegen verschiedener Vergehen im Militärdienste und wegen Desertionsverdacht ist er resp. mit Stockschlägen, Arrest und mit achtmaligem Gassenlauf bestraft worden.
Zur Zeit der unglücklichen Westphälischen Verfassung trat er als Stellvertreter eines Konskribirten in Westphälische Dienste, dersertirte aber, und das er sein Unterkommen bei dem Preußischen Militär nicht fand, so vermiethete er sich bei dem Rittergutsbesitzer von Osten zu Geiglitz in Pommern als Brennknecht. Diesen Dienst verließ er im Jahre 1814, und auf seiner Reise von Geiglitz zu seinen Verwandten in Walbeck wurde er, wegen Unrichtigkeit seines Passes, auf das Landarmenhaus zu Brandenburg gebracht. Hier lernte er den Leinewandhändler Johann Heinrich Friedrich Arndt Aertermann aus Gerste, unter dem Amte Oerlingshausen im Bielefeldschen , kennen. Dieser Aertermann und der Küster wurden beide unter dem 13. Februar 1815 vom Landarmenhause zu Brandenburg entlassen, und zwar ersterer mit der Weisung nach seinem Wohnorte, letzterer aber mit dem Bedeuten: sich zu seinen Verwandten nach Walbeck zu begeben. Am 18. Februar vorigen Jahres übernachteten sie beide in Klein-Bartensleben, am folgenden Morgen hingegen gingen sie von diesem Orte fort, und ließ der Küster seine von Geiglitz mitgebrachte Braut, welche sich von ihm schwanger befand, im Kruge zu Klein-Bartensleben zurück, unter dem Versprechen, sich am Abend diese Tages wieder bei ihr einzufinden, auch ein Fuhrwerk zur Fortsetzung der Reise nach Walbeck mitzubringen. Er kehrte indessen am Abend dieses Tages zu seiner Braut nicht zurück, sondern fand sich erst am Morgen des 20. Februar v. J. wieder bei ihr ein. Sie reisten beide nach Walbeck, woselbst sie sich einige Tage aufhielten. Während dieses Aufenthalts fand man am 23. Februar v. J. den Leichnam des Aertermann in einem, das Forstgehege von Groß-Bartensleben durchschneidenden, Graben, und da die daran entdeckten Verwundungen die gewaltsame Ermordung des Aertermann verriethen, auch mehrere Spuren eines verübten Mordes vorhanden waren, so wurde bei fortgesetzter Nachforschung der Küster als Thäter entdeckt, und zur Untersuchung gezogen. Er ist geständig, daß er den Aertermann in der Nacht vom 19. bis zum 20. Februar v. J. am obengenannten Orte, wo der Leichnam gefunden worden, bei einem mit demselben gehabten Streite erschlagen, und dem Erschlagenen nachher das bei sich habende Geld von ohngefähr 40 Thlr. Kourant abgenommen habe. Auf den Grund dieses, durch mehrere Umstände unterstützten, Geständnisses, ist gegen den Inkulpaten durch das in zweiter Instanz konfimirte, und von Sr. Hochlöblichen Kriminalsenats der Königl. Oberlandesgerichts-Kommission de publ. den 22. Februar c. dahin erkannt worden:
daß Inquisit Friedrich David Küster wegen eines an dem Leinewandhändler Aertermann verübten Todtschlages mit dem Beile zum Tode zu bringen,
und ist diese erkannte Todesstrafe am heutigen Tage an dem Inquisiten Küster öffentlich vollstreckt worden.
Magdeburg, den 26. Oktober 1816
Königl. Preuß. Inquisitoriat hierselbst
Oppermann
Gefundener Leichnam eines Kindes
Am 9. d. M., Nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr, ist an dem Ufer der Elbe bei Prester der Leichnam eines neugebornen, völlig ausgetragenen Kindes, weiblichen Geschlechts, gefunden worden. An dem Nabel des Kindes befand sich noch ein Ende der Nabelschnur, welche von der Nachgeburt nicht abgeschnitten, sondern abgerissen war, so daß wenigstens das Verbrechen einer verheimlichten Schwangerschaft und Entbindung für ausgemittelt anzunehmen ist. Da nun der desfalsige Verbrecher bis jetzt nicht bekannt ist, so ersuchen wir eines jeden Orts Obrigkeit, auch sonst Jedermann, die erforderlichen Nachforschungen gefälligst zu veranstalten, und nach erfolgter Ausmittlung des Verbrechers, letzteren sofort zur Haft bringen zu lassen, uns aber davon zu benachrichtigen.
Magdeburg, den 11. November 1816
Königl. Preuß. Inquisitoriat hierselbst
Versorgung der Armen Magdeburgs mit Holz
Die hiesige Armenholzversorgungs-Gesellschschaft wird, ihrer Pflicht getreu, auch in diesem Winter die Bedürftigsten dieser Stadt mit Brennholz versehen, und zu dem Ende denn auch baldigst den Anfang mit Einsammlung der Gelder machen lassen. Indem sie mit der heutigen Zeitung besonders gedruckte Anzeigen ausgeben läßt, fordert sie Magdeburgs wohlthätiges Publikum auf, diese gute und löbliche ANstalt auch diesmal durch reichliche milde Beiträge thätig zu unterstützen, und da Herr Kaufmann Dewes wiederum die Besorgung der Einsammlung der Gelder über sich genommen hat, so bleibt es jedem Wohlthäter überlassen, seinen Beitrag entweder demselben zuzuschicken, oder dem Einsammler, wenn er sich meldet, zuzustellen, doch bitten wir jede, auch die kleinste Gabe, welche dem Einsammler behändigt wird, in das von ihm vorzulegende Buch einzuzeichnen, und versichern, daß wir es dankbar annehmen werden, wenn uns Anzeigen von wahren Hülfsbdürftigen, verschämten Armen, aber auch von entdeckten Mißbräuchen gemacht werden.
Magdeburg, den 9. November 1816
Die Armenholzversorgungs-Gesellschft
Beilegung von Taufnamen
Inhalts einer Verfügung des königl. Ministeriums des Innern vom 28. Oktober d. J. soll bei der Taufe eines Kindes nur die Beilegung solcher Namen gestattet werden, welche entweder zu den bisher unter den Christen üblichen Taufnamen gehören, oder falls sie neu gebildet worden, doch theils an sich einen Sinn, theils in ihrer Bedeutung nichts Anstößiges haben; daher Namen entgegengesetzter Art von den Pfarrern zurückgewiesen werden müssen, wenn wirklich der Fall eintreten sollte, daß die Beilegung derselben von unverständigen oder leichtfertigen Eltern verlangt würde. Auch Familienzunamen, welche nicht zugleich schon übliche Taufnamen sind, dürfen als solche den Täuflingen nicht beigelegt werden.
Hiernach hat die Geistlichkeit in der Provinz Sachsen sich aufs genaueste zu achten.
Magdeburg, den 12. November 1816
Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen
Bülow
Verbot, daß Schullehrer keine neuen Geräthschaften und Lehr- und Lesebücher ohne Erlaubniß anschaffen sollen
Da bemerkt worden ist, daß in vielen Schulstuben die an sich sehr zweckmäßigen Sitzpulte (Subsellien) zwar angeschafft, aber völlig unzweckmäßig eingerichtet und gestellt sind, auch mehrere Lehrer ohne vorher eingeholte Bewilligung ihrer Vorgesetzten Lehr- und Lesebücher einführen, so wird, damit nicht ferner oft bedeutende Summen unnütz ausgegeben, und durch verkehrte Einrichtungen die Geschäfte des Unterrichts erschwert werden, verordnet: daß in keiner Schule neue Geräthschaften, als Sitzpulte und dergl. auch Lehr- und Lesebücher ohne die Erlaubniß, oder gar gegen die Bestimmung der Herren Superintendenten oder Schulinspektoren angeschafft werden sollen; und haben die Herren Schulaufseher auf die Befolgung dieser Vorschrift mit allem Ernste zu achten.
Magdeburg, den 2. Dezember 1816
Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen
Bülow
Wohlfeile Heizung
Um auch ein hiesiges geehrtes Publikum und die nahliegenden Ortschaften mit den Vortheilen der weit wohlfeilern Heitzung mit der sogenannten Langenbogener Braunkohle bekannt zu machen und allgemeiner zu verbreiten, habe ich für diesen Winter einige Kahnsladungen von diesem Feuerungsmaterial anhero kommen lassen, welche sowohl in Zimmer- und Kochöfen, als auch für Bäcker u. dergl. sehr anzuempfehlen sind, und offerire davon mehrere Tausend solcher Braunkohlesteine, so wie einige Wispel ungeformte Kohle (letztere nur für Bäcker brauchbar) sowohl einzeln als in Quantitäten zu einem festgesetzten möglichst billigen Preis zum Verkauf.
von Bressendorf, breiten Weg No. 29
Maaßregeln gegen Getreidemangel
Um die Besorgnisse zu heben, welche die gegenwärtigen hohen Getreidepreise hin und wieder erregen mögten, mach wir den Bewohnern unseres Regierungsdepartements hiermit bekannt, daß des Königs Majestät durch eine Allerhöchste Kabinetsordre vom 15. v. M. den Ankauf mehrerer tausend Lasten ostseeischen Getreides zu verordnen geruhet haben. Die Ablieferung desselben wird im nächsten Frühjahre auf den dazu geeigneten Punkten erfolgen, und es soll, der höhern Orts ertheilten Zusicherung zufolge, bei der Vertheilung auch das Bedürfniß der Provinz Sachsen nicht unberücksichtigt bleiben.
Magdeburg, den 4. Dezember 1816
Königl. Preußische Regierung
Bülow Schulenburg Voigtel
Retablirung derjenigen Familien in Magdeburg und deren nähere Umgebung, die durch die Demolition von 1813 ihre Gehöfte verloren haben
Da wir nunmehr mit den Verhandlungen wegen Retablirung derjenigen Familien in der hiesigen Stadt und deren nähere Umgebung, welche durch die Demolition vom Jahre 1813 ihre Gehöfte verloren haben, so weit vorgerückt sind, daß mit der Vertheilung des größern Theils der Aecker, welche von des Königs Majestät zu diesem wohlthätigen Zweck allergnädigst bewilligt worden, verfahren werden kann, so haben wir hierzu den 13. d. M. und folgende Tage anberaumt. Diese Vertheilung wird auf dem großen Saale des hiesigen Rathhauses in Gegenwart eines Mitgliedes des Königl. Wohldhl. Land- und Stadtgreichts, jedesmal Morgens um 9 Uhr, ihren Anfang nehmen, und zwar dergestalt durch das Loos bewirkt werden, daß die Ziehung durch zwei Waisenknaben verrichtet wird. Wenn es nun gleich bei dieser Einlei3tung in keiner Hinsicht nöthig ist, daß diejenigen, welche zur Theilnahme an der bewilligten Unterstützung verzeichnet sind, selbst bei der Verloosung der Aecker erscheinen, so bleibt es denselben dennoch unbenommen, dabei gegenwärtig zu seyn, und sich von dem Gange des Geschäfts durch sich selbst zu unterrichten, und eben, um sie hierzu in den Stand zu setzen, haben wir diese öffentliche Bekanntmachung für nöthig erachtet. Ausdrücklich aber müssen wir noch bevorworten, daß das Eigenthum der Aecker, welche gegenwärtig den zu ratablirenden Familien durch das Loos zugetheilt werden, nur dann erst auf dieselben übergeht, wenn sie zureichend nachgewiesen haben werden, daß ihr Retablissiment durch die Wiederaufführung neuer, oder durch Ankauf älterer Gehöfte vollständig bewirkt ist.
Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung der Verbreitung des Pestübels in den Preuß. Staaten
Nach einem Reskripts des Königl. Finanzministeriums vom 10. dieses Monats, haben sich wieder Spuren der Pest in der Moldau gezeigt, und ist die Oesterreichische Regierung dadurch bewogen worden, die Sperrung der Grenze gegen die Moldau und eine Quarantaine zu Chornowitz für Waaren und Personen auf 20 Tage anzuordnen.
Dem commercirenden Publikum wird solches zur Nachricht und Warnung vor Gefahr hierdurch bekannt gemacht, die Grenzzollämter aber werden angewiesen, genau darauf zu setzen, daß keine verdächtige Waaren diesseits eingebracht werden. Auch haben die Herren Landräthe ihrer Seits ihre verdoppelte Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß Niemand ohne unverdächtige Pässe ins Land gelassen werden.
Magdeburg, den 24. Dezember 1816
Königl. Preuß. Geheimer Staatsrath und Oberpräsident
Bülow
Bekanntmachung
Es hat sich am 4. d. M. der unten bezeichnete Knabe Daniel Peter Schmidt heimlich von hier entfernt, und bis jetzt von seinem Aufenthalte keine Nachricht gegeben. Es werden daher sämmtliche resp. Civil- und Militärbehörden dienstergebenst ersucht, auf ihn genau vigilieren zu lassen und ihn im Betretungsfalle hierher zu senden.
Magdeburg, den 27. Dezember 1816
Königl. Polizeidirektorium
Hellwig
Der Schmidt ist 14 Jahre alt, von mittler Größe, hat weißes Haar, eine bedeckte Stirn, bräunliche Augenbrauen, graue Augen, gewöhnliche Nase, einen proportionierten Mund, rundes Kinn, volles rundes Gesicht, gesundes Gesichtsfarbe und ist von schwacher Statur.
Verkauf von Grundstücken
Ein in der lebhaftesten Gegend des breiten Weges, dem Hause zur Stadt London gegenüber, belegenes, massives Haus von drei Etagen und acht Fenster in der Fronte, mit Seitengebäuden, geräumigen Boden und guten Kellern, und wobei sich Stallung, Wagenremisen, Brunnen, ein kleiner Garten und Gartenstube befinden, soll aus freier Hand verkauft werden. Das nähere ist im Intelligenzkomtoir zu erfahren.
Diensterbietung
Die Lage und die Geräumigkeit meiner Wohnung erlaubt mir, vom1. f. M. u. J. an, einige junge Leute, welche die hiesige, mir ganz nahe gelegene, Domschule zu besuchen Willens sind, unter sehr billigen Bedingungen Pension zu nehmen. Eltern und Vormünder in und außerhalb Magdeburg ersuche ich daher, mir ihre resp. Söhne und Mündel anzuvertrauen, und sich überzeugt zu halten, daß ich das in mir gesetzte Zutrauen durch eine sorgfältige Aufsicht und gute Behandlung der mir übergebenen jungen Leute zu verdienen suchen werde.
Magdeburg, den 28. Dezember 1816
Nitschke, Kanzleidiener, am Domplatz No. 4
Haltung eines jährlichen allgemeinen Kirchenfestes zur Erinnerung an die Verstorbenen
Nachdem das Königl. Ministerium des Innern nachstehende Verordnung
In Erwägung, daß es den frommem Sinn des edlern Menschen innigst anspricht, die Erinnerung an verstorbene theure Personen durch die Religion zu heiligen, und ihr Andenken an heiliger Statte in Andacht zu feiern, hat des Königs Majestät nach Einziehung mehrerer Gutachten mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 17. d. M. zu befehlen geruht, daß ein jährliches allgemeines Kirchenfest zu Erinnerung an die Verstorbenen, am letzten Sonntage des Kirchenjahres, in allen evangelischen Kirchen der Königlichen Staaten beider Konfessionen gefeiert werden soll. Dasselbe soll jedesmal 8 Tage zuvor von denKanzeln abgekündigt, auch am Vorabend eingeläutet,der Gottesdienst durch eine eigene angemessene Liturgie ausgezeichnet, der Altar schwarz behangen und mit zwei brennenden Kerzen besetzt werden, sonst aber dabei aller, dem evangelischen Gottesdienst fremder, Prunk untersagt seyn. Die Wahl des Textes bleibt den Predigern überlassen, damit der Vortrag überall nach den Umständen und Bedürfnissen jeder Gemeinde eingerictet werden könne; die namentliche Anführung von Verstorbenen unterbleibt, wie sich von selbst versteht, gänzlich. Auch soll dieses Kirchenfest nicht gerade nur auf die, im Laufe des letztverflossenen Jahres Verstorbenen, Bezug haben, sondern überhaupt das Andenken an die Hingeschiedenen erneuern, die Jeder nach seinen individuellen Verhältnissen ehrt, und deren Gedächtniß in religiöser Andacht zu feiern, er sich gern veranlaßt sieht. Eine Aufforderung der Gemeinde, an diesem Tage beim Gottesdienste in Trauerkleidern zu erscheinen, soll nicht geschehen, da Jeder, der Trauerkleider besitze, sie von selbst anlegen wird.
Zugleich hat des Königs Majestät zu verordnen geruhet, daß auch am Charfreitage, als dem Gedächtnißtage des Todes Christi, der Altar schwarz behangen und mit zwei brennenden Kerzen versehen seyn soll.
Das Königl. Konsistorium wird beauftragt, die zur Ausführung des Allerhöchsten Willens erforderlichen Verfügungen sofort zu erlassen.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß die angeordnete Feier da, wo sie mit Würde gehalten wird, sehr heilsame Eindrücke auf die Gemüther machen und wahre Erbauung stiften kann; daß dies geschehe, dazu werden gewiß alle würdige Geistliche durch ihre Kanzelvorträge mitzuwirken sich eifrigst angelegen seyn lassen.
Die nähern Bestimmungen wegen der vorgedachten besonderen Liturgie werden vorbehalten.
Berlin, den 25. November 1815
Ministerium des Innern
(gez.) von Schuckmann
An das königliche Konsistorium zu Magdeburg
So werden sämmtliche Herren Geistlichen hierdurch angewiesen, sich genau darnach zu achten, den Herren Superintendenten aber wird aufgegeben, gegen die Zeit des Eintritts dieser Feier ihre Diözesanen daran zu erinnern, und auf die pünktliche Vollziehung des Königl. Willens zu halten.
Magdeburg, den 19. Dezember 1816
Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen
Bülow
Approbirung der Hebamme Levit
Nachdem die Ehefrau des Invaliden Levit, auf der Stephansbrücke No. 3, hierselbst wohnhaft, bei ihrer Prüfung als Hebamme recht gute Kenntnisse gezeigt hat, so ist derselben von uns die Approbation, als hiesige Stadthebamme, ertheilt worden.
Magdeburg, den 28. Dezember 1816
Königliches Medizinal-Kollegium der Provinz Sachsen