Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1817

Aufforderung

Ein ehemaliger fremder Soldat ist von der Polizei wegen Verdachts, 6 Stück silberne Suppenlöffel und einen Gemüselöffel, welche Stücke er hier zu Verkauf ausgeboten, entwendet zu haben, arretiert, und zur weiteren Untersuchung an uns abgegebn worden. Alle diejenigen, bei denen etwa ein Diebstahl von dergleichen Silbergeräth verübt ist, werden hiermit aufgefordert, sich in Termino den  18. dieses Monats, Vormittags 9 Uhr,

in unserem Gerichtslokale einzufinden und die Kennzeichen des ihnen entwendeten Silbergeräths anzugeben, auch nachzuweisen, daß jene silberne Löffel ihr Eigenthum sind.

Magdeburg, den 3. Januar 1817

Königl. Inquisitoriat

Baumann

Bekanntmachung

Es soll die Anfertigung von 179 Stück lederenen Feuereimern für die Königlichen Gebäude dieser Stadt, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, dem Mindestfordernden in Entreprise übergeben werden. Diejenigen, welche zur Uebernahme dieser Arbeit geneigt sind, wollen sich am 14. d. M., Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Königl. Regierungsgebäudeeinfinden.

Magdeburg, den 6. Januar 1817

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Publikandum

Die preußischen Strafgesetze enthalten folgende Vorschriften zur Verhütung des Kindermordes:

1) Jede außer der Ehe geschwängerte Weibsperson, auch Ehefrauen, die von ihren Ehemännern entfernt leben, müssen ihre Schwangerschaft der Obrigkeit, oder ihren Eltern, Vormündern, Dienstherrschaften, einer Hebamme, Geburtshelfern, oder einer anderen ehrbaren Frau anzeigen und sich nach ihrer Anweisung achten

2) Die Niederkunft darf nicht heimlich geschehen, sondern mit gehörigem Beistande. 

3) Ist dabei nur eine Frau gegenwärtig, so muß das Kind sofort vorgezeigt werden, es mag tod oder lebendig seyn.

4) Vorsätzliche Tödtung des Kindes zieht die Todesstrafe nach sich. Verliert es durch unvorsichtige Behandlung das Leben, so tritt Zuchthausstrafe von mehrjähriger bis lebenswieriger Dauer ein.

5) Aber auch schon diejenige Weibsperson, welche Schwangerschaft und Geburt verheimlicht, hat, wenn das Kind verunglückt ist, mehrjährige Zuchthausstrafe zu gewärtigen, sollte sie auch nichts gethan haben, wodurch der Tod des Kindes veranlaßt worden.

6) Vernachlässigen der Schwängerer, die Eltern, Vormünder oder Dienstherrschaften ihre Pflichten; so sind sie Strafbar und verantwortlich.

7) Uneheliche Schwangerschaft allein, ist nicht strafbar, und die Schwängerer sind nach den Gesetzen zur Unterhaltung des Kindes beizutragen verpflichtet.

Berlin, den 11. Januar 1817

Der Justizminister

von Kircheisen

Bekanntmachung

Wir werden diejenigen, welche an der Vertheilung der von des Königs Majestät zur Unterstützung der Familien, so durch die Demolition vom Jahre 1813 ihre Gehöfte verloren haben, allergnädigst bewilligten Aecker Antheil nehmen, die ihnen bei der Verloosung zugefallenen Ackerstücke durch einzelne gedruckte Benachrichtigungen unverzüglich bekannt machen, welche zugleich die verschiedenen, zur Zeit noch statt findenen, Einschränkungen in der Disposition über diese Grundstücke enthalten. Wir machen deshalb diejenigen, welche sich mit den Besitzern solcher Aecker, Hinsichts derselben, in Kauf-, Pacht- oderDarlehn-Geschäfte einlassen, darauf aufmerksam, daß sie sich von demselben zu ihrer Sicherheit die gedachten gedruckten Bekanntmachungen worlegen lassenmüssen.

Magdeburg, den 17. Januar 1817

Königl. Retablissements-Kommission

Klewitz Nöldechen Rosenthal Popitz Grüson Freybank

Bestimmungen wegen des Morgen- und Abendgeläutes

Nach einer Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern d.d. Berlin den 13. Januar., soll bei denen Orten, wo bisher Morgens und Abends geläutet worden, dieses läuten zwar beibehalten werden, aber nicht wie bisher, an eine gewisse Stunde gebunden seyn, sondern künftig, als ein Zeichen zum Gebet, beim Aufgange und Untergange der Sonne geschehen; und machen wir dieses zur Nachachtung bekannt.

Magdeburg, den 28. Januar 1817

Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen

Bülow

Einreichung von Nachweisungen der getauften Juden und Judenkinder

Das Königl. Ministerium des Innern verlangt eine Nachweisung von der Zahl aller getauften Juden und der getauften Kinder von jüdischen Eltern, seit der, in den Landestheilen diesseits der Elbe im Jahre 1808, jenseits der Elbe aber im Jahre 1812., erfolgten neuern Gesetzgebung für dies Nation, bis zum Ende des Jahres 1816., von jedem Jahre besonders, und künftig am Ende eines jeden Jahres. 

Die Superintendenten und die bischöflichen Herren Kommissarien im Magdeburgischen Regierungsdepartement werden daher hierdurch veranlaßt, die gedachten Nachweisungen aus ihrem Amtsbezirk für jetzt binnen 4 Wochen, künftig aber am Ende eines jeden Jahres anhero einzureichen.

Magdeburg, den 28. Januar 1817

Königl. Preuß. Oberpräsidium und Konsistorium der Provinz Sachsen

Bülow

Aufforderung

Des Gastwirth Johann Grape nachgelassene Wittwe, geborne Hüttenrauch, beabsichtigt, den Nachlaß ihres verstorbenen Mannes, insbesondere die Gastwirthschaft zum weißen Bär in der Weinfaßgasse, zu übernehmen, und fordert des Endes hierdurch sämmtliche Gläubiger auf, ihre Forderungen bei dem Unterzeichneten anzuzeigen und genaue Rechnungen einzureichen, ersucht auch diejenigen, welche ihrem verstorbenen Manne noch verschulden, den Betrag einzuzahlen, oder Rechnung zuzulegen, um sich darüber einigen zu können.

Magdeburg, den 4. Februar 1817

Schrader, Justizkommissarius, wohnhaft am Fürstenwall No. 17

Civilärzte sollen keine Atteste über die Unbrauchbarkeit der Kantonisten zum Militärdienst ausstellen

Es ist bisher verschiedentlich der Fall vorgekomen, daß Civilärzte kantonpflichtigen jungen Leuten Atteste über ihre körperliche Beschaffenheit ertheilen, wodurch die Kantonisten ihre Unfähigkeit zum Militärdienst darzuthun vermeiden. Da nun aber die betreffenden Militärärzte mit bestimmtem Vorschriften versehen sind, wornach ausschließend die Fähigkeit oder Unfähigkeit zum Militärdienste beurtheilt werden muß, die Civilärzte aber diese Vorschriften theils gar nicht, theils nur unvollständig kennen, so wird den letzteren die Ausstellung von Attesten über die Unbrauchbarkeit von Kantonisten zum Militärdienst als unnütz hierdurch gänzlich untersagt.

Magdeburg, den 12. Februar 1817

Königl. Preußische Regierung, Erste Abtheilung

Messungen an der Elbe und Saale

Mehrere Messungen auf der Elbe und Saale erfordern das Ueberspannen einer Leine, die während der Operation nicht verändert werden darf. Um nun sämmtliche, diese Ströme befahrende, Schiffer frühzeitig von diesen augenblicklichen Hinderniß für die Schiffahrth in Kenntniß zu setzen, wird weit genug ober- und unterhalb dieser Linie jedesmal eine schwarz und weiße Flagge aufs Ufer gesteckt werden, und ist jeder Schiffer verbunden, sobald er diese erblickt, beizulegen und solange zu anzuhalten, bis ihm von dem, mit der Messung beauftragten, Wasserbauoffizianten bedeutet seyn wird, wieder weiter zu fahren.

Jeder, der dieser Vorschrift zuwider handelt, wird ohne weiteres auf dem nächsten Zollamte in 10 Thl. Strafe genommen, und überdem noch zum Ersatz des Schadens und der vergeblich ausgegebenen Kosten der Messung angehalten werden.

Ebenso nachdrücklich wird derjenige bestraft, welcher sich unterfangen sollte, die zu jenen Operationen am Ufer eingeschlagenen Pfähle und Marken zu beschädigen oder hinauszuziehen.

Magdeburg, den 6. März 1817

Königl. Preußische Regierung, Zweite Abtheilung

Vorschriften wegen der Sommerschulen

Wir sehen uns veranlaßt, hinsichtlich der Sommerschulen folgende gesetzliche Vorschriften in Erinnerung zu bringen;

1) Die Schullehrer sind verpflichtet, eben sowohl im Sommer, als im Winter, Schule zu halten.

2) Damit aber insbesondere die erwachsenden Kinder ihren Eltern bei ihren häuslichen und landwirthschaftlichen Geschäften behülflich seyn können, so hat der Ortsprediger sich mit dem Patron der Schule, wo derselbe im Ort selbst befindlich ist, oder sonst mit dem Schulzen des Ortes und einigen Familienvätern darüber zu berathen, auf welche Tagesstunden der Schulunterricht zur Sommerschule nach den Ortverhältnissen am füglichsten zu verlegen sey. 

3) Es soll nachgelassen werden, daß von Ostern bis Michaelis nur in den Vormittagsstunden Schule gehalten werde, und daß die erwachsenen und zur Arbeit erforderlichen Kinder nur die Hälfte der täglichen Schulstunden, und die kleinsten Kinder die andere Hälfte besuchen.

4) Das reglementmäßige Schulgeld muß, ohne Unterschied der Sommers- und Winterzeit, gezahlt werden, und kann die Schulversäumniß des Kindes die Eltern nicht von der Verbindlichkeit, es zu zahlen, befreien.

5) Wo bisher die Sommerschule, wie die Winterschule, Vormittags und Nachmittags gehalten ist, bleibt es bei der bestehenden löblichen Einrichtung. Indem wir diese Vorschriften von neuem bekannt machen, fordern wir die Herren Landräthe, Prediger und Ortsbehörden auf, mit allem Ernste auf die Befolgung derselben zu achten, und haben sämmtliche Herren Prediger am Ende des Monats April an die Herren Superintendenten darüber zu berichten, welche Einrichtung, den Ortsverhältnissen gemäß, in jedem Orte der Parochie, in Hinsicht der Sommerschule, getroffen sind. Die Herren Superintendenten haben in der Mitte des Monats Mai diese Berichte sämmtlich mit den ihnen nöthig scheinenden Bemerkungen an das Konsistorium einzusenden.

Magdeburg, den 11. März 1817

Königl. Preuß. Konsistorium der Provinz Sachsen

von Bülow

Definitive Organisation des Königl. Oberlandesgerichts zu Magdeburg

Nachdem des Königs Majestät die definitive Organisation des Oberlandesgerichts hierselbst allergnädigst verordnet, und für dasselbe den Personal- und Besoldungsetat allerhöchst vollzogen haben, so wird sich dasselbe von jetzt an

Königl. Preußisches Oberlandesgericht zu Magdeburg

nennen und schreiben.

Es wird dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 11. März 1817

Königl. Preußisches Oberlandesgericht

v. Klevenow

Bekanntmachung

Rothensee - Eine halbe Hufe Wiese No.36, im Mittelschlage auf den Rothenseer-Wiesen, soll auf Antrag des Eigenthümers öffentlich meistbietend verkauft werden. Ich habe dazu Termin auf den 28. d. M., früh 11 Uhr, in meiner Wohnung am Fürstenwall Nr. 17 angesetzt, und lade Kauflustige mit dem Eröffnen ein, daß die Bedingungen im Termine bekannt gemacht werden sollen, daß aber auch schon vor dem Termine Gebote angenommen werden.

Magdeburg, den 6. März 1817

Schrader, Justizkommissarius

Braunkohlenverkauf

Dem geehrten Publikum zeige ich hiermit ergebenst an, daß ich die Langenburgener Braunkohle unveränderlich das 100 Stück Steine zu 1 Thlr. 1 Gr. und den Scheffel klare Kohle für die Hrn. Bäcker zu 4 Gr. 6 Pf. verkaufe und stets bei mir im Hause zu haben sind. Auch bin ich gern erbötig, die genaue Nachweisung der dazu nöthigen Abänderung der Zimmer- Koch- und Backöfen, so wie die Vortheile beim Baue neuer Backöfen und sonstiger Feuerungen, die leichtesten und richtigsten Abrisse unentgeldlich vorzulegen. 

v. Bressensdorff, breite Weg No. 29

Warnung vor einem Quaksalber

Es ist uns zur Kenntniß gekommen, daß sich seit einiger Zeit im hiesigen Regierungsbezirke ein Quaksalber herumtreibt, welcher sich mit dem Verkauf von Medikamenten und mit Kuren, wozu er die Menschen durch allerhand Beredungskünste zu verleiten sucht, abzieht.

Eine nähere Personenbeschreibung desselben fehlt bis jetzt, und es ist nur so viel von ihm bekannt, daß er ein großer schlanker junger Mensch mit schwarzen krausen Haaren ist, der ein Medizinkästchen auf dem Rücken mit sich trägt.

Sämmtliche Polizeibehörden werden auf diesen gefährlichen Quaksalber hierdurch aufmersam gemacht und angewiesen, demselben im Betretungsfalle sofort zu arretieren und davon zur weiteren Verfügung Anzeige zu machen.

Magdeburg, den 23. März 1817

Königl. Preuß. Regierung, Zweite Abtheilung

Bekanntmachung

Um versichert zu seyn, daß bei der jetzt im Werke seyenden Bearbeitung der Unterstützungsangelegenheit derjenigen, welche bei der im Jahr 1806 statt gefundenen Belagerung Magdeburgs durch die Franzosen, auf Veranlassung des damaligen Preußischen Festungsgouvernements, einen Verlust an Gebäuden und Anlagen erlitten haben, Niemand, der in diese Kathegorie gehört, übergangen werde, fordern wir alle diejenigen, welche bei dieser Angelegenheit interesiert sind, hierdurch auf, sich baldigstund spätestens bis zum 20. dieses Monats in den Wochentagen, Vormittags zwischen 9 und 12 Uhr, in der Behausung des Regierungsraths Klewitz, Fürstenwallstraße No. 6., deshalb zu melden. Wegen fehlender und nachzuliefender Beweisstücke wird den Interessenten alsdann das Nähere bekannt gemacht werden. Es wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß Beschädigungen, welche nicht auf den Befehl des Preußischen Gouvernements Behufs der Vertheidigung der Festung, so wie solche, welche durch die feindlichen Truppen verursacht sind, und überhaupt alle Verluste an Mobilien und Vorräthen aller Art hiervon gänzlich ausgeschlossen sind, und also deshalb keine Anmeldung statt findet.

Magdeburg, den 8. April 1817

Königl. Retablissementskommission

Klewitz

Bestimmung welche Sektionsinstrumente jeder gerichtliche Wundarzt haben soll

Nachstehendes Reskript des Königl. Ministeriums des Innern vom 28. Januar d. J., die Sektionsinstrumente, welche jeder grichtliche Wundarzt und Kreischirurgus zur Verrichtung der Obduktionen besitzen soll, betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Jeder gerichtliche Wundarzt und Kreischirurgus muß von Amtswegen zur Verrichtung der Obduktionenfolgende Sektionsinstrumente in guter und tadelloser Beschaffenheit stets eigenthümlich besitzen:

4 bis 6 Scalpelle, davon 2 mit grader, die übrigen mit bauicher Schneide; 1 Scheermesser; 2 starke Knorpelmesser, davon eines zweischneidig ist; 2 Pincetten; 1 Pincette mit einem Haken verbunden; 2 einfache Haken; 1 Doppelhaken, 2 Scheren, eine gerade, die vorne ein Knöpchen hat, oder ohne Knöpchen nicht spitzig, sondern abgerundet ist, dann eine krumme oder Richterche; 1 Tubulus; 2 Sonden; 1 Säge; 1 Meißel mit Schlägel; 6 krumme Nadelnvon verschiedener Größe, 1 Tasterzirkel, 1 Zollstab.

Eben so müssen die Physiker zu gleichem Zweck 1 Zollstab, 1 ajustirtes Mensurirgefäß, 1 ajustirte Waage mit 10 Pfund Gewichten haben.

Die Kreischirurgen und Kreisphysiker werden demnach angewiesen, sich die vorbezeichneten Instrumente, in sofern sie noch nicht in dessen Besitz seyn sollten, sofort anzuschaffen und die Immediatmagisträte und Landräthe werden sich überzeugen, daß dieser Anordnung Folge geleistet ist, und wo es wider Erwarten nicht geschehen seyn sollte, sofort bei uns die nöthige Anzeige machen.

Magdeburg, den 29. März 1817

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Polizeiliche Bekanntmachung

Zur Abwendung der Gefahr, welche bei dem Auf- und Abwinden der Kaufmannsgüter, des Getreides ec. für die Arbeiter entsteht, ist es nothwendig, daß die, zu jenem Behufe bestimmten, Bodenöffnungen in allen Etagen der Brauhäuser, Speicher und sonstiger Schüttungen mit einem Verschlage von wenigstens zwei und einem halben Fuß hoch versehen werden. Eben so dürfen auch an den innern Bodenluken die Fallthüren weder fehlen, noch zu einer Zeit geöffnet seyn, in welcher das Aufziehen und Herablassen der Güter nicht statt findet. Wo diese Verschläge oder Fallthüren noch nicht existiren, oder sich in einem mangelhaften Zustande befinden sollten, da muß für die Anschaffung oder zweckmäßige Instandsetzung desselben binnen acht Wochen ohnfehlbar gesorgt werden. 

Die unterlassene Befolgung dieser Vorschrift wird, wenn auch kein Unglücksfall daraus entstanden, durch angemessene Geld- oder Gefängnißstrafe geahndet werden; sollte aber Jemand beschädigt werden oder gar ums Leben kommen, so wird die strengste Anwendung der Kriminalgesetze statt finden.

Magdeburg, den 25. März 1817

Königl. Polizeidirektorium

Hellwig

Bestimmungen wegen des Abdeckereywesens

Durch mehrere Anfragen in Absicht des Abdeckerei-Wesens finden wir uns veranlaßt zu bestimmen:

1. daß, wo bereits zureichende unter öffentlicher Authorität etablirte Scharfrichtereien und Abdeckereien vorhanden, keine neuen Ansetzungen auf Gewerbeschein zu verstatten sind, diese Einschränkungen jedoch nur als eine Landespolizeiliche Maaßregel anzusehen, aus welcher für die Berechtigten selbst kein Widerspruch herzuleiten ist.

2. daß, wo keine öffentlichen, ausschließlich angeordneten, Scharfrichtei- oder Abdeckereibezirke vorhanden sind, die Regierungen so viele Ansetzungen von Abdeckereien auf Gewerbescheine verstatten können, als das Bedürfniß der Gegend erfordert, jedoch ohne irgend eine exclusive dadurch zu constituiren:

3. daß, wo es im einzelnen auf den Grund von unbezweifelt bestehenden Privilegien oder Pachtkontrakten der Abdecker, Beschränkungen der Befugniß der Einwohner, ihr gefallenes Vieh selbst abzuledern, oder durch ihre Leute abledern zu lassen, bestehen, solche Beschränkungen, oder andere den Unterthanen lästige Berechtsame nicht ferner einzuräumen noch bei Kontraktserneuerungen unter den Pachtbedingungen zuzulassen sind.

4. daß die polizeilichen Vorschriften die beim gefallenen Vieh in Rücksicht auf Vorbeugung von Seuchen oder in Hinsicht der öffentlichen Reinlichkeit angeordnet, und den Abdeckern vorgeschrieben sind, auch in der Regel von Einwohnern zu befolgen sind, die gefallenes Vieh nicht vom Abdecker abledern lassen.

Berlin, 26.Februar 1817

Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister der Polizei

v. Bülow v. Schuckmann F. Wittgenstein

An die Königl. Regierung zu Magdeburg

Vorstehendes Reskript des Königl. Ministeriums der Finanzen, des Innern, und der Polizei bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß

Magdeburg, den 3. April 1817

Königl. Preußische Regierung

Prüfung der Abdecker und Scharfrichter

Nachstehen bringen wir hierdurch ein Reskript des Königl. Ministeriums des Innern vom 17. July 1815 an die Königl. Churmärkische Regierung zu Potsdam, in Betreff der Abdecker und Scharfrichter, im Auszuge zur allgemeinen Kenntniß und Achtung.

Magdeburg, den 14. April 1817

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Bis über das Verhältniß und die Prüfung der Scharfrichter die allerhöchste Entscheidung erfolgt seyn wird, können sie vorläufig für qualifiziert zu den gewöhnlichen Scharfrichter-Verrichtungen geachtet werden, wenn sie in Gegenwart des Landraths von Kreis- oder Stadtphysikus geprüft werden, und in dieser Prüfung nachweisen, daß die die Haupteingeweide der vierfüßigen Hausthiere, und deren Beschaffenheit, dann die Kennzeichen der ansteckenden Seuchen, als des Milzbrandes, der Lungenfäule, der Rinderpest, der Tollkrankheit, der Klauenseuche, imgleichen der chronischen ansteckenden Viehkrankheiten, als die Räude, des Rotzes und des Wurms bei Pferden inne haben, auch daß sie mir dem sie angehenden Inhalt des Viehsterbepatents vom 2ten April 1803, imgleichen mit der Deklaration desselben wegen nicht zu gestatteten Ablederns des an der Tollkrankheit gefallenen Viehes vom 6ten November 1804, mit dem Edikt wegen Tollwerdens der Hunde vom 20sten Februar 1797 und endlich mit den hierauf Bezug habenden nachträglichen Verordnungen, welche im Amtsblatte publizirt worden, gehörig bekannt sind. Insofern dieselben zur Vollstreckung peinlicher Urtheile an Verbrechern gebraucht werden sollen, haben sie durch das Attest eines ihnen in der Umgegend zu bezeichnenden anerkannt tüchtigen, und in diesen Verrichtungen geübten Scharfrichter nachzuweisen, daß sie die dabei nöthigen Verrichtungen zu machen, und die erforderlichen Instrumente zu gebrauchen verstehen, oder sie müssen nachweisen, wie sie hiezu einen tüchtigen Stellvertreter zu stellen im Stande sind.

Berlin, den 17. Juli 1815

Ministerium des Innern

(gez)  Köhler

Instruktion wegen Aushebung der Ersatzmannschaften

Der §.2. der Instruktion vom 30. Juni d. J., die Aushebung der Ersatzmannschaften für das stehende Heer betreffend, bestimmt, daß ein jeder Staatsunterthan da militärpflichtig seyn soll, wo er seinen eigenen Wohnsitz aufgeschlagen hat, oder wo, wenn er noch nicht selbstständig ist, seine Eltern, Herrschaft oder Angehörigen den Wohnsitz haben.

Diese Bestimmung ist zur mehreren Uebereinstimmung mit einigen anderen, in der erwähnten Instruktion enthaltenen, Vorschriften, vom Königl. Ministerium des Innern dahin näher erläutert worden, daß ein jedes zum Dienste im stehenden Heer verpflichtetes Individuum, welches sich nur temporär oder eines besonderen Zweckes wegen, und weder bleibend noch selbstständig, an einem Orte aufhält, an dem Orte, wo dessen Angehörigen ihren Wohnsitz haben, zu den dienstpflichtigen Männern gezählt werden soll.

Hiernach wird für die Zukunft folgendes Verfahren nothwendig, welches wir zur Nachachtung hierdurch bekannt machen. 

In den Verzeichnissen der zur Revision kommenden Mannschaft werden auch die vorbezeichneten Personen, wie z. E. die unverheiratheten Dienstbothen, Handwerksburschen u.s.w. wie bisher aufgenommen, und kommen auch, wie bisher, an diesem ihren Aufenthaltsorte zur Revision. Deren Resultat theilt aber der Landrath sofort derjenigen Kreisbehörde mit, zu deren Bezirk der Wohnsitz der Angehörigen gehört, und in dessen Geburtsbuch daher das in Rede stehende Individuum nach unsern hierüber erlassenen Bestimmungen aufgeführt seyn muß, von der letzten Kreisbehörde erfolgt dann auch die Einbeorderung.

Uebrigens wollen wir es der gegenseitigen Einigung benachbarter Kreisbehörden überlassen, wenn z. B. Dienstbothen, welche in geringer Entfernung von dem Wohnsitze ihrer Angehörigen, aber an einem außerhalb des Kreises liegenden Ort sich vermiethet haben, es vorzugsweise wünschen sollten, an ersterem und nicht an ihrem temporairen Aufenthaltsorte zur Revision gezogen zu werden.

Magdeburg, den 19. Dezember 1817

Königl. Preuß. Regierung, Erste Abtheilung

Verkauf von Grundstücken

Zum öffentlich freiwilligen Verkauf des, zum Nachlasse des hieselbst verstorbenen Generalchirugus Johann Caspar Sperling gehörigen, in der Fürstenwallstraße allhier unter der No. 6 belegenen, nach Abzug der Lasten und Abgaben zu 15339 Rthlr. Courant gerichtlich abgeschätzten, Wohnhauses nebst Seitengebäuden, Garten und sonstigen Zubehör, auf welches Grundstück in dem auf den 29. d. M. bereits angestandenen Lizitationstermin 11000 Rthlr. Gold geboten worden, ist auf den Antrag der SperlingschenErben, da ein Nachgebot von 250 Rthlr. Gold erfolgt ist, ein anderweiter Lizitationstermin auf

den 19. Februar 1818, Vormittags 11 Uhr

an Gerichtsstelle vor dem Herrn Justizrath Peguilhen angesetzt worden, zu welchem Kauflustige mit der Benachrichtigung hierdurch eingeladen werden, daß die Taxe, nebst den Kaufbedingungen von den Kaufliebhabern in unserer Registratur eingesehen werden kann.

Magdeburg, den 16. Dezember 1817

Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht

Costenoble

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