Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1829

Bekanntmachung

Dem dabei interessierten Publikum wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Leitung des inländischen Salzgebiets, wie sie in dem links der Elbe belegenen Theilen der Provinz Sachsen bisher dem unterzeichneten Oberbergamte obgelegen hatte, zu Folge höheren Orts getroffener Anordnung vom ersten des Monats und Jahres an, dem Herren Provinzial-Steuerdirektor zu Magdeburg übertragen wurden ist.

Halle, am 4ten Januar 1829

Königl. Niedersächsisches Oberbergamt

Bekanntmachung betreffend der Magdeburger Städtefeuerkasse

Da die Magdeburger Städtefeuerkasse erschöpft und zur Befriedigung der Abgebrannten die Bildung eines anderweitigen Fonds nothwendig ist, so bestimmen wir hiermit, daß die Interessenten der gedachten Sozietät von jedem hundert Thaler des Einsatzkapitals 10 Sgr., die Versicherten Kirchen jedoch nach desfalsigen Ministerialreskripts vom 8ten August v. Jahres vorerst nur 1/5 dieses Beitrages aufzubringen haben.

Wir veranlassen die Magisträte der bei dieser Sozietät interessierten Städte die gewöhnliche Subrepartition der Beiträge zu entwerfen, diese zur Hälfte bis zum 15ten d. Monats, die andere Hälfte aber bis zum 1ten Juli des J. einzuziehen, und bei Vermeidung mit kosten verknüpfter Erinnerungen unter der vorschriftsmäßigen portofreien Rubrik an die Hauptkasse der Magdeburger Städtefeuersozietät, unter Adresse des Königlichen Provinzialsteuerrendanten Ribbeck hierselbst, einzusenden.

Die betreffenden Herren Landräthe werden darauf sehen, daß die Magisträte ihrer Kreise dieser Vorschrift genau nachkommen.

Magdeburg, den 7ten Januar 1829

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Wir finden uns veranlasst, den Polizeybehörden und dem Publikum bemerklich zu machen, daß der Betrieb der Speisewirthschaft eben so, wie der der Gast- und Schenkwirthschaft, von einer besondern polizeylichen Genehmigung, deren Ertheilung die Prüfung und das Anerkenntniß der moralischen Qualifikation der Bittsteller, so wie der öffentlichen Nützlichkeit der Anlage vorhergehen muß, abhängig ist, da der § 131 des Gewerbepolizeyedikts vom 7ten September 1811 Gast- und Schenkwirthe jeder Art, welche sitzende Gäste haben, zur Beibringung eines polizeylichen Zeugnisses bei Lösung des Gewerbescheins verpflichtet, und die davon irgend ausgenommenen Speisewirthe unbedenklich auch in diese Kathegorie gehören.

Magdeburg, den 21sten März 1829

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bestimmungen zur Einführung der Hundesteuer

Aus den Ihrem Berichte vom 1sten d. M. angeführten Gründen will ich den Stadtgemeinden die Berechtigung ertheilen, auf das Halten der Hunde eine besondere Steuer mittelst Gemeindebeschlusses einzuführen, wobei nach folgenden Bestimmungen zu verfahren ist:

1) Der Steuersatz bleibt dem Kommunalbeschluß mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse vorbehalten, darf aber in keinem Falle das Maximum von drei Thalern jährlich für jeden an der Mutter nicht mehr säugenden Hund übersteigen.

2) Die Steuer wird mittelst Vorraubezahlung in Halbjährigen Terminen, die in jeder Gemeinde stets zu bestimmen sind, entrichtet. Wer innerhalb eines halben Jahres einen Hund anschafft, hat die volle Steuer des laufenden Termins zu zahlen.

3) Die Einführung der Steuer muß von der Kommunalbehörde acht Wochen vorher angekündigt werden.

4) Von der Steuer sind Eigenthümer solcher Hunde frei, die entweder zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind. Bei wem das Bedürfniß der Bewachung oder des Gewerbes eintritt, muß jederzeit nach den Ortsverhältnissen im Kommunalbeschlusse besonders ausgesprochen werden. Wenn hierbei Differenzien entstehen, hat an Orten, wo eine besondere Polizeybehörde außer dem Magistrate besteht, diese, andernfalls aber die vorgesetzte Regierung auf die Reklamation des Eigenthümers, ohne weiteren Rekurs zu entscheiden. Zum Gewerbe sind solche Beschäftigungen nicht zu zählen, die nur, wie z. B. die Jagd, zum Vergügen betrieben werden.

5) Persönliche Exemtionen sind nur für die akkreditirten Gesandten und Geschäftsträger auswärtiger Höfe zu Berlin, und für diejenigen an den Handelsplätzen fungirenden Konsuln statt, welche nicht diesseitige Unterthanen sind.

6) Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft. Im Falle des Unvermögens tritt verhältnißmäßige Gefängnisstrafe, so wie der Verlust des verheimlichten, der polizeilichen Verfügung Verfügung zu überlassenden Hundes ein. Die Bestrafung der Militärpersonen wird in solchen Fällen auf den Antrag der Kommunal- oder Polizeybehörde durch die Militärvorgesetzten verfügt.

7) Es hängt vom Beschlusse der Kommunalbehörde ab, ob die Steuer zur Ortsarmenkasse fliessen oder auf Einrichtungen zum allgemeinen Nutzen der Gemeindemitglieder verwendet werden soll. Die Strafen fließen jedenfalls zu den Ortsarmenkassen. Was die Eximirten betrifft; so habe ich durch Meine an den Kriegstminister erlassene Ordre vom 23sten Januar d. J. bereits bestimmt, daß die Beiträge der Militärpersonen für militärische Zwecke verwendet werden sollen, weshalb die Kommunalbehörde solche an den Kommandanten des Ortes abzuliefern hat. Auf verabschiedete Militärpersonen und auf die Civilbeamten der Militäradministration findet dieses jedoch keine Anwendung. In Rücksicht auf die eximirten Civilpersonen soll die Verwendung zwar auch für die Bedürfnisse und im Interesse des Ortes statt finden, doch auf vorhergehende Anzeige an das Ministerium des Innern und mit dessen Zustimmung.

8) Über die nach den Ortsverhältnissen zweckmäßigste Form der Erhebung und Kontrolle der Steuer, hat die Kommunalbehörde unter Genehmigung der vorgesetzten Regierung, welche nöthigenfalls durch das Ministerium des Innern mit allgemeiner Anweisung hierüber zu versehen ist, einen Beschluß zu fassen und vor der Einführung der Steuer Bekannt zu machen.

9) All, in Beziehung auf das Halten der Hunde bestehende Polizeyvorschriften, bleiben auch fernerhin in Kraft und soll in den zur Sicherheit und Ruhe des Publikums deshalb erforderlichen Maaßregeln der Polizeybehörde nichts verändert werden, selbige vielmehr verpflichtet und berechtigt seyn, die Abschaffung böser Hunde zu verfügen und das nächtliche Ausschließen aus den Häusern zu verpönen.

Ich trage Ihnen auf, diesen Befehl durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und in Gemäßheit dessen auf die eingehenden Anträge der Kommunalbehörden zu verfahren.

Potsdam, den 29sten April 1829

(gez.) Friedrich Wilhelm

An den Staatsminister von Schuckmann

Vorstehende Allerhöchste Kabinettsordre wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden die weiteren Anträge der Städte, welche diese Steuer einführen wollen, erwartet.

Magdeburg, den 24sten Mai 1829

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bestimmungen wegen des unbefugten Schießens

Da wir durch wiederholt bei uns zur Anzeige gebrachte Uebertretungen des Verbots wegen unbefugten Schießens die Ueberzeugung erlangt haben, daß den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht gehörig genügt wird, so bringen wir die Bestimmungen 1 und 6 des dieserhalb schon am 25sten Junius 1822 erlassenen Publikandums nachstehend zur genauesten Befolgung in Erinnerung:

1) Wer in bewohnten, oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten sich des Schießgewehrs oder der Windbüchse bedient, soll, wenn auch kein Schade geschehen ist, nach dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit.20 § 745 in eine Strafe von 5 bis 50 Thalern genommen werden. 

Nach diesem Gesetz ist das Schießen in den, in der Nähe von Gebäuden oder Wegen belegenen Gärten nach Sperlingen, Krähen und anderen Thieren unerlaubt und strafbar.

Das höchst gefährliche Schießen bei Hochzeiten und anderen Gelagen wird gleichfalls zur Vermeidung der vorgedachten Strafe hiermit untersagt.

2) Schießübungen dürfen, mit alleiniger Ausnahme derer des Militärs und den verfassungsmäßigen Uebungen der genehmigten Schützenvereine in den Städten, bei Vermeidung einer Geldstrafe von zwei bis fünf Thalern oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe gegen jeden der Theilnehmer, nie ohne besondere Erlaubnis der Landespolizeybehörde, und auch alsdann nur an entlegenen Plätzen und nach Anlegung eines zweckmäßigen Erdwalls zum Kugelfang, unter bestimmten Stunden Statt finden.

Zu denselben sollen, wenn sie genehmigt worden, nur Leute über 18 Jahre, die nach der Ueberzeugung des Ortsvorstandes sowohl mit dem Schießgewehr umzugehen wissen, als auch die zur Vorbeugung von Unglücksfällen nöthige Zuverlässigkeit und Besonnenheit besitzen, die Spezialerlaubniß der Ortsobrigkeit erhalten. Ueber die mit Erlaubniß versehenen Theilnehmer sind zur besseren Uebersicht besondere Listen zu führen.

Magdeburg, den 29sten Juli 1829

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Allerhöchste Kabinetsorder

In den Beiträgen, welche aus dem Regierungsbezirke Magdeburg nach dem Zeitungsbericht vom verflossenen Monat für die überschwemmten Einwohner in Schlesien und Preußen eingegangenen sind, habe Ich den menschenfreundlichen Sinn der Wohlthätigkeit nicht verkennen können, auch darin die Wirksamkeit der Vereine, welche sich zu diesem Zweck besonders gebildet haben, mit Beifall wahrgenommen. Ich will, daß diese Meine Anerkennung in das Amtsblatt aufgenommen werde.

Potsdam, den 16ten November 1829

(gez.) Friedrich Wilhelm

An die Regierung zu Magdeburg

Bekanntmachung zur Weinerndte

Bei dem Notorisch schlechten Ausfall der diesjährigen Weinerndte, wird im Gefolge des Gesetzes vom 25sten September 1820 § 9 die Steuer vom diesjährigen Weingewinn allgemein bis auf die Hälfte ermäßiget, wonach Ew. Hochwohlgeboren sofort das Erforderliche bekannt zu machen und weiter zu verfügen haben.

Berlin, den 9ten November 1828

Der Finanzminister

(gez.) v. Motz

An den Königl. Geheimen Finanzrath und

Provinzial-Steuerdirektor, Herrn Sack

Hochwohlgeboren zu Magdeburg

Vorstehendes Reskript des Herrn Finanzministers Exzellenz wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 26sten November 1829

Königlicher Provinzial-Steuerdirektor

Sack

Bekanntmachung

Von Sr. Exzellenz dem Herrn Geheimen Staatsminister von Klewitz ist der Sudenburg die jährliche Abhaltung zweier Pferde- und Viehmärkte bewilligt worden, von denen der erste im kommenden Jahre am Dienstag nach Lätare, der zweite am Freitag nach Aegidius abgehalten werden wird, - welches wir hiermit zur Kenntniß des Publikums bringen

Magdeburg, den 29sten November 1829

Königliche Regierung zu Magdeburg, Abtheilung des Innern

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