Zur Vermeidung der häufig vorkommenden Sperrungen der Passage in den Städten, wird hierdurch verordnet, daß diejenigen, welche durch Anhalten ihrer Fuhrwerke, oder auf irgend eine andere Weise Sperrungen und Verengungen der Fahrstraßen in den Städten veranlassen, in eine Polizeystrafe von 1 Rthlr. oder in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe genommen werden sollen.
Dem Publikum und den städtischen Polizeybehörden wird dieß, zur Beachtung bei vorkommenden Gelegenheiten, hierdurch bekannt gemacht.
Magdeburg, am 16ten Januar 1830
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Personal-Chronik der öffentlichen Behörden.
In der Stadt Magdeburg sind die bisherigen Hülfslehrer:
1) Johann Wilhelm Völcker zum siebten Lehrer an der Bürgerschule,
2) Johann Bernhard Schmidt zum sechsten Lehrer an der höheren Töchterschule,
3) Carl Wilhelm Thiele zum fünften Lehrer an der mittleren Töchterschule,
4) Georg Carl Heinrich Völcker zum sechsten Lehrer an der selben Schule,
5) Ernst Friedrich Bode zum sechsten Lehrer an der großen Volksschule für Knaben,
6) Eduard Ostermann zum siebenten Lehrer an derselben Schule,
7) Friedrich Schulze zum zehnten Lehrer an derselben Schule,
8) Johann Peter August Heuer zum sechsten Lehrer an der großen Volksschule für Töchter,
9) Heinrich Julius Adolph Schrader zum siebenten Lehrer an dieser Schule,
10) Friedrich Carl Gottfried Teller zum achten Lehrer an dieser Schule,
11) Johann Theodor Friedrich Conrad zum neunten Lehrer an dieser Schule,
12) Heinrich Ludwig Schröder zum zehnten Lehrer an dieser Schule,
13) Carl Heinrich Christian Heinemann zum elften Lehrer an derselben Schule
und
14) Christoph Gottfried Bischoff zum dritten Lehrer an der Friedrichstädter Schule
definitiv ernannt und bestätigt worden.
Der bisherige Hülfslehrer Ludwig Bernhard Diedrich ist zum achten Lehrer an der Bürgerschule in Magdeburg, der bisherige Hülfslehrer Carl Eduard Wahlers zum neunten Lehrer an der dasigen großen Volksschule für Knaben und der Schulamtskandidat Johann Christian Paasche zu 2ten Lehrer an der Schule in der Friedrichsstadt-Magdeburg, provisorisch bestellt worden.
Bekanntmachung einer Königlich Würtembergsche Verordnung
Eine Königlich Würtembergsche Verordnung vom 4ten September 1808 erklärt eine jede Trauung eines Würtembergschen Unterthans, von welchem Religionstheile er auch seyn möge, welche ohne vorher eingeholte und nur vom Landesherren zu ertheilende Erlaubniß außerhalb des Königreichs geschieht, für ungültig und die darauf sich gründende Ehe für nichtig.
Da diese Bestimmung, bei ohne gehörige Vorsicht eingegangenen Ehen zwischen Würtembergschen und diesseitigen Unterthanen, für letztere sehr nachtheilige Folgen haben kann, so bringen wir, dem uns höheren Orts ertheilten Auftrage zufolge, den Inhalt des obigen Würtembergschen Gesetzes hiermit öffentlich zur Kenntniß.
Zugleich werden die Pfarrgeistlichen in unserem Verwaltungsbezirke angewiesen, bei vorkommenden Proklamationen und Trauungen diesseitiger mit Königl. Würtembergsche Unterthanen, erstere auf die Königl. Würtembergsche Verordnung aufmerksam zu machen, und ihnen die nachtheiligen Folgen einer solchen Ehe vorzuhalten.
Magdeburg, den 19ten Februar 1830
Königliche Regierung
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen
Bekanntmachung
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Aufnahme fremder Juden nur mit spezieller Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern Statt finden darf.
Sämmtliche Unterbehörden unseres Verwaltungsbezirks werden daher hierdurch angewiesen, das Einschleichen fremder Juden durch strenge Aufmerksamkeit, zur Vermeidung besonderer Verantwortlichkeit, zu verhüten.
Magdeburg, den 28sten Februar 1830
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuerdirektors
Die Erhebung des Chausseegeldes auf der Lüneburger Chaussee, geschiehet vom ersten Mai diese Jahres ab, lediglich in der Barriere bei Barleben und zwar, möge solche berührt werden, von welcher Seite es sey, stets nach dem Tarifsatze für zwei volle Meilen,
Die Chausseegelderhebung von der Neustadt-Magdeburg, sowie die bei Elbeu hört mit dem ersten Mai d. J. ganz auf.
Magdeburg, den 26sten April 1830
Königlicher Provinzial-Steuerdirektor
Sack
Bekanntmachung zum Scharfschießen
Die Uebungen der hiesigen Garnison auf dem Krakauer Anger im Scharfschießen nach der Scheibe werden am 1sten des künftigen Monats beginnen, und den Sommer hindurch fortdauern, wovon das Publikum mit der Aufforderung benachrichtigt wird: sich den Schußlinien entfernt zu halten und den Weisungen der ausgestellten Sicherheitsposten Folge zu leisten.
Magdeburg, den 27sten Mai 1830
Königl Preuß. Kommandantur
Gr. v. Hacke
Bekanntmachung
Sr. Majestät der König habe die Folgeordnung und die Dauer der Wollmärkte nach der in der Beilage zu dem 119. Stücke der vorjährigen Staatszeitung unter der Rubrik "Inland" enthaltenden Notiz dergestalt festzusetzen geruhet, daß der Wollmarkt zu Magdeburg in den Tagen des 25sten bis 27sten Juni statt findet. Dieser Termin erleidet jedoch für das laufende Jahr eine Abänderung, indem derselbe mit den Feierlichkeiten kollidieren würde, welche Allerhöchstdieselben wegen der dritten Säkularfeier der Uebergabe der Augsburgischen Konfession, welche auf dem Freitag, den 25sten Juni d. J. fällt, befohlen haben.
Aus dieser Rücksicht wird der dießjährige hiesige Wollmarkt, Statt nach der obigen Allerhöchsten Festsetzung am 25sten bis 27sten Juni d. J., in den drei Tagen des 28sten bis 30sten Juni d. J. abgehalten werden, was ich hierdurch zur Kenntniß des Publikums bringe.
Magdeburg, den 27sten Mai 1830
Der Geheime Staatsminister
v. Klewitz
Bekanntmachung
Sämmtliche Polizeybehörden werden hiermit angewiesen und dafür verantwortlich gemacht, dahin zu sehen, daß die Israeliten ohne landesherrliche Erlaubniß zur Anlage neuer oder Erweiterung schon vorhandener Synagogen keine Grundstücke ankaufen. Selbst wenn nach geschlossenem Kauf die Erlaubniß auch nachgesucht werden sollte, so wird dennoch ernstliche Ahndung deshalb erfolgen.
Magdeburg, den 16ten Juli 1830
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Der Herr Generallieutnant Graf von Hacke Exzellenz hat die Führung der Geschäfte des Generalkommandos des 4ten Armeekorps während der Abwesenheit des Herrn Generallieutnants von Jagow Exzellenz, den desfalls ergangenen Allerhöchsten Bestimmungen gemäß, vom 11ten d. M. ab, übernommen, was hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht wird.
Magdeburg, den 16ten September 1830
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Der Unterricht in dem hiesigen Königlichen Hebammen-Lehrinstitute nimmt mit dem ersten November dieses Jahres seinen Anfang.
Magdeburg, den 24ten September 1830
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Personal-Chronik der öffentlichen Behörden.
Nach dem Tode des Pastors Breytung an der St. Jakobikirche zu Magdeburg, ist der bisherige Kompastor Reinhardt zum Pastor und der bisherige Hülfsprediger Dr. Jentsch zum zweiten Prediger an der gedachten Kirche bestellt worden.
Dem Pastor Keßler an der St. Petrikirche zu Magdeburg, ist die pfarramtliche und seelsorglische Deservitur des Hospitals St. Georgy zu Magdeburg mit übertragen worden.