Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1849

Bekanntmachung der Beschwerde über Beamte betreffend

Es sind mir in neuerer Zeit mehrere anonyme Schreiben zugegangen, in welchen über Beamte wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder wegen Mangels an Energie Beschwerde geführt und die Entfernung der Schuldigen vom Amte verlangt wird.

Ich halte es nun allerdings für Pflicht, das benahmen der öffentlichen beamten einen strengen Maßstab anzulegen und werde keine Beschwerde, sie möge ausgehen, von wem sie wolle, der gründliche Erörterung entziehen, dagegen aber glaube ich es sowohl dem Beamtenstande wie den Publikum schuldig zu sein, daß solchen Anklagen, deren Ursprung nicht einmal zu erkennen ist, welche von Hause aus sich in Dunkeln hüllen, keine Folge gegeben wird.

Nur in Zeiten der Anarchie und Gesetzlosigkeit mag vielleicht die Besorgniß, Verfolgungen ausgesetzt zu werden, gegen welche es kein Schutz zu erlangen wäre, es entschuldigen, wenn der Ankläger seinen Namen verschweigt. Gegenwärtig aber, wo die Herrschaft des Gesetzes überall hergestellt ist und die Behörden dieselbe bei Vermeidung der strengsten Ahndung aufrecht zu erhalten verpflichtet sind, würde es, abgesehen von der Schwierigkeit, welche die Anonymität des Beschwerdeführer der Feststellung des Thatbestandes entgegensetzt, der Würde der Regierung nicht angemessen sein, auf Denunciationen einzugehen, deren Urheber das Licht scheuen.

Ich nehme daher keinen Anstand, auszusprechen, daß anonyme Anzeigen meinerseits keine Berücksichtigung finden werden, und erwarte ein gleiches Verfahren von den Behörden meines Ressorts. Die letzteren werden überdies dem gehässigen und entsittlichenden Denunciationswesen dadurch am kräftigsten Einhalt thun, daß sie demselben durch strenge und furchtlose Pflichterfüllung, so wie durch energische Handhabung des Gesetzes jeden Vorwand rauben.

Berlin, am 26.Dezember 1848

Der Minister des Innern,

gez. von Manteuffel

In dem wir das vorstehende Rescript des Herrn Ministers des Innern zur allgemeinen Kenntniß bringen, und die Unterbehörden unseres Bezirks hiermit anweisen, die in diesem Erlaß ausgesprochenen Grundsätze zu beachten, hegen wir zugleich von der Ehrliebe derselben die bestimmte Erwartung, daß sie allen Ernstes bemüht sein werden, ihre Schuldigkeit zu thun, um den gesteigerten Anforderungen zu entsprechen, welche in der jetzigen Zeit an jeden Beamten gemacht werden müssen. -- Wir werden diejenigen Behörden, welcher in treuer Pflichterfüllung beharren, mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln in ihren dienstlichen Bestrebungen schützen, nicht minder aber mit unnachsichtiger Strenge gegen solche Beamte verfahren, welche sich einer Verletzung ihrer Dienstpflichten, in welcher Richtung es auch sei, schuldig machen.

Magdeburg, den 1.Januar 1849

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung einer Sammlung zum Bau eines Kriegsdampfschiffs

Es hat sich in Berlin ein aus achtbaren Männern bestehendes Komitee gebildet, welches sich die Aufgabe gestellt hat, durch Sammlung an den bevorstehenden Wahltagen Mittel zum Bau eines Kriegsdampfschiffes zusammen zu bringen.

In dem wir dieses anerkennungswerthe Unternehmen hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir gleichzeitig, daß sämmtliche Kreiskassen unseres Verwaltungs-Bezirks von uns angewiesen sind, Beiträge zu dem Bau in Empfang zu nehmen, und solche demnächst an unsere Hauptkasse zur Weiterbeförderung abzuführen.

Magdeburg, den 29. Januar 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Im Verfolg des von uns durch das Regierungs-Amtsblatt Nr. 34 vom vorigen Jahre publicierten Rescripts der Herren Minister der Finanzen und des Innern vom 26.Juli v. J. , wonach dieselben beschlossen hatten, innerhalb ihres Geschäfts-Ressorts von den Prädicaten

"Hochlöblich", "Wohllöblich", "Löblich", "Hochedel", "Edel"

und ähnlichen Bezeichnungen, sowie auch von der bei Erlassen an Behörden gebräuchlichen Anrede: "Ein" oder "Eine" (Regierungs-Präsidium, Regierung) anstatt "das" oder "die" in der Geschäfts-Correspondenz weiter keinen Gebrauch machen zu lassen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und resp. Nachachtung gebracht, daß das Königliche Staats-Ministerium in seiner Sitzung vom 14. v. Mts. beschlossen hat,daß, um die Geschäfts-Correspondenz von unwesentlichen Formen möglichst zu befreien, sämmtliche unmittelbare und mittelbare Behörden in ihrer Correspondenz mit anderen Behörden, ohne Unterschied, in welchen Verhältniß sie zu denselben stehen, von allen bisher in Schreiben an vorgestzte oder coordinirte Behörden zur Anwendung gekommenen sächlichen Prädicaten, wie sie bereits in dem Rescripte der Herren Minister der Finanzen und des Innern vom 26.Juli gedacht sind.

ferner keinen Gebrauch zu machen haben.

Magdeburg, den 11. Februar 1849

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung falscher Thalerstücke betreffend 

In hiesiger Stadt sind kürzlich drei falsche Thalerstücke zum Vorschein gekommen, welche anscheinend aus einer und derselben Fabrik hervorgegangen, da sie sämmtlich Preußischen Gepräges mit der Jahreszahl 1814 und dem Münzzeichen A. versehen, aus Messing gefertigt und versilbert sind. Diese falschen Thalerstücke, welche sich ohne nähere Prüfung von ächten kaum unterscheiden lassen, haben das Ansehen, als ob sie schon längere Zeit in Circulation gewesen sind. Wahrscheinlich ist diese neue Erscheinung mit den in unserer Bekanntmachung vom 21.Februar d. J. bezeichneten falschen 1/2 Thalerstücken gleichen Ursprungs und da sich die Verfertiger aller Wahrscheinlichkeit nach in hiesiger Gegend befinden, so machen wir hierauf nicht allein sämmtlichen Polizei-Behörden unseres Verwaltungs-Bezirks, sonder auch alle von uns ressorcirten Königlichen Kassen und Steuer-Recepturen ganz besonders aufmerksam, um auf das weitere Vorkommen dieser falschen Thaler mit ganz besonderer Sorgfalt zu achten, auch alle in ihrem Bereiche liegenden Mittel anzuwenden, damit die Verfertiger oder Verbreiter derselben entdeckt werden.

Magdeburg, den 27. Juni 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bahn-Polizei-Reglement der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn

In Ausführung der Bestimmungen der §§ 23. und 24. des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3.November 1838 wird hierdurch für die Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn folgendes Bahn-Polizei-Reglement erlassen.

I. Von den Bahnpolizei-Beamten

§ 1. Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, einen Betriebs-Director (der zugleich Vorsitzender oder Mitglied des Directorii sein kann) anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement vorgeschriebenen, oder sonst vom Staate anzuordnenden Maaßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich verantwortlich ist. Vor der Anstellung des Betriebs-Directors ist dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die dazu bestimmte Person anzuzeigen, damit zuvor von deren gehöriger Qualification Kenntniß genommen werde.

§2. Außer dem Betriebs-Director sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ihrer Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet:

die Bahnmeister,

die Bahnwärter und ihre Gehülfen,

die Bahnhofs-Inspectoren,

die Bahnhofs-Aufseher,

die Weichensteller,

die Zugführer, Packmeister und Schaffner.

All diesen Beamten, welche in der zur Sicherungdes Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von dem Directorium über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß genügende schriftliche oder gedruckte Instructionen zu ertheilen.

§ 3. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. 

§ 4. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der Polizei-Behörde des ihnen angewiesenen Wohnsitzes, wenn dieser auf dem Lande ist, von dem betreffenden Kreis-Landrathe, vereidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung übertragenen Dienstverrichtungen dem Publicum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei-Beamten. Sie müssen bei Ausübung ihres Dienstes das von dem Directorio zu bestimmende Dienstabzeichen tragen. 

§ 5. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn und dazu gehörigen Anlagen, und außerhalb der Eisenbahn und ihrer Anlagen noch so weit, als solche zur Handhabung und Aufrechterhaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.

§ 6. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publicum gegenüber ein besonnenes, anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Amtspflichten es zuläßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten, und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functionen entfernt werden.

In den mit den Bahnpolizei-Beamten abzuschließenden Dienstverträgen muß sich die Eisenbahn-Gesellschaft das Recht vorbehalten, Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalacten anzulegen und fortzuführen.

§ 7. Die Staats- und Gemeinde-Polizei-Beamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.

Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den Polizei-Beamten bei der Ausübung ihres Amtes Assistenz zu leisten, soweit dies den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.

II. Bestimmungen für das Publicum

§ 8. Die Eisenbahn-Reisenden müssen den Allgemeinen Verordnungen nachkommen, welche von dem Directorio der Gesellschaft Behufs Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Beförderung der Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen geziemenden Aufforderungen der mit der Uniform oder Dienstabzeichen versehenen Gesellschafts-Beamten (§ 1. und 2.) unweigerlich Folge zu leisten.

§ 9. Das Planum der Bahn, die dazugehörigen Böschungen, Gräben, Brücken u.s.w. dürfen vom Publicum nicht betreten werden, ausser an den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmte sind.

§ 10. Mit Ausnahme derjenigen Königlichen Beamten, welche Dienstgeschäfte dahin rufen, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazugehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welcher ihrer Bestimmung nach dem Publicum geöffnet sind. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder von daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. Auch die Ueberwachung der Ordnung auf diesen Vorplätzen steht, soweit dies dem Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, den Bahnpolizei-Beamten zu.

§ 11. Das eigenmächtige Eröffnen, oder Uebersteigen der Barrieren und sonstigen Einfriedungen, dergleichen das Durchschlüpfen unter jenen Absperrungen, ist untersagt.

§ 12. Die Bahn darf nur an den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen für das Publicum bestimmt sind, überschritten werden, und zwar nur dann, wenn die Barrieren geöffnet sind; das Ueberschreiten der Bahn muß ohne allen nöthigen Verzug geschehen.

§ 13. Das hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, so wie von Baumstämmen und dergleichen ohne untergelegten Schleifen ist verboten. Wer die ihm oblegene Aufsicht auf Vieh also vernachlässigt, daß dasselbe das Planum der Bahn betritt, wird bestraft.

§ 14. Die blos zum Privatgebrauch betimmten Uebergänge für die Eigenthümer der von der Bahn durchschnittenen Grundstücke dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders dafür festgesetzten Bedingungen benutzt werden. Anderen ist deren Benutzung verboten.

§ 15. Sind die Uebergänge geschlossen, so müssen die Fuhrwerke auf den durchkreuzenden Wegen in der durch Markpfähle zu bezeichnenden Entfernung von den Verschluß-Barrieren das Wiederöffnen derselben abwarten. 

§ 16. Vorsätzliche Beschädigung der Bahn und der dazugehörigen Anlagen und Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Hinauflegen von Steinen, oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn sind, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach der Verordnung wegen Bestrafung der Beschädiger der Eisenbahnanlagen vom 30.November 1840 eine härtere Strafe stattfindet, nach Maaßgabe des § 25a. zu ahnden.

§ 17. In gleicher Weise wird bestraft, wer falschen Allarm macht, Signale nachahmt, Ausweiche-Vorrichtungen verstellt, oder solche Handlungen begeht, durch welche eine Störung des Betriebes veranlaßt werden kann. 

§ 18. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen. Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien findet die Verordnung vom 27.September 1846, mit den Ergänzungen vom 29.März und 29.September 1848 Verwendung.

§ 19a. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. Die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden mitgeführten Schießgewehre zu untersuchen.

§ 19b. Das Nachlaufen hinter einem in Gang gesetzten Zuge, so wie das Einspringen in einem solchen Zug, oder der Versuch dazu, ist verboten.

§ 20. Das Tabackrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupes, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den von dem Directorio getroffenen Verordnungen gestattet wir, ist verboten.

§ 21. Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht mit sich führen.

§ 22. Trunkende Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet Statt, wenn sie in den Versammlungs-Sälen, oder auf den Bahnhöfen betroffenen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes.

§ 23. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahnpolizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen, und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Personengeldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.

§ 24. Sichtlich Kranke dürfen nur dann zu Mitfahrt zugelassen werde, wenn ein besonderes Coupe für sie gelöst wird, oder alle Reisende in einem anderen sich für die Mitnahme erklären.

§ 25a. Wer den in den §§ 9 -20. enthaltenden Verboten zuwider handelt, verfällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 50 Thlr. Gold, resp. 6 Wochen Gefängniß.

§ 25b. Ein Abdruck der §§ 8-25a. dieses Reglements, desgleichen die Fahrpläne, so wie die Fahr- und Frachttarife der Bahn, sind auf den Passagierzimmern aller Stationen auszuhängen.

§ 26. Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Gesellschaftsbeamten (§1 und 2.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, sofern er unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder im letzteren Falle nicht eine angemessene Caution erlegt, deren Höhe das Maximum der Strafe (§ 25a.) jedoch in keinem Falle übersteigen darf, zu verhaften und an die nächste Polizeibehörde abzuliefern.

§ 27a. Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die verhafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung zu nehmen, und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der über die Uebertretung aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die jedenfalls innerhalb 24 Stunden nach der Feststellung der Uebertretung an die competente Polizeibehörde eingesandt werden muß.

§ 27b. In Betreff der Straffestsetzungen gegen Personen aus dem Publicum, auf Grund dieses Reglements, sind nur die Landräthe in den Kreisen, welche von der Bahn betroffen werden, und die Polizeibehörde zu Magdeburg, mit Vorbehalt des Recourses an die betreffende Oberbehörde competent.

III. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn

§ 28. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen, die in Reparatur befindlichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§55.) festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche, vom Zuge aus sichtbar, zu bezeichnen.

§ 29. Veränderungen in den Constructionsverhältnissen der Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des Königlichen Eisenbahn Commissariats nicht vorgenommen werden.

§ 30. Die zu Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen fortwährend in solcher Breite freigehalten werden, daß darüber fahrende Züge keine neben dem Gleise liegenden Materialien, Geräthe und andere Erhöhungen berühren können. 

§ 31. Die Vorrichtungen zum Stellen der Wechselschienen außer den Bahnhöfen, für welche keine besonderen Wärter angestellt sind, müßen, wenn sie nicht gebraucht werden, in solcher Weise verschlossen sein, daß sie nicht bewegt werden können. 

§ 32. Die Bahn muß, so weit es zur Abhaltung von Menschen und Thieren nothwendig erscheint, eingefriedet werden.

Die Wege-Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn, sind mit starken leicht sichtbaren Barrieren in solcher Entfernung von den Bahngeleisen zu versehen, daß die Deichsel eines gegen die Barriere fahrenden Wagens den Bahnzug nicht berühren kann. 

§ 33. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als möglicherweise noch Züge, oder einzelne Locomotiven auf derselben zu erwarten stehen.

Mindestens 5 Minuten vor dem Eintreffen des Zuges werden die Barrieren der Wege-Uebergänge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der Bahnhöfe werden von den Directorio besonders festgestellt.

Privat- und Feldwege, welche nicht besonders bewacht sind, sollen verschlossen gehalten, dem Eigenthümer soll aber ein Schlüssel dazu gestattet werden. Der Wärter muß die Barrieren solcher Wege-Uebergänge 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges revidiren und falls er sie offen finden sollte, schließen.

Zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Viehheerden nicht mehr über die Bahn getrieben werden.

Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß den Wärtern die Ankunft der Züge 5 Minuten vorher bekannt wird.

Mit Ausnahme der § 14. gedachten Uebergänge müssen alle Uebergänge in gleicher Ebene der Bahn, wenn es dunkel ist, so lange erleuchtet werde, als die Barrieren geschlossen sind.

An jedem Morgen muß jede Bahnstrecke, bevor der erste Zug darüber geht, ganau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt, oder die nöthigen Anstalten zur Sicherung derselben getroffen werden.

Nach jedem Durchgange der fahrplanmäßigen einzelnen oder zusammen gehörenden, durch Signal bezeichneten, hinter einander folgenden Züge, muß die Bahn wiederum nachgesehen werden. 

§ 34. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von 1, 1/2, 1/4, und 1/100 Meile angeben. Ebenso sind an allen Wechselpunkten der Gefälle Pfähle aufzustellen, an derend steigend oder fallend oder horizontal angeordneten Armen die Neigungen der Bahn durch Angabe der Verhältnisse der Höhen zu den Längen deutlich erkennbar zu bezeichnen sind.

IV. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel

§ 35. Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr stattfinden können.

Veränderungen in den hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes und des Ueberganges auf andere Bahnen wesentlichen Constructions-Verhältnissen der Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung des Königlichen Eisenbahn-Commissariats nicht vorgenommen werden.

§ 36. Locomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind.

Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen.

In jedem Locomotivenschuppen ist ein offenes, hinreichend hohes Quecksilbermanometer so anzubringen, daß der Dampfraum jeder geheizten Locomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden werden kann.

§ 37. Es ist ein Register über den, von jeder Maschine zurückgelegten Weg zu führen. Jedesmal, wenn dieselbe im Ganzen eine Strecke von Dreitausend Meilen Länge durchlaufen ist, ist der Dampfkessel vermittelst einer hydraulischen Presse auf das Ein- und Eineinhalbfache des gestatteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche dei dieser Probe ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden. Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinentheile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen aufgenommen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen, und welche dem Königlichen Eisenbahn-Commissariat vorzulegen sind.

Jede Locomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit den zur Speisung des Kessels und den zur jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheitsventilen versehen sein, von welchen das eine so eingerichtet ist, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. 

§ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Dampfwagen mit den wirksamsten Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken zu versehen, auch, sofern für diesen Zweck Verbesserungen erfunden werden, sobald sie sich bewährt haben, solche sofort einzuführen. 

§ 39. Der mit der Locomotive verbundene Tender muß mit kräftigen Schraubenbremsen versehen sein, deren Handhaben beim Stande des Heizers so nahe liegen, daß sie von denselben aus leicht angezogen werden können. Diese Handhaben dürfen während der Fahrt von Feuerungs- oder sonstigen Material nicht bedeckt sein.  

§ 40. Alle Personenwagen sollen auf Federn ruhen, mit Federnbuffern und in Federn liegenden Zugstangen versehen sein. 

Es dürfen bei Personenwagen nur Räder mit starken schmiedeeisernen Reifen angewendet werden; Räder ganz von Gußeisen sind nicht gestattet an Güterwagen, welche in solchen Zügen gehen, die auch zur Beförderung von Personen dienen.  

§ 41. In jedem Zug muß stets eine solche Anzahl von Bremsvorrichtungen vorhanden sein, daß ohne die Bremsen am Tender, in den Personenzügen der vierte Theil, in den Güterzügen ab er mindestens der sechste Theil der im Zuge laufenden Räderpaare, durch kräftig wirkende Bremsvorrichtungen gehemmt werden kann. Als eine kräftig wirkende Bremsvorrichtung ist diejenige zu betrachten, durch welche die Räder festgestellt werden können, wenn der beladene Wagen langsam auf der Bahn fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müssen in doppelter Zahl vorhanden sein.

§ 42. Die Personenwagen sind im Innern während der Fahrt im Dunkeln angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können, jedoch nur von außen.

Jede Thür soll mit einem doppelten Verschluß versehen sein, worunter wenigstens ein Vorreiber sich befinden muß.

§ 43. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladene Güterwagen müssen mit einer angemessenen Bedeckung versehen sein.

§ 44. Auf jeder Güterstation soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung angebracht sein, vermittels welcher die Form der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird, daß in den verschiedenen Durchfahrten ein Anstoßen derselben nicht stattfinden kann.

§ 45. An jedem Güterwagen ist das eigene Gewicht desselben und dasjenige, mit welchem er beladen werden darf, sichtbar und dauerhaft zu verzeichnen.

§ 46. Das Directorium ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Revision der Transportwagen, wobei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem einzelnen Wagen zurückgelegten Weges regelmäßig stattfindet, und ist gehalten, darüber in solcher Art Register zu führen, daß daraus jeder Zeit ersichtlich ist, wann die letzte Revision stattgefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche Reparaturen vorgenommen sind.

Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ordnungsnummer bezeichnet werden.

Das Directorium soll die Länge des Wagens bestimmen, nach dessen Zurücklegung der Wagen zu revidiren ist.

Dieser Weg soll nicht über 2400 Meilen betragen.

V. Maaßregeln zur Sicherung des Betriebes

§ 47. Das Directorium muß beim Betriebe alle Einrichtungen treffen, welche nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlich sind. Es hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchtiger Maschinenmeister, Locomotivführer und Heizer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Qualification der Locomotivführer und Heizer wird insbesondere bestimmt, das Erstere eine einjährige Lehrzeit und eine Prüfung bestanden haben, und Letztere mit der Einrichtung und Handhabung der Locomotive wenigstens in so weit vertraut sein müssen, um dieselbe erforderlichen falls still- oder zurückstellen zu können.

§ 48. Auf jedem größeren Bahnhofe soll eine große mit Schlagwerk versehene, des Nachts erleuchtete und von dem Zugange, so wie von dem Perron aus sichtbare Uhr vorhanden sein. Sämmtliche Uhren müssen die mittlere Zeit des Ortes, an welchen sie sich befinden, zeigen. Nach diesen Uhren ist der Betrieb zu regeln. Die Zugführer, die Locomotivführer und die Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine Uhr bei sich tragen, welche nach einer bestimmten, von dem Directorio ein für alle Mal festzusetzenden Normal-Uhr regulirt ist.

§ 49. Auf allen doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das von der Richtung des Zuges rechts liegende Geleise befahren. Diese Ordnung muß strenge aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall gelten, wenn eine Hülfsmaschine von der Station gerufen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es außer Zweifel ist, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender ist und anhält.

§ 50. Auf den einspurigen und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen versehenen Bahnstrecken fährt immer derjenige Zug in das Nebengleis, welcher dieses rechter Hand hat, während der andere Zug auf dem Hauptgleise bleibt.

Die Doppelstrecken in den Stationen sind unter dieser Bestimmung nicht mitbegriffen.

§ 51. Das Schieben der Züge durch Locomotiven, wenn keine arbeitende Maschine sich an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten. Nur in Nothfällen, wenn die zugführende Locomotive dienstunfähig geworden ist, und die Hülfsmaschine nicht vor den Zug gelangen kann, ist ein ausschließliches Fortschieben des Zuges unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile bei geraden Strecken und von 20 Minuten in den Kurven nicht überschritten werden darf. In ähnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeitswagen statthaft. 

Befindet sich aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so ist das Schieben einer Hülfslocomotive gestattet:

a) bei stark ansteigenden Bahnstrecken;

b) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen;

c) bei Hülfeleistung bis zur nächsten dazu geeigneten Ausweichstelle, wo die Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß.

§ 52. Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als Ausnahme gestattet. Wenn zwei Maschinen sich vor einem Zuge befinden, so darf nur die vordere arbeiten, wenn deren Kraft zur Fortbewegung ausreichen ist.

§ 53. Der Tender darf der Locomotive in der Regel nicht vorangehen. Ausnahmsweise kann dies nur stattfinden, wenn eine Hülfslocomotive einem kommenden Zuge entgegen gesandt wird, bei Arbeitszügen, Bahnrevisionen, auf den Bahnhöfen und beim Einpumpen von Wasser in den Locomotiven.

Im ersterwähnten Falle muß außer dem Maschinisten und dem Heizer, ein besonderer Wärter, der mit der Bedeutung der Signale und der Handhabung der Bremse genau bekannt ist, auf dem Tender angestellt werden.

§ 54. Kein Zug darf aus einer Station oder Haltestelle abfahren, wenn nicht der nach derselben Richtung vorher abgegangene bei Tage bereits 500 Ruthen, bei Dunkelheit aber mindestens 1000 Ruthen davon entfernt ist. Auch dürfen sich die Züge während der Fahrt einander nicht auf eine geringere Entfernung nähern, und sollen die Bahnwärter auf das richtige Innehalten dieses Zwischenraumes halten.

§ 55. Die Bahnen dürfen bei Tage nur mit einer Geschwindigkeit von 9 Minuten auf die Meile befahren werden.

Langsamer muß gefahren werden:

1) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;

2) wenn ein anderer Zug in einem Nebengleise stille hält;

3) beim Uebergange über Drehscheiben und Ausweichungen;

4) über alle Brücken, welche eisernen oder hölzernen Ueberbau und weitere Oeffnungen als 16 Fuß haben;

5) bei Nacht, bei Schneegestöber und bei starken Nebel, überhaupt wenn die Signale nicht deutlich zu erkennen sind;

6) auf den in der Ausbesserung befindlichen Strecken.

Das Tempo, in welchem in allen diesen Fällen gefahren werden muß, richtet sich nach den Umständen.

In der Nacht darf das Tempo nicht 11 Minuten auf die Meile übersteigen. - Nacht ist in den Monaten März bis October einschließlich die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, in den übrigen Monaten von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

§ 56. Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, so wie überhaupt vor dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug jeder Zeit zum Stillstand gebracht werden kann.

Nähern sich zwei Züge von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide zunächst anhalten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durchfahrt frei ist.

§ 57. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden.

Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die Dauer der Fahrt von einem Haltepunkte zum anderen genau verzeichnet wird. Die Locomotivführer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller als sechs zwei Drittel (6 2/3) Meilen in der Stunde gefahren haben, werden bestraft.

§ 58. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß sich die § 41. vorgeschriebene Anzahl von Bremsen in selbigen befinden, und dieselben im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. 

§ 59. In jedem Zuge, mit welchen Personen befördert werden, muß mindestens ein mäßig belasteter Wagen ohne Personen zunächst auf den Tender folgen.

§ 60. Extrazüge dürfen nur gestattet werden, wenn

a) durch dieselben der Gang der regelmäßigen Züge nicht gestört wird, und

b) die Benachrichtigung, daß ein Extrazug kommen werde, durch die ganze betreffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen Stationsaufsehern zu gegangen ist.

§ 61. Arbeitszüge oder einzelne Locomotiven außer den in Nothfällen herbeigerufenen dürfen nur auf Anordnung des Betriebsdirectors oder von diesem dazu ausdrücklich ermächtigten Beamten auf der Bahn befördert werden.

Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist, wobei anzunehmen, daß diese Maschinen oder Wagen mindesten 1/4 Stund vor der erwarteten frühesten Ankunft des regelmäßigen Zuges, das von diesem befahrene Geleise der Bahn verlassen haben müssen.

Alle Arbeitszüge, welche Materialien zur Bahnunterhaltung herbeiführen, werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. Ueberhaupt müssen außer den Bewegungen, welche die Locomotiven auf und dicht bei den Bahnhöfen, zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, alle Bewegungen der Locomotiven auf der Bahn gehörig signalisirt werden.

Wegekreuzungen dürfen von denselben nur langsam und mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht geschlossen sind.

Nächtliche Arbeitszüge sind eben so zu beleuchten, wie die übrigen regelmäßigen Züge.

§ 62 Zum Brechen des Glatteises und zum Fortschaffen des Schnees ist das Voranschieben eines Transportwagens, resp. eines Schneepfluges in unmittelbarer Verbindung mit dem Zuge nur unter der Bedingung gestattet, daß nicht mit einer größeren Geschwindigkeit, als 16 Minuten auf die Meile gefahren wird, und daß der Wagen, resp. Schneepflug mindestens 100 Ctr. schwer ist. Wo diese letzte Bedingung nicht erfüllt werden kann, darf zum Brechen des Glatteises und zum wegräumen des Schnees mit dem Schneepfluge nur eine besondere Locomotive mit einem Vorsprunge von 500 Ruthen vor dem Zuge gebraucht werden.

§ 63. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer dem Locomotivführer und dem Heizer Niemand auf der Locomotive mitfahren.

§ 64. Bei jeder in einem Bahnhofe stehenden angeheizten Locomotive muß der Dampfregulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt, und die Bremse des Tenders, wenn derselbe mit der Maschine verbunden ist, angezogen sein.

§ 65. Jede im Dunkeln sich bewegende Locomotive muß an ihrem Vordertheile mit zwei weitleuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Laternen versehen sein. Außerdem muß der letzte Wagen eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges auf der hinteren Seite eine große brennende Laterne führen.

§ 66. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben können:

1) die Bahn ist fahrbar, d. h. es ist kein Hinderniß auf der Bahn; die Ausweichungen sind richtig gestellt,

2) langsam fahren,

3) still halten.

§ 67. Die Zugführer und Schaffner müssen das Signal zum Halten geben können.

§ 68. Die Locomotivführer müssen folgende Signale geben können:

1) Achtung geben,

2) Bremsen anziehen,

3) Bremsen loslassen.

§ 69. Der Bahn entlang müssen nach beiden Richtungen folgende Signale gegeben werden können:

1) der Zug ist von der nächsten Station abgegangen;

2) es soll eine Hülfsmaschine kommen.

Die Einrichtung des Signals "der Zug geht nicht ab" bleibt dem Directorio anheimgestellt. 

§ 70. Jeder Zug, welchem ein anderer, nicht in den Fahrplan aufgenommener Zug folgen soll, muß mit einem Signale versehen sein, welches die Bahnwärter an den Wegübergängen, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Zügen davon benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen danach treffen zu können.

§ 71. An der Drehachse der Ausweichstellung in den Hauptbahngeleisen müssen solche Zeichen gegeben werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu erkennen ist, welches Geleis dem ankommenden Zuge geöffnet ist.

§ 72. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere Commumication zwischen dem Zugführer mit dem Maschinisten und den Schaffnern und Bremsern Stattfindet. Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine über den ganzen Zug hinweggehende und mit der Dampfpfeife der Locomotive verbundene Zugleine angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei combinirten Zügen aber mindestens über alle Personenwagen hinweggehen muß.

§ 73. Wenn es zweifelhaft ist, ob ein gegebenes Signal erkannt und weiter gegeben ist, muß der Wärter in der Richtung, wohin dasselbe gehen soll, zum nächsten Wärter laufen und mündlich das nöthige bestellen. 

§ 74. Den Schienenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an die Zweigbahnen und ebenso den Locomotivführern, Heizern und Bremswärtern während der Fahrt dürfen Nebengeschäfte nicht aufgetragen oder gestattet werden.

§ 75. Zugführer und Bremswärter dürfen während der Fahrt nicht in verdeckten Wagen Platz nehmen, sonder müssen zur wirksamen Beaufsichtigung des Zuges und Erkennung der Signale außerhalb derselben in zweckentsprechender Art aufgestellt werden.

VI. Aufsicht über die Bahnpolizei

§ 76. Dem Königlichen Eisenbahn Commissariat liegt die Aufsicht über die Ausführung dieses Reglements ob. Dasselbe kann gegen die im § 2. genannten Personen, mit Ausnahme des Betriebs-Directors, so wie gegen Locomotivführer und Heizer Ordnungsstrafen bis zu einer Höhe von 5 Thlr. verhängen. Höhere Ordnungsstrafen können von der betreffenden Provinzialbehörde in den Grenzen der ihr verfassungsmäßig zustehenden Strafbefugniß gegen jedes Organ der Eisenbahn-Polizei-Verwaltung verfügt werden, welches den ´Bestimmungen dieses Reglements oder den in Gemäßheit desselben getroffenen Befehlen der competenten Behörden wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit entgegenhandelt. Die von den Königlichen Behörden verfügten Ordnungsstrafen fließen zu dem bei der Bahnverwaltung gebildeten Unterstützungs-Fonds. 

§ 77. Die betreffenden Provinzial-Behörden sind befugt, bei erheblichen Dienstvernachlässigungen oder groben Pflichtwidrigkeiten die Entfernung der Bahnpolizei-Beamten aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie den Locomotivführer und Heizer von ihren Diensten bei der Maschine zu verlangen. Wo die Eingangs gedachten Behörden die Dienstentfernung verlangen können, kann das Königl. Eisenbahn-Commissariat die sofortige Suspension vom Dienste anordnen.

§ 78. Es bleibt vorbehalten die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Erfahrung abzuändern und zu ergänzen.

Berlin, den 30. Juni 1849

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

gez. von der Heydt

Betrifft die Sperrung der hiesigen Schleuse

Eine Reparatur am Oberhaupte der Magdeburger Schleuse macht eine Sperrung derselben von vier Wochen nothwendig, welche am 22 d. M. Abends beginnt, und müssen die Schiffe während dieser Zeit durch die Strombrücke fahren.

Magdeburg, den 16. Juli 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Vermischte Nachrichten

Die Gemeinde zu Klein-Ottersleben ist rühmlichst darauf bedacht gewesen, ein zweites Schulhaus zu erbauen und eine zweite Lehrerstelle zu gründen. Erstes soll mit dem 1. October d. J. bezogen werden können und der zweite Lehrer soll nebst freier Wohnung ein jährliches Einkommen von 150 Thlr. mit Anrechnung des Ertrages von 1 1/3 Morgen Acker erhalten; auch soll er als Gemeindeschreiber, so lange er die Erlaubniß, diese Beschäftigung übernehmen zu dürfen, von uns erhalten wird, 24 Thlr. Einnahme beziehen. Wir fordern die Bewerber um diese Stelle auf, sich baldigst deshalb unter Einreichung der erforderlichen Zeugnisse bei uns zu melden.

Magdeburg, den 21. Juli 1849

Königliche Regierung,

Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Bekanntmachung zur Benutzung des städtischen Krankenhauses

Es ist seit längerer Zeit bemerkt worden, daß fremde Kranke sich hierher begeben, um sich in der hiesigen städtischen Kranken-Anstalt curiren zu lassen, und es ist Grund vorhanden anzunehmen, daß nicht selten die Ortsbehörden derjenigen Gemeinden, welchen die Erkrankten angehören oder in deren Bezirk dieselben hülfsbedürftig vorgefunden worden, einen solchen ungesetzlichen Verfahren durch Bewilligung von Reisemitteln Vorschub leisten, um sich von der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für die Erkrankten zu befreien. - In Folge dessen hat sich in neuerer Zeit die Zahl der in dem hiesigen Krankenhause zu verpflegenden fremden Kranken dergestalt vermehrt, daß wir uns veranlaßt finden, auf das Ungesetzliche jenes Verfahrens und insbesondere auf die Vorschrift im § 29 des Armen-Gesetzes vom 31. December 1842 aufmerksam zu machen, wonach fremde Kranke von denjenigen Gemeinden, in deren Bezirke sie hülfsbedürftig vorgefunden worden, bis zu ihrer Wiederherstellung zu verpflegen sind.

Wir müssen aber die genaue Beachtung der betreffenden Vorschriften des allegirten Gesetzes um so mehr hiermit in Erinnerung bringen und die Ortsbehörde darauf hinweisen, daß wir Verstöße gegen dieselben nachdrücklich rügen werden, als es eines Theils in vielen Fällen den Grundsätzen der Humanität widerspricht, Personen, die bereits erkrankt sind, zu einer Reise zu veranlassen, welche die Anfangs vielleicht nicht gefährliche Krankheit leicht zu einem bedenklichen Grade steigern kann, anderen Theils aber die hiesige Commune durch ein solches Verfahren erheblich benachtheiligt wird, indem derselben nach § 30. 1. c. von der Heimaths-Commune des Erkrankten, nur ein Theil der Verpflegungskosten erstattet wird, während die allgemeinen Verwaltungskosten, so wie die Gebühren für den Arzt oder Wundarzt, so weit solche nicht in baaren Auslagen bestehen, von dem Ersatze ausgeschlossen sind.

Uebrigens hat die hiesige Commune bisher schon mit anerkennungswerther Liberalität diejenigen benachbarten kleineren Gemeinden, welche die Mittel nicht besitzen, um eigne Krankenhäuser zu errichten, gestattet, solche von ihnen zu verpflegende Kranke, deren Zustand eine Reise noch zuläßt, in dem städtischen Krankenhause gegen Entrichtung eines mäßigen Beitrags zu den Kosten derselben unterzubringen, und die städtischen Behörden haben sich bereit erklärt, dies auch ferner zu gestatten, dabei aber durchaus gerechtfertigten Bedingungen gestellt. 

1) Daß die benachbarten Ortsbehörden in allen Fällen, wo nicht Gefahr in Verzug ist, bevor die sie die kranke Personen hierher senden, anfragen, ob die Aufnahme derselben in das Krankenhaus auch möglich ist;

2) daß aber unter allen Umständen die Ortsbehörden einen Revers ausstellen, durch welchen die Commune sich bereit erklärt, die gewöhnlichen Cur- und Verpflegungskosten, welche incl. Medizin pro Tag 7 1/2 Sgr. betragen, so wie die etwa entstehenden außerordentlichen Kosten unweigerlich zu erstatten.

Wir erwarten daß diese Vorschriften Seitens der Ortsbehörden genau beachtet werden und bemerken, daß die Nichtbefolgung derselben nachdrücklich von uns gerügt werden wird.

Magdeburg, den 30. Juli 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Patenterteilung

Den Mechanikern Herren Gebrüder Kriegsmann und Schäffer zu Magdeburg ist unter dem 15.Juli 1849 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenes Distanz-Fernrohr, soweit dasselbe als neu und eigenthümlich anerkannt ist, 

auf fünf Jahre, von jenen Tag an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Magdeburg, den 21. August 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung der Königlichen Regierung

Es ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß die zur Bezeichnung der für die Schifffahrt gefährlichen Stellen im Fahrwasser der Elbe aufgesteckten Warnungszeichen (Bober) von den Schiffern wieder weggenommen worden sind.

Indem wir dem Publicum die Erhaltung dieser lediglich im Interesse der Schifffahrt aufgestellten Warnungszeichen dringend empfehlen, machen wir dasselbe zugleich darauf aufmerksam, daß nach Art. 21 und 30. der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13.April 1844 die Beschädigung, Verrückung oder Wegnahme der zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder sonst gefährlichen Stellen des Elbstroms gelegten Merkmale mit einer Polizeistrafe von 1 bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßigen Gefängniß bedroht ist.

Magdeburg, den 7. September 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Erledigte Lehrerstelle

Die Elementarlehrerstelle in Neustadt-Magdeburg, mit welcher ein Gehalt von 125 Thlr. verbunden ist, wird durch die Versetzung des Lehrers Trautmann zum 1.October d. J. erledigt. Bewerber um dieselbe haben sich sofort bei uns zu melden.

Magdeburg, den 13. September 1849

Königliche Regierung,

Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

Patenterteilung

Den Chemiker und Zucker-Fabrikanten J. M. Leidesdorf zu Magdeburg ist unter dem 21.October 1849 ein Patent

auf ein für neu und eigenthümlich erkanntes Mittel, den Kalk aus dem geschiedenen Rübensafte zu entfernen, 

auf fünf Jahre, von jenen Tag an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Magdeburg, den 25. October 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung betreffs der Bettelei

Die Bettelei auf den Straßen und in den Häusern hat neuerdings zur großen Belästigung des Publicums wiederum sehr überhand genommen.    Wir sehen uns daher veranlaßt, die Kreis- und Ortspolizei-Behörden unter Hinweisung auf unsere Verordnungen vom 19.April 1844 sub. Nr. 1 - 3 und vom 10.Mai 1847, dafür verantwortlich zu machen, daß die gesetzlichen Bestimmungen wegen Verhütung und Bestrafung der Bettelei strenge Folge geleistet wird.

Magdeburg, den 12. December 1849

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

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