Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1853

Bekanntmachung der Königlichen Regierung

Zur Vermeidung von Thierquälereien und Unglücksfällen verordnen wir in Gemäßheit des § 11. der Verordnung für die Polizei-Verwaltung vom 11.Marz 1850 für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:

1) die Führer von Hundefuhrwerken dürfen sich während der Fahrt nicht auf dieselben aufsetzen, noch andere Personen das Aufsetzen auf dieselben gestatten;

2) die Führer von Hundfuhrwerken sind verpflichtet, während der Fahrt dicht vor oder neben denselben herzugehen, und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand zu halten;

3) das Befahren der nur für Fußgänger bestimmten Wege mit Hundefuhrwerken, sowie

4) das schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken in den Städten und in den ländlichen Ortschaften wird hierdurch untersagt;

5) beim Anhalten der Hundefuhrwerke haben die Führer derselben, wenn sie solche ihrer Geschäfte wegen Zeitweise verlassen müssen, sorge zu tragen, daß die Hunde mit Maulkörben versehen, und an Orten, wo sie die Passage nicht hindern, festangelegt werden.

Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften wird, auch wenn dadurch kein Schaden entstanden ist, und sofern nicht die allgemeinen Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit einer Geldstrafe bis zu Zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.

Magdeburg, am 4. Januar 1853

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung der Königlichen Provinzial-Steuer-Direction

Die bisherigen regulativmäßigen Rückverwiegungssätze für die in den Mühlen verarbeiteten Getreidekörner entsprechen nach den gemachten Erfahrungen nicht überall mehr den wirklichen Ergebnissen der Vermahlung. Es werden daher auf Grund des Rescripts des Königlichen Finanz-Ministerii vom 5ten November 1836 an Stelle der in dem Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativ für die Stadt Magdeburg vom 1.October 1821 § 15 vorgeschriebenen Rückverwiegungssätze vom 1.Februar d. J. ab folgende Sätze in Anwendung kommen, nämlich: 

von einem Centner Weizen oder Roggen:

geschrootet 109 Pfund Schroot,

gebeutelt 90 Pfund Mehl und 18 Pfund Kleie,

von einem Centner Gerste;

geschrootet 109 Pfund Schroot,

gebeutelt 91 1/2 Pfund Mehl und 15 Pfund Kleie,

Bezüglich des Hafers verbleibt es bei dem bisherigen Satze.

Der Satz für Kleie umfaßt das Steinmehl mit, da erfahrungsmäßig Steinmehl nicht gesondert zur Rückverwiegung gestellt zu werden pflegt.

Magdeburg, den 14. Januar 1853

Der Geheime Ober-Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Director

in Vertretung: der Ober-Regierungs-Rath Friese

Bekanntmachung betreffend der Magdeburger Viehversicherungs-Gesellschaft

Auf Antrag der Direction der Magdeburger Viehversicherungs-Gesellschaft wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die gedachte Gesellschaft sich auf Grund des Art. 30 der Verfassungs-Urkunde vom 31.Januar 1850 und vor dem 1.Juli 1851 (als dem Tage der Gesetzeskraft des § 340 ad. b des Strafgesetzbuches) ohne einer Staats-Genehmigung zu bedürfen gebildet, daß sie nachträglich die Staats-Genehmigung nachgesucht hat, daß sie aber auch bis zum Eingang des höheren Orts zu erwartenden Bescheides hierauf, wie bisher, zum Geschäftsbetriebe in Preußen berechtigt bleibt.

Magdeburg, den 15.Januar 1853

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Da das hiesige Gewerbegericht, an dessen Sitzungen statt 7 Arbeitgebern und 6 Arbeitnehmern, dauernd 9 Arbeitgeber und 4 Arbeitnehmer Theil nehmen, als dem Gesetz und dem Allerhöchsten Erlasse vom 28.Mai 1849 entsprechend zusammengesetzt, nicht angesehen werden kann, in dem die für das Verhältniß der Arbeitgeber zu den Arbeitnehmern in Bezug auf die Zusammensetzung des Gewerbegerichts gegebenen Vorschriften nicht aus Veranlassung vorübergehender Behinderung eines Mitglieds oder Stellvertreters, sondern wegen bleibender und nicht zu ändernder Zustände unbeachtet bleiben müssen, und da ferner die Theilnahmelosigkeit des Gewerbestandes an diesem Institute sich bei den Ergänzungswahlen aufs neue unzweideutig herausgestellt hat, so daß von einer längeren Erhaltung desselben ein günstiges Ergebniß nicht erwartet werden kann, so haben die Herren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justiz die Einstellung der Wirksamkeit desselben angeordnet. 

Demgemäß hört die Schiedsrichterliche, resp. richterliche Wirksamkeit des Gewerbegerichts mit dem 1.März d. J. auf, und erfolgt von diesem Zeitpunkte ab die Entscheidung der im § 137 der Gewerbe-Ordnung näher bezeichneten Streitigkeiten durch die Innungsvorsteher, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Communal-Behörde, resp. durch die Orts-Polizei-Obrigkeit, während die Entscheidung der übrigen nach § 2 der Verordnung vom 9ten Februar 1849 beim Gewerbegericht überwiesenen Streitigkeiten durch das hiesige Stadt- und Kreisgericht erfolgt.

Dagegen bleibt das Gewerbegericht behufs Abwicklung seiner Schuldverhältnisse bis auf weitere Anordnung vorläufig noch in Thätigkeit.

Magdeburg, den 7. Februar 1853

Königliches Appellations-Gericht

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung der Königlichen Post

Um den Einwohnern der Friedrichsstadt und Umgebung den durch die Entfernung jenes Stadttheils von dem hiesigen Postamte erschwerten Erwerb von Freimarken und gestempelten Brief-Couverts zu erleichtern, ist die Einrichtung getroffen worden, daß der Stadtpostbote, welcher den Transport der Einsatzkasten zu den in der Friedrichsstadt und dem Werder aushängenden gußeisernen Briefkasten besorgt, auf seinen Gängen Freimarken und gestempelte Brief-Couverts zum Verkaufe mit sich führt.

Das betheiligte Publicum wird Behufs Benutzung die Einrichtung hiervon in Kenntniß gesetzt.

Magdeburg, den 19. Februar 1853

Königliches Postamt

Erster Nachtrag zum Bahnpolizei-Reglement für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn

Im Auftrag des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten wird hierdurch der nachfolgende I. Nachtrag zu dem in der Nr. 28 unseres Amtsblattes für das Jahr 1849 puplicirten Bahn-Polizei-Reglements für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn bekannt gemacht.

Von den Brücken-Polizei-Beamten

§ 1. Die von dem Directorium der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft angestellten Brückenbeamten, und zwar:

1) der Brückenmeister,

2) der Brückenwärter,

3) die Nachwächter auf der Brücke,

4) die auf und zwischen den Fluthbrücken stationierten Bahnwärter und deren Stellvertreter,

sind zur Handhabung der polizeilichen Vorschriften auf der Brücke berufen und verpflichtet.

§ 2. Die in den §§ 3 bis 7 des Bahn-Polizei-Reglements für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn vom 30. Juni 1849 festgesetzten Vorschriften finden auf obige Brückenbeamten volle Anwendung.

§ 3. Das die Brücke passirende Publicum hat den allgemeinen Anordnungen, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Brücke erlassen und mittels Anschlag an den Aufgängen zur Brücke bekannt gemacht sind, nachzukommen und den dienstlichen Aufforderungen der mit der Uniform oder Dienstabzeichen versehenen Gesellschaftsbeamten unweigerlich Folge zu leisten.

§ 4. Jeder, der die Brücke passirt, hat an der zwischen der Drehbrücke und der Stepnitzbrücke errichteten Einnehmerbude das tarifmäßige Brückengeld zu zahlen. Es haben sich hiezu unaufgefordert die Fußgänger nach dem Fenster des Einnehmers zu begeben, die Führer von Fuhrwerken dagegen vor der Bude anzuhalten und ist bei letzterer der Einnehmer verpflichtet, das Geld am Fuhrwerk in Empfang zu nehmen. Nur den Königlichen Steuerbeamten im Dienst und denjenigen Königlichen Beamten, welche Dienstgeschäfte auf der Brücke haben, ist das Begehen derselben ohne Weiteres gestattet.

§ 5. Die von dem Einnehmer empfangene gestempelte Quittung hat jeder auf Verlangen den mit Dienstabzeichen versehenen Gesellschafts-Beamten vorzuzeigen und beim letzten Brückenwärter abzugeben. Wer eine Quittung nicht vorzeigen kann, ist verpflichtet, dem Beamten zum Einnehmer zurückzufolgen und hier das Brückengeld erneut zu zahlen. 

§ 6. Die bloß für die Fußgänger bestimmten Wege dürfen von Wagen und Vieh nicht berührt werden. Ebensowenig darf auf denselben mit Karren geschoben oder mit Lasten, welche die Passage hemmen, gegangen werden. Dagegen müssen auch die Fußgänger auf der Holzbrücke sich lediglich auf den für sie bestimmten Bahnen bewegen. An allen Stellen, wo zwei Geleise für Wagen angelegt sind, ist dem rechts belegenen zu folgen.

§ 7. Ohne von dem Brückenwärter die Nachricht erhalten zu haben, daß die Fahrbahn zwischen den Holzträgern frei ist, darf niemand in die Holzbrücke einfahren.

§ 8. Jedes unnöthige Verweilen auf der Brücke und den Dämmen ist unstatthaft. Macht ein plötzlicher Schaden am Fuhrwerk, oder ein Fallen des Viehs es unmöglich, die Passage sofort freizumachen, so hat der Führer des Fuhrwerks oder Viehs bei dem zunächst stationierten Wärter schleunigst Anzeige zu machen. Die Wärter, so wie das gesammte Brückenpersonal sind verpflichtet, zu schnellen Wiederherstellung der freien Passage nach Kräften mitzuwirken. Dagegen sind die Wärter befugt und verpflichtet, Fuhrwerk und Vieh, von dem vorauszusetzen ist, daß sie die Brücke nicht ohne Aufenthalt zu passiren im Stande sind, von der Passage zurückzuweisen.

§ 9. Im Übrigen finden die §§ 11. 12. 13. und 16. des Bahnpolizei-Reglements vom 30.Juni 1849 auch für den Verkehr auf der Brücke volle Anwendung.

§ 10. Wer den in den §§ 6-9 dieses Nachtrages enthaltenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die § 25 a. des Bahnpolizei-Reglements bestimmten Strafen (bis zu 50 Thlr. Geld resp. 6 Wochen Gefängniß)

Bestimmungen wegen der Schifffahrt durch die Drehbrücke

§ 11. Die Schiffer dürfen die Brücke nur passiren, wenn die Drehklappe ganz geöffnet ist. Niederwärts sind die Schiffer gehalten, oberhalb der Brücke zu wenden und die Brücke mit dem Steuer voran zu passiren. Aufwärts sind die Segel einzuziehen und die Stangen an den Mast zu holen.

§ 12. Die Schiffe dürfen niemals so nahe der Drehöffnung angelegt werden, das ein Oeffnen der Drehklappe dadurch behindert wird. Die Brücke darf niemals mit schleifenden Anker oder Ketten passirt werden. Um eine verminderte Geschwindigkeit und sicheres Führen des Fahrzeuges zu ermöglichen, sind lediglich die oberhalb der Brücke auf der Deichkante eingerammten Pfähle und die an den Pfeilern eingemauerten Ringe zu benutzen.

§ 13. Anker dürfen innerhalb der Brückenlinie und 4 Ruthen unterhalb derselben nicht geworfen werden. Ebenso ist es verboten, Anker in die Krone oder Böschungen des anschließenden Deichs zu werfen, vielmehr haben sich die Schiffer zum Festlegen der Kähne lediglich der auf dem Deich geschlagenen Pfähle und der Pfeilerringe zu bedienen.  

§ 14. Ein betreten der Deichböschungen, außer auf den gepflasterten Dossirungen oder den dazu besonders eingerichteten Stellen, ist untersagt.

§ 15. Die Brücke darf von den Schiffern stets nur in der Ordnung durchfahren werden, in der sie vor derselben ankommen und ihr Zeug zum Passiren klar gemacht haben. Kommen dieselben vor der Brücke an, ohne im Stande oder Willens zu sein, die Durchfahrt ohne Aufenthalt vorzunehmen, so müssen sie zurücklegen und die Fahrt für die übrigen Schiffer frei lassen.

Bei gleicher Ankunft haben die Aufwärtsfahrenden vor den Abwärtskommenden den Vorzug. Es sollen jedoch, wenn Schiffe warten müssen und Wind und sonstige Störungen die Benutzung beider Oeffnungen verhindern, nie mehr, als 2 Kähne in gleicher Richtung hintereinander durchgelassen werden.

§ 16. Ueberhaupt müssen die Schiffer ober- und unterhalb der Brücke stets so beilegen, daß die Fahrt für die übrigen Schiffer in keiner Weise gesperrt wird. Schiffe, die aus irgend welchen Grunde ihre Fahrt nicht fortsetzen können, dürfen innerhalb der Linien, die durch Tafeln ober- und unterhalb der Brücke bezeichnet sind, nicht anlegen.

§ 17. Bei allen Anordnungen zum Passiren der Brücke haben haben die Schiffer, so wie die Schiffszieher den Anordnungen des Brückenmeisters und der Brückenwärter unweigerlich Folge zu leisten.

§ 18. Ein verdecken der Kahnnummern beim Passiren der Brücke ist unter allen Umständen verboten.

§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 11-17 werden, wenn kein Schaden dadurch herbeigeführt ist, oder die bestehenden Gesetze keine härtere Strafen bestimmen, mit den im § 25 a. des Bahnpolizei-Reglements festgesetzten Strafen belegt, (bis zu 50 Thlr. resp. 6 Wochen Gefängniß) Bestimmungen für das Brückenpersonal

§ 20. Der Brückenmeister ist verpflichtet, in den Monaten November bis Februar von Morgens 8 Uhr bis Abends 4 Uhr, im Mai bis August von Morgens 4 Uhr bis Abends 8 Uhr und in den anderen 4 Monaten von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends die Brücke für die Schiffer öffnen zu lassen.

§ 21. Die Brücke darf nicht geöffnet werden, sobald ein Zugsignal von Wittenberge oder Seehausen her angekommen ist. Für die fahrplanmäßigen Züge soll nach der frühesten Abfahrtszeit von Seehausen oder Wittenberge ein Oeffnen der Brücke nicht mehr stattfinden.

§ 22. Für die Landpassage bleibt die Brücke Tag und Nacht geöffnet. Sobald ein Zugsignal eintrifft, sind die Barrieren für die Wagen an den Aufgängen der Brücke zu schließen. Sobald der Zug in Sicht ist, werden auch die Barrieren für die Fußgänger neben der Drehbrücke und beim linksseitigen Eintritt auf die Holzbrücke abgesperrt.

§ 23. Bei frequenter Landpassage sollen hintereinander nie mehr als zwei Kähne durch die Brücke gelassen werden. Jedenfalls darf das passirende Publicum nicht länger als 20 Minuten vom Übergang abgehalten werden.

Bestimmungen für den Eisenbahndienst

§ 24. Das Fahrsignal von dem Bahnhof Wittenberge muß eine viertel Stunde vor Abgang jedes Zuges gegeben werden.

Zug und Locomotivführer dürfen den Bahnhof nicht verlassen, ohne sich überzeugt zu haben, daß das Fahrzeichen in gehöriger zeit gegeben worden ist.

§ 25. Die Züge dürfen sich auf den beiden Seiten der Drehbrücke befindlichen Ansageposten nur so langsam nähern, daß sie auf 3 bis höchstens 4 Wagenlängen mit Sicherheit zum Stillstand gebracht werden können. 

Ist an der Ansagestelle kein Wärter vorhanden, oder der Zuruf "Fahrbar" nicht erfolgt, so muß unter jeder Bedingung angehalten werden. Die Meldung "Fahrbar" entbindet den Locomotivführer und die Renderwache nicht von der Verpflichtung, selbst nach den Brückensignalen zu sehen, und wenn dieselben nicht in Ordnung sind, sofort den Zug anzuhalten.

§ 26. Die Kurven bei der Ein- und Ausfahrt an der Holzbrücke dürfen nur mit der für das Befahren von Weichen vorgeschriebenen Geschwindigkeit durchfahren werden. 

Der Locomotivführer und die Tenderwache haben sich namentlich bei der Einfahrt in die Holzbrücke davon zu überzeugen, daß kein Hinderniß in derselben vorhanden ist, und müssen bei trüben Wetter auf den richtigen Stand der auf beiden Seiten der Holzbrücke für die Landpassage aufgestellten Signale besonders achten. Stehen die Signale nicht richtig, so ist der Zug sofort zum Stehen zu bringen und darf erst weiter gefahren werden, wenn sich der Zugführer persönlich davon überzeugt hat, daß kein Hinderniß in der Holzbrücke vorhanden ist.

Bewachung und Instandhaltung der Brücke

§ 27. Die Brücke ist im geschlossenen Zustand nach den Wasserseiten, im offenen Zustand nach der Bahn hin mit weit sichtbaren Signalen (bei Tage eine roth und weiße Tafel, bei Nacht eine rothe Laterne) zu versehen, um von den Kähnen und den Fahrbahnen aus den Stande der Klappe sicher erkennen zu können.

Diese Signale dürfen erst entfernt werden, wenn der letzte Zug die Brücke passirt hat. Ebenso müssen Tag- und Nachtsignale angebracht werden, um den fixirten Zustand der Brücke schon aus der Entfernung mit Sicherheit erkennen zu können.

§ 28. Bei beiden Eingängen in die Holzbrücke sind correspondirende, Tag und Nacht erkennbare Signale einzurichten, um sehen zu können, ob und von welcher Seite Fuhrwerk in die Holzbrücke eingefahren ist.

§ 29. Auf beiden Seiten der Drehbrücke sind Barrieren anzubringen, die bei dem jedesmaligen Oeffnen der Drehbrücke verschlossen werden müssen und so einzurichten sind, daß eine Gefahr für Fußgänger, Fuhrwerk und Vieh mit Sicherheit verhütet wird. Diese Barrieren sind im geschlossenen Zustand während der Dunkelheit zu beleuchten.

§ 30. Das Directorium hat dafür zu sorgen, daß die Stränge, die Fahrbahn, Fußwege, Geländer und sonstige Bewährungen stets in solchem Zustande erhalten werden, daß jede Gefahr für das passirende Publicum und die Züge vermieden werden.

Ebenso hat das Directorium darauf zu sehen, daß in den Schifffahrts-Oeffnungen stets die gehörige Wassertiefe vorhanden ist oder beschafft wird, um eine Störung der Schifffahrt selbst bei dem niedrigsten Wasserstande zu verhüten.

§ 31. Es ist Sache des Directoriums, geeignete Maßregeln zu ergreifen, um sich jederzeit über die Tragfähigkeit der Holzjoche, die Sicherheit der Drehbrücke und Gangbarkeit der Drehvorrichtung, so wie die Beschaffenheit und Sicherheit der Pfeiler ausweisen zu können.

Berlin, den 12.April 1853

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Zweiter Nachtrag zum Bahnpolizei-Reglement für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn

Im Auftrag des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten wird hierdurch der II. Nachtrag zu dem in der Nr. 28 unseres Amtsblattes für das Jahr 1849 puplicirten Bahn-Polizei-Reglements für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn bekannt gemacht.

Die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn-Gesellschaft hat zur Verbindung ihres Bahnhofs auf dem neuen Fischerufer mit dem Bahnhofe der Magdeburg-Leipziger Gesellschaft ein Geleise erbauet, über dessen Befahrung mit Locomotiven folgendes Polizei-Reglement erlassen wird.

I. Von den Bahnpolizei-Beamten

§ 1. Die Bahnpolizei-Beamten der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn, namentlich:

der Bahnmeister,

die Bahnwärter und ihre Gehülfen,

der Bahnhofs-Inspector und seine Assistenten,

die Weichensteller,

die Zugführer, Packmeister und Schaffner,

sowie die königlichen Polizeibeamten, und auf der Strecke von der Drehbrücke

auf dem Petersförder bis jenseits des neuen Packhofs,

der Packhofs-Inspecteur und seine Gehülfen,

sind zugleich zur Wahrnehmung der polizeilichen Functionen auf dieser Verbindungsbahn berufen und verpflichtet.

§ 2. Die §§ 3. bis 6. des Bahnpolizei-Reglement vom 30.Juni 1849 finden auf die Verbindungsbahn volle Anwendung.

§ 3. Die Polizei- und Packhofsbeamten sind verpflichtet, selbst da, wo ihnen die spezielle Beaufsichtigung der bahn nicht übertragen ist, auf Ansuchen der Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Auch die Bahnpolizei-Beamten sind verpflichtet, den Polizei- und Packhofsbeamten bei Ausübung ihres Amtes Hülfe zu leisten, so weit dies die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.

II. Bestimmungen für das Publicum

§ 4. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vermeidung von Gefahr hat das Publicum den dienstlichen geziemenden Aufforderungen der mit Dienstabzeichen oder Uniform versehenen Gesellschaftsbeamten unweigerlich Folge zu leisten.

§ 5. Eine Absperrung der Uebergänge über den Schienenweg, oder diese selbst, wird nicht beabsichtigt. Das Publicum hat sich daher selbst vor Gefahr zu schützen. Um dasselbe jedoch zu warnen, wird ca. 200 Schritt vor dem Zuge ein Gesellschaftsbeamter mit der Glocke vorausgehen, und durch ununterbrochenes Läuten das in der Nähe des Stranges beschäftigte Publicum auf die Annäherung des Zuges aufmerksam zu machen. Außerdem wird auf dem Eisenbahnzuge selbst eine starke Glocke befindlich sei, die in Abschnitten von je 2 Secunden angeschlagen wird. 

§ 6. Das Ueberschreiten der Bahn zu Pferde oder mir Fuhrwerk ist untersagt, sobald der Eisenbahnzug sich bis auf 20 ruthen oder 100 Schritt den Uebergangspunkte genähert hat. Die zu Bahnpolizei berufenen Beamten sind angewiesen, nöthigenfalls die Räumung des Bahngebietes zu bewirken und den Zeitpunkt zu bestimmen, wo das Ueberschreiten der Bahn vor dem ankommenden Zuge nicht mehr gestattet ist.

§ 7. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen und Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen daß hinauflegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn sind, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, namentlich nach den § 294 u. f. des neuen Strafgesetzbuches von 14.April 1851 eine härtere Strafe stattfindet, nach Maßgabe des § 25 a. des Bahnpolizei-Reglement zu ahnden.

§ 8. In gleicher Weise wird bestraft, wer falschen Alarm macht, Signale nachahmt, oder solche Handlungen begeht, durch welche eine Störung des Betriebes veranlaßt werden kann.

§ 9. Das Nachlaufen hinter einem in Gange befindlichen Zug, daß Anhangen oder Aufspringen auf einen der Wagen ist verboten.

§ 10. Auf beiden Seiten des Stranges, 7 Fuß von der Mitte desselben entfernt, welche erhaben in die Pflastersteine einzulassen sind und welche die Grenze angeben, bis zu welcher die vorstehenden Theile der Maschinen und Wagen reichen können.

Es dürfen deshalb beim Packhofsverkehr, und bei dem Verkehre auf dem übrigen Theile der Straße , nach Feierabend, und sobald der Durchgang eines Zuges oder einer Maschine angesagt ist, niemals Ballen, Fässer oder sonstige Gegenstände näher an den Strang gebracht werden, noch Fuhrwerke näher stehen bleiben, als die Linie angiebt, die durch jene Kreuze markirt ist.

§ 11. Uebertretungen gegen die obigen Bestimmungen sind von den zur Bahnpolizei berufenen Beamten (§ 1.) zu Anzeige zu bringen, und nach § 25 a. des Bahnpolizei-Reglements für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn zu bestrafen. Ebenso finden die §§ 26. und 27. jenes Reglements bei Uebertretungen der Bestimmungen diese Nachtrags volle Anwendung. 

III. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn

§ 12. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande erhalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in Reparatur befindlichen Strecken, mit der durch diese Reglement (§ 21.) festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. 

§ 13. Veränderungen in den Constructions-Verhältnissen der Bahn dürfen ohne vorherige Genehmigung des Königlichen Eisenbahn-Commissariats nicht vorgenommen werden.

§ 14. Die Vorrichtung zum Stellen der Wechselschienen außer den Bahnhöfen, falls künftig dergleichen angelegt werden sollten, und für welche keine besonderen Wärter angestellt sind, müssen, wenn sie nicht gebraucht werden, in solcher Weise verschlossen sein, das sie nicht bewegt werden können. 

§ 15. Die Bahn wird weder eingefriedet, noch an den Uebergängen mit Barrieren versehen werden. Es solle jedoch sowohl bei dem Betriebe mit Locomotiven als auch mit Pferdekraft durch langsames fahren und Läuten mit den Glocken, sowohl von dem vorausgehenden Beamten, als auf dem Zuge selbst, dem Publicum Gelegenheit gegeben werden, das Bahngebiet ungesäumt zu verlassen und sich vor Gefahr zu schützen.

§ 16. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als möglicherweise noch Züge oder einzelne Locomotiven auf derselben zu erwarten stehen. Die Bahnwärter sind von der Ankunft der Züge vorher zu unterrichten.

§ 17. Die Wärter haben vor jedem Zuge die bahn genau zu revidiren , damit alle Hindernisse der fahrt entfernt, oder die nöthigen Anstalten zur Sicherung derselben getroffen sind.

IV. Maßregeln zur Sicherung des Betriebes

§ 18. Die auf der Verbindungsbahn in Anwendung kommenden Locomotiven unterliegen der Prüfung und Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde.

§ 19. Das Directorium hat alle nach bewährten erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderliche Einrichtung zu treffe, und hat für Anstellung tüchtiger und zuverlässiger Führer und Heizer für den Dienst auf dieser Strecke Sorge zu tragen.

§ 20. In jedem Zuge muß mindestens die nach § 41. des Bahnpolizei-Reglements vorgeschriebene Anzahl starker Bremsen vorhanden, und mit zuverlässigen Leuten besetzt sein.

§ 21. Die Geschwindigkeit, mit welcher die Strecke befahren wird, darf an keiner Stelle 5 - 7 Fuß pro Secunde überschreiten. Die Schaffner und der zur Bedienung der Tenderbremse bestimmte Feuermann, müssen während der ganzen Fahrt ununterbrochen die Hand am Bremshebel haben, damit auf gegebenes Zeichen, der Zug sofort und zwar auf höchstens 2 Ruthen Entfernung zum Stillstand gebracht werden kann.

§ 22. Der Zugführer hat über Abfahrt von der Drehbrücke am Petersförder und Ankunft am Halberstädter Güterschuppen und in entgegengesetzter Richtung bei jeder Fahrt einen Rapport zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeitengenau einzutragen sind. Locomotivführer, welche nach Ausweis dieses Rapportes schneller, als § 21. gestattet, gefahren sind, werden bestraft.

§ 23. Es wird vorläufig nicht zu vermeiden sein, daß die vom Leipziger nach dem Wittenberger Bahnhof zurückkehrenden Maschinen mit dem Tender vorausfahren. Es ist in diesem Fall ein Schaffner der Art auf dem Tender zu postiren, daß er die Bahn genau übersehen kann.

§ 24. Sobald die Züge des Nachts fahren, d. h. während der Zeit von 1/2 Stunde vor Sonnen-Untergang bis 1/2 Stunde nach Sonnen-Aufgang, ist für gute Beleuchtung der Locomotive und des letzten Wagens Sorge zu tragen. Geht der Tender voraus, so ist die Beleuchtung am Tender anzubringen.

§ 25. Die Zeiten, in welchen regelmäßige Züge die Bahn passiren, sind zwischen dem Polizei-Directorium, den städtischen Behörden und der Eisenbahn-Gesellschaft vorher festzusetzen. Werden außer diesen Zeiten Extrazüge erforderlich, so sind von diesen der Polizei-Director und der Packhofsvorstand mindestens 1 Stunde vorher zu benachrichtigen.

§ 26. Jede Locomotive, welche die Verbindungsbahn befährt, muß mit den bewährtesten Einrichtungen versehen sein, um das Funkensprühen zu vermeiden. Es darf keine Maschine zu diesem Dienste verwendet werden, welche nicht in dieser Beziehung vom Königlichen Eisenbahn-Commissariate speciell geprüft, und für welche die Erlaubniß zur Benutzung auf der Bahn nicht ausdrücklich ertheilt ist.

§ 27. Vorläufig wird festgesetzt, daß die maschinen in der Rauchkammer und im Schornsteine mit Drosselklappen versehen und am Aschkasten die nöthigen Vorkehrungen getroffen sind, um die Klappe desselben dicht verschließen zu können. Es sind äußerlich sichtbare Zeichen anzubringen, welche den Stand der Drosselklappe und des Aschkasten-Verschlusses deutlich angeben. Die Zeichen sind bei Nachtfahrt zu beleuchten.

Außerdem ist über obersten Feuerrohrreihe eine eiserne, mit Löchern von höchstens 3/8 Zoll siebartig versehene Platte anzubringen. Holz darf als Feuerungsmaterial nicht angewendet werden.

§ 28. Das Schieben von Wagen auf der Verbindungsbahn mittelst Locomotiven ist unbedingt verboten.

§ 29. Sobald der Locomotivführer die Drehbrücke am Petersförder, oder den Magdeburg-Leipziger Bahnhof verläßt, hat er den Aschkasten und die Drosselklappe fest zu schließen, und darf beide nicht eher wieder öffnen, als bis er den Leipziger Bahnhof resp. die Drehbrücke am Petersförder erreicht hat. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind streng, im Wiederholungsfall mit Entlassung, zu bestrafen.

§ 30. Ebenso hat der Locomotivführer sich auf der Verbindungsbahn jeder Oeffnung der Heizthüre zu enthalten. Die Dampfpfeife ist möglichst wenig und nur im Nothfall als Signal zum schnellen Bremsen zu gebrauchen. Ueberhaupt ist jeder unnöthige Lärm, namentlich solcher, durch welchen die in der Nähe befindlichen Pferde scheu gemacht werden könnten, nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 31. Ohne specielle Erlaubniß des Directoriums darf außer dem Vorgesetzten des Locomotivführers und dem Bahnmeister Niemand auf der Maschine mitfahren.

§ 32. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen gegenwärtigen Reglements mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Erfahrungen abzuändern und zu ergänzen.

Berlin, den 12.April 1853

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Magdeburg, den 19.April 1853

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung den Gebrauch giftiger Tusche betreffend

Vor nicht langer Zeit hat sich hier der unglückliche Fall ereignet, daß ein Kind, welches sich mit Malen beschäftigte und aus Spielerei von einem Stück Tusche naschte, 12 Stunden nach dem Genusse starb. Bei der gerichtlichen Leichenöffnung fand sich, daß es grüne, großentheils aus arseniksaurem Kupferoxyd bestehende Farbe verschluckt hatte und dadurch getödtet worden war. Wir finden uns deßhalb veranlaßt, auf die Schädlichkeit der in den meisten Tuschkasten befindlichen arsenikhaltigen grünen, wie auch der aus Beiweiß bestehenden weißen und der rothen, aus Mennige gebildeten Tuschfarben aufmerksam zu machen und Eltern, welche ihren Kindern Tuschkasten zum Spielzeug und zur Beschäftigung überlassen, die äußerste Vorsicht in Bezug auf den Gebrauch derselben dringend anempfehlen.

Magdeburg, den 7. Juni 1853

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Verordnung über die Wirkung der Polizeiaufsicht

Aufgrund des § 11. des Gesetzes vom 11.März 1850 über die Polizei-Verwaltung und in Gemäßheit des § 27. Nr. 1 des Strafgesetzbuches vom 14.April 1851 verordnen wir für den diesseitigen Regierungsbezirk, was folgt:

§ 1. Den durch richterliches Erkenntniß unter Polizei-Aufsicht gestellten Personen wird für die Dauer derselben der Besuch der Jahr- und Weihnachtsmärkte, der öffentlichen Vergnügungsorte, der Eisenbahnhöfe, der Theater, sowie das Herumtreiben vor diesen Orten, ferner der Besuch der Schwurgerichtsitzungen und die Theilnahme an öffentlichen Zusammenläufen untersagt.

§ 2. Wer diesem Verbote entgegenhandelt, verfällt in Gemäßheit des § 116. des Strafgesetzbuchs vom 14.April 1851 in eine Strafe von einer Woche bis sechs Monaten Gefängniß

Magdeburg, den 7. Juli 1853

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verliehenes Ehrenzeichen

Des Königs Majestät haben dem Premier-Lieutenant der Königlichen 3ten Pionier-Abtheilung von Monsterberg hier für die bei einer Feuersbrunst in hiesiger Stadt unter eigener Lebensgefahr bewirkte Rettung mehrerer Personen vom Flammentode das Verdienst-Ehrenabzeichen für Rettung aus Gefahr zu verleihen geruhet.

Magdeburg, den 4. August 1853

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Concessions-Entziehung

Die der hiesigen freien Gemeinde mittelst Rescripts der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 13.Januar 1848 ertheilte Conscession, wodurch dieselbe als geduldete Religions-Gesellschaft genehmigt worden ist, ist durch Verfügung vom 27.August d. J. von den gedachten Königlichen Ministerien zurückgenommen worden.

Wir bringen dies unter Hinweisung auf die Verordnung vom 30.März 1847 hiermit öffentlich zur Kenntniß

Magdeburg, den 16. September 1853

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verliehene Ehrenzeichen

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchster Ordre vom 14.October d.J. dem Fuß-Gensdarmen August Hensel zu Neustadt-Magdeburg und dem berittenen Gensdarmen Wagenführ zu Schwanebeck das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen geruht.

Magdeburg, den 5. November 1853

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Erteiltes Patent

Dem Mechanikus Johann Bernhard August Schäffer und dem Kaufmann Christian Friedrich Budenberg zu Magdeburg ist unter dem 29sten October 1853 ein Patent eine auf Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Verbindung einer Dampfspeisepumpe mit einem Kessel, um einen konstanten Wasserstand zu erhalten, soweit derselbe als neu und eigenthümlich erkannt ist,

auf fünf Jahre, von jenem Tage angerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Bekanntmachung

Des Königs Majestät haben in Veranlassung Allerhöchst Ihres letzten Aufenthalts in hiesiger Stadt, dem Bürgermeister, Ober-Regierungsrath a. D. Hasselbach, den Titel "Oberbürgermeister" beizulegen geruhet, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 15. November 1853

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern 

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