Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1857

Bekanntmachung - betrifft streunende Hunde

Um Zweifel zu beseitigen, welche über die Auslegung des § 2. unserer Verordnung zur Beschränkung einer weiteren Verbreitung der Tollwuth unter den Hunden vom 22.September 1856 entstanden sind, bestimmen wir hiermit auf Grund des Gesetzes für die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850, daß die Besitzer von Hunden, welche ohne das vorschriftsmäßige Erkennungszeichen auf Straßen, Wegen und Feldern betroffen werde, auch für den Fall, daß diese Hunde nicht aufgegriffen worden sind, in eine Polizeistrafe von einem Thaler verfallen.

Magdeburg, den 14.März 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen

fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung eines Actienunternehmens unter der Benennung: "Allgemeine Gas-Actiengesellschaft zu Magdeburg", deren Sitz der letztgenannte Ort sein soll und welche bezweckt:

1) die Erzeugung und den Absatz von Gas in Städten und Ortschaften des Europäischen Kontinents  aus Kohlen, Holz, Harz oder anderen geeigneten Stoffen, welche zur Beleuchtung und zum Heizen, Kochen überhaupt als Leucht- und Brennstoff verwendet werden soll,

2) die Erzeugung und den Absatz der dadurch gewonnen Nebenproducte,

3) die Erwerbung und Errichtung aller Anlagen, welche zur Erreichung der  vorgenannten Ziele erforderlich sind,

auf Grund des Gesetzes vom 9.November 1843 genehmigt und dem mittelst notariellen Aktes vom 18.Februar d. J. festgestellten Gesellschaftsstatute Unsere Landesherrliche Bestätigung erhalten. 

Wie befehlen, daß diese Urkunde mit dem vorerwähnten notariellen Akte für immer verbunden und nebst dem Wortlaute des Statuts durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt Unserer Regierung in Magdeburg zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel

gegeben Charlottenburg, den 16.März 1857

Friedrich Wilhelm
v. d. Heydt Simons

Bekanntmachung

Die Königlichen Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern haben mittelst Rescripts vom 19.März c. a. das für die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn unter dem 2.Februar 1848 erlassene und durch Nummer 9. unseres Amtsblattes für das Jahr 1848 publicirte Bahnpolizei-Reglements auch für die Schönebeck-Staßfurther Eisenbahn nebst deren 3 Zweigbahnen, resp. nach den Salinenhöfen zu Schönebeck und Staßfurth und der Kohlegrube bei Löderburg, als gültig erklärt, was wir im Auftrage der beiden genannten Königlichen Ministerien hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Magdeburg, den 15. April 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung der Königlichen Regierung

Nachstehende Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 7.Mai d. J. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

Auf Ihren Immediatbreicht vom 29.April d. J. bestimme Ich, daß die unter Abschnitt I. Nr. 7 des allgemeinen Regulativs über das Servic- und Einquartirungswesen vom 17.März 1810 enthaltene Bestimmung, nach welcher es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bett beisammen schlafen zu lassen, aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnisonorten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren.

Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das erforderliche zu veranlassen.

Charlottenburg, den 7.Mai 1857

(gez.) Friedrich Wilhelm
(gegengez.) v. Westphalen Graf Waldersee

An die Minister des Innern und des Krieges

Magdeburg, den 20.Juni 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung der Königlichen Regierung

Nachdem des König Majestät die Errichtung einer Actien-Gesellschaft unter der Benennung "Actien-Gesellschaft der Magdeburger Bade- und Wasch-Anstalt" zu genehmigen und die Gesellschafts-Statuten zu bestätigen geruhet haben, wird gemäß des § 3. des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9.November 1843 der betreffende Allerhöchste Erlaß vom 18.Mai d. J. - sowie das Gesellschafts-Statut nachstehend

Nachstehender Allerhöchster Erlaß:

Auf Ihren Bericht vom 9ten Mai d. J. will Ich hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 9ten November 1843 die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Benennung "Actiengesellschaft der Magdeburger Bade- und Waschanstalt", mit dem Domicil in Magdeburg, im Regierungsbezirk gleichen Namens, genehmigen und deren anliegendes unter dem 23.März 1857 notariell vollzogenes Statut bestätigen. Sie, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Minister des Innern haben hiernach des Weitere zu veranlassen.

Sanssousi, den 18.Mai 1857

(gez.) Friedrich Wilhelm
(gegengez.) von der Heydt Simons v. Westphalen

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Justiz-Minister und den Minister des Innern

wird hierdurch in blaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigt, daß die Urschrift desselben in dem Geheimen Staatsarchive niedergelegt wird.

Berlin, den 17. Juni 1857

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Der Minister des Innern

In Vertretung: von Pommer-Esche
Im Auftrage: Sulzer

Bekanntmachung

Nachstehende, durch die in der außerordentlichen Beilage zum Amtsblatt vom Jahre 1854 Nr. 13. bekannte Polizei-Verordnung vom 23.März 1854 zum Schutze der Forsten im Regierungsbezirke Magdeburg enthaltene Bestimmungen wegen des Tabackrauchens in den Forsten und der deshalb angedrohten Strafen zur Verhütung der Waldbrände:

§ 26. In den Wäldern ist ohne zuvorige Erlaubniß des zuständigen Aufsichtsbeamten resp. des Eigenthümers das Tabackrauchen außerhalb der Communicationswege, sofern es nicht aus Pfeifen mit Deckel geschieht, sowie das Wegwerfen von noch glimmenden Tabacks- oder Cigarrenresten oder von brennenden Zunder bei einer Geldstrafe bis zu 2 Thlr. verboten.

Bei Vermeidung einer gleichen Geldstrafe darf in der Zeit vom 1.Mai bis zum 30. September einschließlich in Nadelholzwäldern außerhalb der Communicationswege überhaupt nur nach besonders erhaltener Erlaubniß des zuständigen Beamten geraucht werden.

§ 27. Die in den vorstehenden Paragraphen angedrohten Strafen werden verdoppelt , wenn die Uebertretung in Schonungsdistricten oder in Schonungszeiten verübt worden ist.

wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Magdeburg, den 17. Juli 1857

Königliche Regierung

Verbot, betreffend das Aufblasen des Fleisches

Da es zu unserer Kenntniß gekommen ist, das sich die Schlächter zuweilen erlauben, das zum öffentlichen Verkauf bestimmte Fleisch aufzublasen, um denselben ein besseres Aussehen und einen größeren Umfang zu geben, so sehen wir uns veranlaßt, dies ebenso zwecklose als Ekel erregende Verfahren, welches nur auf eine Täuschung des Publicums hinausläuft, hierdurch auf Grund der §§ 11. und 12. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für den ganzen Umfang des diesseitigen Verwaltungs-Bezirks zu untersagen.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafen von 1 bis 10 Thlr. geahndet und die Polizeibehörden angewiesen, die genaue Befolgung dieser unserer Verordnung auf das Strengste zu überwachen.

Magdeburg, den 14. Juli 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Auf den von des Königs Majestät genehmigten Antrag des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten soll vom 1. October d. J. an unter dem Namen eines Candidaten-Convicts mit dem Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen zu Magdeburg eine Bildungsschule für Lehrer verbunden werden, welche an ihrem Theile zur Beseitigung des Mangels an theologisch gebildeten Gymnasiallehrern beitragen soll. Die Zahl der Candidaten ist vorläufig auf 3 beschränkt. Um aufgenommen zu werden, müssen die Candidaten das erste theologische Examen gut bestanden haben. Die Bewerbung um Aufnahme geschieht schriftlich bei dem Geistlichen Inspector Professor Scheele, unter Beifügung des Abiturienten- des Universitätszeugnisses, des Zeugnisses pro licentia concionandi und eines curriculi vitae. Die Genehmigung der Aufnahme wird von dem Geistlichen Inspector in Gemeinschaft mit dem Probst und Director des Pädagogiums bei uns benatragt. Der Aufenhalt im Convict dauert mindesten ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

Wenn ein Candidat während oder nach dieser Zeit die Prüfung pro facultate docendi nach den Bestimmungen des Ministerial-Rescripts vom 10.August 1853 besteht, so wird ihm auf Grund eines günstigen, von dem Director des Pädagogiums und dem Geistlichen Inspector ausgestellten Zeugnisses über seine pädagogische und didactische Befähigung die Ableistung eines Probejahrs erlassen. Die im Wesentlichen von dem Geistlichen Inspector und einem ihm beigeordneten philologischen Lehrer zu regelnde und leitende Beschäftigung der Candidaten besteht in theologischen, philologischen und solchen allgemein wissenschaftlichen Studien, welche Beziehung zu der Aufgabe des Unterrichts und der Erziehung haben, außerdem in practischen Uebungen. Die Candidaten erhalten im Kloster freie Wohnung, Heizung, Mittags und Abends Beköstigung am Alumnentisch, theilweise Aufwartung und jeder eine Geldunterstützung von monatlich 8 Thlr. 10 Sgr.

Die Bewerbungen um Aufnahme am 1.October d. J. sind schleunigst an den Geistlichen Inspector, Professor Scheele zu richten.

Magdeburg, den 27. August 1857

Königliches Provinzial-Schul-Collegium

Bekanntmachung

Für den Kreis Magdeburg ist in der Stadt Magdeburg eine Kreis-Prüfungs-Commission für das Tuchscheergewerk unter dem Vorsitze des Stadtraths Funk errichtet worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 

Magdeburg, den 31. August 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Ordens-Verleihung

Des Königs Majestät haben den Ober-Regierungs-Rath Oelrich die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension vom 20.August unter Allerhöchster Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung durch Verleihung des Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub in Gnaden bewilligt.

Magdeburg, den 7. September 1857

Das Regierungpräsidium

Bekanntmachung

Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Preis der Paßkarten, welcher gegenwärtig 5 Silbergroschen beträgt, vom 1.Januar 1858 ab auf zehn Silbergroschen für das Stück erhöht worden, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Magdeburg, den 15. December 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Der bisherige Buhnenmeister Ernst Brösel zu Neustadt-Magdeburg scheidet mit dem 1.Januar f. J. aus dem Königlichen Dienst, und es wird von diesem Tage ab die Buhnenmeisterstelle für die Elbe von Schönebeck bis Rogätz dem ehemaligen Sergeanten der Garde du Corps Ludwig Götze unter Anweisung seines Wohnsitzes in Magdeburg, übertragen.

Magdeburg, den 7. December 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung, betrifft die neue Arzneitaxe

Mit Rücksicht auf die eingetretenen Veränderungen in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und die daher nothwendig gewordene Aenderung in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten eine neue Arzneitaxe ausarbeiten lassen, welche mit dem 1. Januar 1858 in Wirksamkeit tritt.

Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß die Arzneitaxe in allen inländischen Buchhandlungen zu dem Preise von 10 Sgr. zu erhalten ist.

Magdeburg, den 22. December 1857

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Personalchronik

Durch das Ableben des Superintendenten und Pastors Rathmann ist die unter königlichen Patronate stehende Pfarrstelle zu Cracau bei Magdeburg, Ephorie gleichen Namens, vacant geworden.

Durch die unter Königlichen Patronate stehende Pfarrstelle zu Calenberge, Ephorie Cracau ist durch das Ableben des Pastor Richter vacant geworden.

Königliches Consistorium der Provinz Sachsen

Magdeburg, den 24. December 1857

Lobenswerte Handlung

Der Ritterguts- und Fabrikbesitzer Christian Köhne zu Kl. Ottersleben hat der Kirche daselbst sehr werthvolle Altar-, Kanzel- und Lesepult-Bekleidungen mit seidenen Fransen und außerdem noch eine rothsammtne Altardecke mit seidenen Fransen geschenkt.

Magdeburg, den 31. Dezember 1857

Königl. Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

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