Bekanntmachung, betrifft die Errichtung der Windmühlen
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch das Scheuwerden des Viehes auf Wegen oder Grundstücken in der Nähe von Windmühlen in Folge des Betriebes derselben entstehen können, wird hiermit auf Grund des § 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 1. Juli 1861 und des § 11. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 für den ganzen Umfang des diesseitigen Regierungsbezirks verordnet, was folgt:
§ 1. Die Entfernung einer neu zu errichtenden Mühle oder eines sonstigen durch Wind bewegten Triebwerks von Chausseen, Landstraßen, Feldwegen oder anderen öffentlichen Communicationswegen muß in der Regel 20 Ruthen, von Privatwegen dagegen 10 Ruthen betragen.
§ 2. Ausnahmsweise kann jedoch eine geringe Entfernung nachgelassen werden, wenn die Mühle oder das sonstige Triebwerk an einen, voraussichtlich bleibenden, tief liegenden Hohlwege errichtet werden soll, oder ganz besondere, der Wahrscheinlichkeit nach fortdauernde Gegenstände, wie z.B. dichtes Gebüsch , Gebäude u.s.w. den Anblick der Mühle von dem Wege aus verdecken, oder sonst besondere Umstände wie unbedeutender Verkehr, coupirtes Terrain, das Vorhandensein anderer Mühlenwerke, durch welche das Zugvieh der dortigen Gegend bereits an die Bewegung der Mühlenflügel gewöhnt ist, für die ausnahmsweise Gewährung des Antrags sprechen.
§ 3. Dagegen können aber an solchen Stellen, wo das Scheuwerden des Zugviehes besonders gefährlich sein würde, z.B. in der Nähe steiler Abhänge oder Brücken, auch größere, als die im § 1. angegebenen Entfernungen vorgeschrieben werden.
§ 4. Die Entfernung einer neu zu errichtenden Windmühle oder eines sonstigen durch Wind bewegten Triebwerkes von benachbarten Grundstücken muß in der Regel sechs Ruthen betragen, doch kann auch hier ausnahmsweise eine geringere Entfernung nachgelassen werden, wenn die Nachbarn ausdrücklich in eine geringere Entfernung willigen, oder der Unternehmer sich verpflichtet, eine dichte und so hohe Bewährung anzulegen, daß ein Scheuwerden des auf dem benachbarten Grundstücke arbeitenden Zugviehes nicht zu befürchten ist.
§ 5. Die Orts-Polizeibehörden liegt es ob, bei der Ertheilung der Bauconsense auf strenge Beobachtung der vorstehend festgesetzten Entfernungen zu halten, und in den Fällen, wo sich ausnahmsweise nach den obigen Grundsätzen eine größere oder geringere Entfernung rechtfertigt, in der schriftlichen Ausfertigung des Consenses die Gründe ausführlich darzulegen.
§ 6. Derjenige, welcher als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker eine Windmühle oder ein sonstiges durch Wind bewegtes Triebwerk errichtet, ohne das vorstehende Maaß der Entfernung, wie solches ausdrücklich von der Behörde im Bauconsense festgesetzt ist, einzuhalten, verfällt in die im § 345 ad 12 des Strafgesetzbuches angedrohte Strafe.
Magdeburg, den 21.Februar 1862
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forsten
Bekanntmachung, betrifft die Taxbestimmungen für Aerzte
Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat mittelst Erlasses vom 30.Mai d. J. bestimmt, daß bei Curen mittelst des elektrischen Inductions-Apparates für jede Sitzung in der Wohnung des Kranken 1 Thlr. und für jede Sitzung in der Behausung des Arztes selbst ein Costrum von 15 Sgr. zuzugestehen ist.
Magdeburg, den 5. Juni 1862
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bestimmungen, betrifft die Vermittlung von Geschäften durch hiesige vereidete Waaren-Mäkler
Auf Antrag der Aeltesten der hiesigen Kaufmannschaft und im Einverständnisse mit der Polizei- und Communalbehörde der Stadt Magdeburg wird auf Grund des § 84 alin. 3 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in betreff des Umfanges der Pflichten der am hiesigen Platze angestellten und vereidigten Kaufmännischen Mäkler hierdurch Folgendes angeordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
in Erweiterung der Vorschrift Nr. 6. des Artikels 69 des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs
soll den hiesigen vereideten Waaren-Mäklern die Vermittlung von Geschäften gestattet sein,
sobald auch nur von einer Seite, sei es vom Käufer oder Verkäufer, die Einwilligung zum
Geschäfte durch ausdrückliche und persönliche Erklärung ertheilt worden ist.
Magdeburg, den 17. Juli 1862
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
Ordensverleihung
Seine Majestät der König haben in Gnaden geruht,
1.) dem Mitglied des Directoriums der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft, Kaufmann Carl Wilhelm Aue zu Magdeburg den rothen Adler-Orden 4ter Klasse und
2.) dem Ober-Ingenieur der genannten Bahn, Baumeister Friedrich Bode in Halberstadt den Charakter als Baurath zu verleihen
Magdeburg, im Juli 1862
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bestimmungen, betrifft das Statut der Magdeburg Rückversicherungs-Actien-Gesellschaft
Nachstehende Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde vom 11.August 1862, welche wörtlich also lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Benennung: Magdeburger Rückversicherungs-Actien-Gesellschaft zu Magdeburg auf Grund des Art. 12, § 3 des Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 24.Juni 1861 genehmigt und dem in der notariellen Urkunde vom 16.Juni d. J. festgestellten Gesellschaftsstatut die landesherrliche Bestätigung ertheilt haben.
Urkundlich unter Unsere Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 11.August 1862
(gez.) Wilhelm
(gegengez.) Graf zu Lippe v. Jagow v. Holzbrinck
Bestätigungs-Urkunde
betreffend des Statut der unter Benennung: Magdeburger Rückversicherungs-Actien-Gesellschaft errichteten und in Magdeburg domizilirten Actien-Gesellschaft
wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigt, daß die Urschrift derselben in dem Geheimen Staats-Archiv niedergelegt wird.
Berlin, den 19.August 1862
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
v. Holzbrinck
Nachstehende Verhandlung:
Verhandelt zu Magdeburg, am sechszehnten Juni achtzehnhundert zwei und sechzig.
Vor dem unterzeichneten, zu Magdeburg wohnhaften Königlichen Justizrath und Notar Adolf Fischer und dem ebendaselbst wohnhaften gesetzlich qualifizirten, auch so wenig wie dem Notar selbst, wie hiermit versichert wird, durch eins der Verhältnisse, welche nach dem Paragraphen fünf bis neun des Gesetzes vom elften Juli achtzehnhundert fünf und vierzig von der Theilnahme ausschließen, behinderten beiden Zeugen:
a. dem Hagelversicherungsbeamten Ludwig Loffe und
b. dem Hagelversicherungsbeamten Gustav Möller,
erschienen heute von Person bekannt und geschäftsfähig:
a. der Königliche Regierungsrath Herr Adolf Kleffel,
b. der Königliche Justizrath Her Gustav Philipp Harte,
c. der General-Director der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft Herr Friedrich Knoblauch,
sämmtlich hier wohnhaft, übergaben das beiliegende Statut der Magdeburger Rückversicherungs-Actien-Gesellschaft und beantragten dessen notarielle Vollziehung.
Dasselbe ist hierauf den Comparenten vom Notar in Gegenwart der Zeugen vorgelesen, worauf sie erklärten:
Wir genehmigen das uns soeben vorgelesene Statut der Magdeburger Rückversicherungs-Actien-Gesellschaft hiermit in allen Stücken und bekennen uns zu seinem ganzen Inhalte. - Sie haben darauf auch dasselbe durch ihre Unterschriften vollzogen und diese darüber aufgenommene Verhandlung auf Vorlesung gleichfalls genehmigt und unterschrieben.
Adolf Klessel, Gustav Philipp Harte, Friedrich Knoblauch
Daß vorstehende Verhandlung, sowie dieselbe niedergeschrieben, stattgefunden hat, daß sie in Gegenwart des Notar und der Zeugen den Betheiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben ist, wird vom Notar und den Zeugen attestirt.
Ludwig Loffe, Gustav Möller, Adolf Fischer Notar
Bekanntmachung, betrifft die Abänderung des Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativs für Magdeburg vom 14.April 1861
Auf Grund eines Erlasses des Königlichen Finanz-Ministeriums vom 12.August werden, nachdem die in der Friedrichstadt bisher an der langen Brücke belegene Assistentur nach dem Krakauer Thore verlegt und eine Thor-Controle am Charlottenthor neu errichtet worden ist, die §§ 4, 6, 82 und 84 des hiesigen Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativs vom 14.April 1861 hierdurch aufgehoben. An deren Stelle treten unter Beibehaltung ihrer Paragraphenzahl folgende Bestimmungen:
§ 4. Die Erhebung der Steuer erfolgt:
A. in der Stadt
1) durch das Haupt-Steuer-Amt selbst und zwar im Locale Holzhof Nr. 2.
2) durch die Assistenturen:
a. im Sudenburger Thore,
b. im Ulrichsthore,
c. im Krökenthore,
d. in der Hohenpforte,
e. auf dem Bahnhofe am Fürstenwalle,
f. auf der Königlichen Post,
3) durch die Thor-Controlen
a. am Brückthore,
b. auf dem Wittenberger Bahnhofe,
durch die unter 2 und 3 genannten Stellen, soweit sie dazu nach dem § 3 befugt sind.
B. in der Friedrichstadt
1) durch die daselbst am Krakauer Thor belegene Assistentur,
2) durch die Thor-Controle am Charlotten-Thor.
§ 6. Die zum Transporte mahl- und schlachtsteuerpflichtiger Gegenstände gestatteten Straßen sind:
A. zu Lande
1) durch das Sudenburger Thor:
Von dem Fuße des Glacis, die durch die Werke zur Stadt führende gepflasterte Straße zur Thor-Assistentur, den breiten Weg entlang bis zum alten Markte, über diesen, durch die Johannisbergstraße, Johannisfahrtstraße, das Knochenhauer-Ufer über das Petrieförder zum Holzhof Nr. 2., (Haupt-Amt)
2) durch das Ulrichsthor:
Von dem Fuße des Glacis, die durch die Werke zur Stadt führende gepflasterte Straße zur Thor-Assistentur, über den Platz am Ulrichs-Thore, über den Ulrichskirchhof, die neue Ulrichsstraße, den breiten Weg entlang bis zum alten Markte und dann weiter, wie oben unter 1 angegeben.
3) durch das Krökenthor:
Vom Fuße des Glacis, die durch die Werke zur Stadt führende gepflasterte Straße zur Thor-Assistentur im Krökenthore, den breiten weg entlang bis zum alten Markte und dann weiter, wie oben unter 1 angegeben.
4) durch die Hohepforte:
Vom Fuße des Glacis, die durch die Werke zur Stadt führende gepflasterte Straße zur Thor-Assistentur in der Hohenpforte, die Neustädter-Straße entlang, den Petersberg hinab, über das Petrieförder zum Holzhof Nr. 2. (Haupt-Amt)
5) auf der Berliner resp. Leipziger und Halberstädter Eisenbahn:
Vom Fuße des Glacis, auf den Schienen der genannten Bahnen zur Assistentur auf dem Bahnhofe am Fürstenwall, von diesem direct in die Fürstenstraße, durch diese und die Brückthorstraße zum Knochenhauer-Ufer, dies entlang über das Petrieförder zum Holzhof Nr. 2.
6) auf der Wittenberger Eisenbahn:
Vom Fuße des Glacis, auf den Schienen der Wittenberger Bahn zu der Thor-Controle auf deren städtischem Bahnhofe, das neue Fischerufer entlang, über das Petrieförder zum Holzhof Nr. 2.
7) durch das Brückthor:
a. vom Stadtmarsche her:
Vom Fuße des Glacis, den gepflasterten Weg zur Schleusenbrücke, über diese zur Controlestelle daselbst, dann um die Citadelle zur Strombrücke, über diese zur Thor-Controle, die Brückthorstraße zum Knochenhauer-Ufer und dann weiter wie unter 1.
b. von der Friedrichstadt her:
wie unter 8 angegeben, bis zur Strombrücke und dann weiter, wie oben unter 7a.
8) durch die Friedrichstadt:
a. durch das Charlotten-Thor
Vom Fuße des Glacis auf der Berlin-Magdeburger Chaussee durch das Charlotten-Thor zur Thor-Controle, von hier den breiten Weg entlang über den Markt, durch die Brückenstraße über die lange Brücke, die Zollbrücke um die Zitadelle um die Citadelle zur Strombrücke und dann weiter, wie oben unter 7a.
b. durch das Krakauer Thor
Vom Fuße des Glacis, die durch die Werke führende führende gepflasterte Straße zur Assistentur, von hier weiter die Elbstraße entlang, wie oben unter 8a.
c. auf der Berliner Eisenbahn
Vom Fuße des Glacis auf den Gleisen der genannten Bahn zum Bahnhofe in der Friedrichstadt, von diesem die Elbstraße entlang zur Assistentur und von hier weiter, wie oben unter 8.
Passagier-Effecten und Güter, welche mit Personenzügen befördert werden, gehen auf den Schienen bis in die Stadt auf den Bahnhof am Fürstenwalle zur Assistentur daselbst.
B. zu Wasser
1) in der Thalfahrt
Vom Eintritt in den Stadtbezirk zwischen dem Rothen Horne und dem Frierich-Wilhelmsgarten (§ 1) auf der Stromelbe zum Schleusen-Canal, der Controlestelle daselbst durch den Canal, die Zollelbe hinunter in die Stromelbe und auf dieser zum Packhofe (Holzhof Nr. 2.)
Auf besonderen Antrag des Schiffers ist die Controlestelle an der Schleuse ermächtigt, den Transport ausschließlich auf der Stromelbe direct zum Packhofe zu gestatten.
2) in der Bergfahrt
Vom Eintritt in den Stadtbezirk zwischen dem Glacis vor der Bastion Preußen und dem Ravelin Charlotte (Schneckenberg) (§ 1) auf der Stromelbe direct zur Controlestelle am Petrieförder, beziehungsweise zum Packhofe (Holzhof Nr. 2)
bb. Zwischen den Mühlen und den Steuer-Abfertigungsstellen:
Im Stadtbezirke muß der Verkehr zwischen den daselbst vorhandenen Mühlen und den Steuer-Abfertigungsstellen folgende Straßen einhalten:
1) in der Stadt selbst:
a. für die Beyer'sche Dampfmühle in der blauen Beilstraße:
Von der Assistentur am Krökenthore den breiten Weg entlang bis zur großen steinernen Tischstraße, durch diese und die blaue Beilstraße zur Mühle und umgekehrt.
b. für die Schiffsmühlen und zwar:
aa. die oberhalb der Strombrücke belegenen
Von dem Haupt-Amte - Holzhof Nr. 2. - über das Petrieförder, das Knochenhauer-Ufer entlang, durch die Brückthorstraße zur Thor-Controle am Brückthore, von hier über die Strombrücke zu dem Etablissiment, die Bombe genannt, vor der Citadelle und von der Ausladestelle daselbst auf der Elbe unmittelbar zur Mühle.
bb. die unterhalb der Strombrücke belegenen:
Von dem Haupt-Amte zur Controlstelle am Petrieförder, über dieses zur Elbe und auf dieser direct zur Mühle.
2) von der Friedrichsstadt und zwar:
a) für die Schiffsmühlen oberhalb der Strombrücke:
Von der Assistentur am Krakauer Thore die Elbstraße entlang über die lange und die Zollbrücke, um die Citadelle über die Strombrücke, die Brückthorstraße und das Knochenhauer-Ufer entlang über das Petrieförder zur Controlstelle daselbst und zur Elbe und auf dieser unmittelbar zur Mühle.
Zu a. und b. Auf besonderen Antrag kann die Assistentur den Wasser-Transport gestatten und zwar von der vor der Assistentur unterhalb der langen Brücke belegenen Ausladestelle, die alte Elbe hinunter in die Stromelbe und auf dieser direct zur Mühle.
Wenn wegen Reparatur des Steinpflasters, der Schleuse oder anderer Hindernisse halber die oben bezeichneten Steuerstraßen nicht innegehalten werden können, so wird die betreffende Steuer-Abfertigungsstelle auf der dem Declaranten zu ertheilenden Bezettelung die einzuhaltende vermerken.
§ 82 Die im § 1 des Gesetzes vom 2.April 1852 benannten Gegenstände müssen, sobald deren Gewicht zusammen zwei Pfund oder mehr beträgt, sofort beim Eingange in die Stadt der an der betreffenden Steuerstraße belegenen Thor-Abfertigungsstelle (§ 6) angemeldet werden, bei welcher sie schließlich oder nur vorläufig in folgender Weise Abfertigung erhalten:
A. Beim Landeingange
gewähren schließliche Abfertigung:
1) die Haupt-Amts-Assistenturen:
a. im Sudenburger Thore,
b. im Ulrichsthore,
c. im Krökenthore,
d. in der Hohenpforte,
e. auf dem Eisenbahnhofe am Fürstenwalle, und
f. am Krakauer Thor in der Friedrichsstadt,
für den ganzen Stadtbezirk auf alle mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände, sowie auf eingehendes Braumalz ohne Beschränkung in Bezug auf Beschaffenheit oder Menge; ferner für alles bei ihnen eingehende Schlachtvieh, sei dasselbe für Schlächter oder Privatpersonen bestimmt, sobald nur die Schlachtung desselben binnen 48 Stunden nach dem Eintriebe erfolgen soll und den Anforderungen § 59 und folgende und beziehungsweise § 64 und folgende genügt wird; die Assistentur in der Friedrichsstadt (ober unter f.) auch für alles übrige Schlachtvieh, welches für controlepflichtige Bewohner (§ 68) der Friedrichsstadt, des großen und kleinen Werders und der Citadelle bei ihr oder durch einen anderen erlaubten Stadteingang eingeführt wird.
g. die Hauptamts-Assistentur im Königlichen Postamts-Gebäude
für alle mit den Königlichen Staats-Posten in Magdeburg eingehenden mahl- oder schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände.
2. die Thor-Controlen:
a. am Brückthore
für mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände, welche in Transporten nicht über einen Centner über die Controlestelle an der Schleuse vom Stadtmarsche und dem Rothen Horne zur Stadt gehen.
b. auf dem Wittenberger Eisenbahnhofe
für alles auf der Magdeburg-Wittenberger Eisenbahn mit dem Dampfwagen eingehende mahl- oder schlachtsteuerpflichtigen Eil- sowie Passagiergut, sobald dasselbe für jeden Empfänger oder Einbringer in nicht größeren Transporten als bis höchstens ein Centner besteht.
c. am Charlottenthor in der Friedrichsstadt
für mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände, welche in Transporten nicht über drei Centner eingehen.
B. Beim Eingange zu Wasser
Von dem auf dem Elbstrome eingehenden, der Mahl- oder Schlachtsteuer unterworfenen Gegenständen, welche, je nachdem sie zu Thal oder zu Berg in den Stadtbezirk gelangen, bei der Controlestelle an der Schleuse oder am Petrieförder anzumelden sind, kann nur Schiffs-Proviant in Mengen bis zu einem Centner einschließlich beim Eingange durch die Thor-Controle auf dem Wittenberger Bahnhofe sofort zur Versteuerung gezogen werden.
Magdeburg, den 18.August 1862
Für den Provinzial-Steuer-Director.
Der Ober-Regierungs-Rath Olberg
Bekanntmachung
In der Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbands-Sache ist das allgemeine Deichkataster zur Unterhaltung der Anlagen in Gemäßheit des § 7. des Allerhöchst vollzogenen Deichstatuts vom 1. März 1858 aufgestellt und den Interessenten mitgetheilt.
Etwaige Beschwerden gegen das Kataster müssen bei dem Deichregulirungs-Commissar, Regierungs-Rath Rust hier innerhalb einer präclusivischen Frist von 4 Wochen von der Publication dieser Bekanntmachung ab, angebracht werden, widrigenfalls angenommen werden muß, das Kataster gäbe zu Ausstellung keine Veranlassung.
Magdeburg, den 18.August 1862
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Urteils-Publication
Die Resevisten Ernst Gottschald, Georg Tümmel und Carl Kunzsch des 2. Bataillones 1. Magdeburgischen Landwehr-Regimentes Nr. 26 sind durch das unter dem 5. d. M. bestätigte kriegsgerichtliche Erkenntniß vom 28.August d. J. in contumaciam für Deserteure erklärt und in eine Geldbuße, der erstere von 200 Thlr., die beiden letzteren von je 50 Thlr. verurtheilt worden.
Magdeburg, den 8. September 1862
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Am 31. v. Mts. ist ein gelber kurzhaariger Hühnerhund, von mittlerer Statur, mit langer Ruthe und weißen Zehen entlaufen. Dem Ablieferer des Hundes werden hiermit Drei Thaler Belohnung zugesichert. Vor Ankauf des Hundes wird gewarnt.
Magdeburg, den 11. September 1862
Brenning, Regierungsrath
Bekanntmachung
Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den Kaufleuten Heinrich Wilhelm Müller und Johann Christian Brückner zu Magdeburg den Character als Geheimer Commerzienrath, beziehungsweise Commerzienrath zu verleihen, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.