Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1867

Bekanntmachung, betreffs der Betriebsaufnahme einer Zweigbahn

Nachdem das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten die Eröffnung des Betriebes auf der Zweigbahn von dem Bahnhofe zu Schönebeck nach dem Fritsche`schen Lagerplatze an der Elbe genehmigt hat, findet in Betreff dieser Bahn das für die Magdeburg-Leipziger Eisenbahn geltende Bahn-Polizei-Reglement vom 7.April 1858 im Allgemeinen, soweit dasselbe zutreffend ist, mit folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung :

1) die verantwortliche Leitung des Betriebs und der Unterhaltung der Bahn ist einem qualificirten Beamten der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft zu übertragen, dem vereideten Bahn- resp. Weichenwärter, sowie Transportführer in der zur Sicherung dieser Bahn des Betriebes erforderlichen Anzahl unterzuordnen sind. Für diese Beamten, welche zur Ausübung der Bahnpolizei berufen und verpflichtet sind, gelten die bezüglichen Dienst-Instructionen der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.

2) Zur Fortbewegung der Wagen auf der Zweigbahn soll nur die Kraft von Zugvieh oder Menschen in Anwendung kommen; der Locomotivbetrieb wird ausgeschlossen.

Jeder Transport darf nicht mehr als 4 Eisenbahnwagen enthalten, eine Geschwindigkeit von sechs Fuß in der Secunde nicht überschreiten und muß stets von einem besonderen Bremser begleitet werden, welcher lediglich die Bestimmung hat, dei Bewegung des Zuges im gegebenen Falle zu hemmen. Transporte von Wagen, welche keine Bremsen haben, sind von so vielen Arbeitern zu begleiten, als erforderlich sind, um den Zug auf eine Länge von höchstens 10 Fuß zum Stillstand zu bringen.

3) Im Interesse der Passage auf den Wegübergängen dürfen die einzelnen Transporte der Zweigbahnsich nur mit Zwischenzeiten von 10 Minuten folgen.

Die Transporte müssen vor den Wegübergängen, falls letztere für das gewöhnliche Fuhrwerk nicht rechtzeitig abgesperrt sein sollten, unbedingt halten, bis die betreffenden Barrieren gehörig geschlossen sind.

4) Bei Transporten, die zur Zeit der Dunkelheit ausgeführt werden, ist Anfang und Ende des Zuges durch hell brennende Laternen zu bezeichnen.

5) Jeder Transport ist den Bahnwärtern, Weichenstellern und dem Vorstande des Bahnhofs Schönebeck vorher anzuzeigen und die Ein- und Ausfahrt auf Bahnhof Schönebeck von der Erlaubniß des Vorstandes diese Bahnhofes abhängig zu machen.

6) Die Zweigbahn ist in der Zeit, in welcher Transporte nicht stattfinden, vor ihrer Einmündung in den Bahnhof durch Vorlagschwellen in sicherer Weise abzuschließen.

Vorstehendes wird im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 10.Januar 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Nachdem auf Grund der ergangenen Verfügung des Königlichen Kriegs-Ministerii die Absteckung und Absteinung der Rayongrenzen für die neuangelegten Forts:

A. vor der neuen Neustadt,

H. auf dem Bindopsberge, links der neuen Neustadt,

I.  auf der Steinkohlenhöhe vor dem städtischen Pulvermagazin,

F. im Stadtfelde rechts vom Wege nach Hohendodeleben,

B. auf dem Kroatenberge nordwestlich vom städtischen Hoch-Reservoir,

I.  an der Leipziger Chaussee, auf der Höhe zwischen dem neuen Schwan und Lemsdorf,

II. auf der Windmühlenhöhe, südlich von Buckau,

durch Commissarien des Königlichen Gouvernements und der Königlichen Regierung stattgefunden hat, wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß des Publicums und der betheiligten Grundbesitzer mit dem Bemerken gebracht, daß von dem Tage dieser Bekanntmachung ab der durch die Verbindungslinien der Rayonsteine eingeschlossene Raum um die gedachten Forts, dem § 22 des Rayon-Regulativs vom 10.September 1828 gemäß, in Bezug auf vorkommende Bauten, Veränderungen und Benutzungen des Terrain-Oberfläche ganz den Bestimmungen unterliegt, welche für den ersten Rayon-Bezirk der Hauptfestung gelten (§ 8 und § 9 des Rayon-Regulativs).

Zur Erläuterung wird noch bemerkt, daß mit Ausnahme von Fort A, bei welchen der Rayon mit 12, und des Fort II, wo er mit 11 Steinen begrenzt ist, bei den übrigen Forts die Begrenzung der betreffenden Rayons mit je 10 Steinen erfolgt ist. Die Steine sind Sandstein, oben abgerundet, und mit der Bezeichnung F. R. so wie mit fortlaufenden Nummern von 1 bis 10, 1 bis 11 (Fort II) und 1 bis 12 (Fort A) versehen.

Die Rayonlinien vor den 4 Frontseiten der Forts laufen mit diesen parallel, 100 Ruthen von den künftigen Glacis-Creten entfernt; in der Kehle (festungswärts gekehrten Seite) ist die Rayonlinie nur in einem Abstand von 20 Ruthen gezogen.

Das Fortnehmen, Vernichten oder Unkenntlichmachen der gesetzten Rayonsteine wird nach Vorschriften der §§ 43 ad 2 und 45 des Gesetzes vom 13.April 1856, betreffend die Abänderung des § 41 - § 46 der Feldpolizei-Ordnung vom 1.November 1847 bestraft.

Wegen der neuen Rayons der Forts III, IV, G, K und D wird demnächst eine weitere Bekanntmachung erfolgen.

Magdeburg, den 9.Mai 1867

Königliches Gouvernement

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verordnung über die Verwahrung des Sprengöls

Durch unsere Polizei-Verordnung vom 20.Februar v. J. ist angeordnet worden, daß der Transport des Nitroglycerins oder Sprengöls, von anderweitigen Vorsichtsmaßnahmen abgesehen, nur in Flaschen von Blech oder starken Glase, die korbartig umhüllt und in Holzkisten verpackt werden, als zulässig anzusehen sei. Unsere Polizei-Verordnung vom 1.Juni v. J. hat ergänzungsweise bestimmt, daß das Gewicht des in einem Kollo versendeten Sprengöls 15 Pfund, das Gewicht eines ganzen Kollo 40 Pfund nicht übersteigen dürfe. In neuerer Zeit sind für die Versendung des Sprengöls Gefäße in Anwendung gekommen, welche nicht in Holzkisten verpackt, sondern nur von doppelten, mittelst einer weichen Zwischenlage von einander getrennten, starken Körben umschlossen werden. Wenn die in dieser Weise zur Versendung des Sprengöls benutzten Gefäße aus einem geeigneten, festen Material hergestellt werden, so ist anzunehmen, daß die Verpackung gegen Unglücksfälle eine hinreichende Sicherheit gewährt.

Der Transport des Sprengöls in derartiger Verpackung kann daher gestattet werden, sofern die zur Versendung benutzten Gefäße aus starken Eisenbleche bestehen. Gefäße aus Zink und Glas erscheinen bei dieser Art der Verpackung dagegen nicht als zulässig. Es ist ferner unbedenklich, unter jener Voraussetzung und unter Verwendung der bezeichneten Verpackung in Gefäßen zu gestatten, welche 25 Pfund, statt wie bisher höchstens 15 Pfund Sprengöl, enthalten. Das Gewicht des ganzen Kollo darf nach wie vor 40 Pfund nicht überschreiten.

Anschließend an unsere Polizei-Verordnung vom 20.Februar und 1.Juni v. J. werden vorstehende Bestimmungen auf Grund des Gesetzes für die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für unseren Verwaltungsbezirk zur strengen Nachachtung bekannt gemacht.

Uebertretungen dieser Zusatz-Bestimmungen werden mir einer Polizeistrafe bis zu 10 Thlr. geahndet werden, sofern nicht die im § 345 des Strafgesetzbuches angedrohten härteren Strafen in Anwendung kommen.

Magdeburg, den 16.Mai 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Der Herr Minister des Innern hat beschlossen, die Feuerlösch-, Bau- und Feldpolizei in der Stadt Magdeburg von der Königlichen Polizei-Direction abzutrennen und der hiesigen Commune zur eigenen Verwaltung auf Kosten der Stadt zu überweisen.

Wir bringen dies zur Nachachtung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Verwaltung der Feuerlösch-, Bau- und Feldpolizei in der hiesigen Stadt mit dem 1.Juni d. J. ab auf die Stadt-Commune übergeht, und die städtische Polizei-Verwaltung von dem Herrn Oberbürgermeister Hasselbach resp. dessen gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden wird. 

Magdeburg, den 30.April 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Verordnung wegen Ueberführung von Locomotiven über im Zuge von öffentlichen Wegen belegene Brücken.

Da häufig Locomotiven oder Locomobilen auf öffentlichen Wegen befördert werden und die im Zuge dieser Wege befindlichen Brücken nicht selten nur eine für den gewöhnlichen Verkehr der betreffenden Gegend ausreichende Tragfähigkeit haben, so liegt die Gefahr nahe, daß durch die Ueberführung von Locomotiven oder Locomobilen erheblicher Schaden verursacht wird. Solche Unglücksfälle thunlichst zu verhüten, wird auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für den Umfang unseres Bezirks Folgendes verordnet.

§ 1. Dem zur Unterhaltung einer im Zuge eines öffentlichen Weges gelegenen Brücke Verpflichteten ist es gestattet mit Genehmigung des Kreislandraths zu beiden Seiten der Brücke Warnungstafeln aufzustellen, auf welchen die höchste Belastungsfähigkeit der Brücke angegeben ist und welche die Benachrichtigung enthalten, daß die Ueberführung von Locomotiven oder Locomobilen von größerem Gesammtgewichte in gegenwärtiger Verordnung verboten und mit Strafe bedroht ist.

§ 2. Die landräthliche Genehmigung zur Aufstellung der im § 1. bemerkten Warnungstafeln kann nur auf Grund der beigebrachten Bescheinigungen eines Königlichen Baubeamten über die höchste gefahrlose Belastungsfähigkeit der Brücke ertheilt werden.

§ 3. Beabsichtigt der Eigenthümer, Disponent oder Führer einer Locomotive, resp. Locomobile von größerem Gesammtgewichte als die Warnungstafel zuläßt, solche über die Brücke überzuführen, so hat er sich vorgängig mit dem zur Unterhaltung der Brücke Verpflichteten wegen der von ihm, zur Vermeidung von Beschädigungen resp. von Unglücksfällen, zu treffende Vorkehrungen zu einigen. Erfolgt eine Einigung, so steht nach Erfüllung der verabredeten bedingungen, der Ueberführung der Locomotive nichts entgegen.

§ 4. Kommt jedoch eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann der Eigenthümer, Disponent oder Führer der Locomotive auf seine kosten auf die Entscheidung des Königlichen Kreisbau-Beamten des betreffenden Districts provoziren, indem er demselben gleichzeitig den glaubhaften Nachweis der Gesammtschwere der Locomotive liefert. Der Baubeamte weist den Antrag entweder zurück, oder schreibt die Bedingungen vor , welche der Provokant pünktlich zu erfüllen hat, bevor bevor die Locomotive ohne Rücksicht auf den Widerspruch des zur Unterhaltung der Brücke Verpflichteten übergeführt werden darf.

Der Baubeamte ertheilt seine Entscheidung schriftlich.

§ 5. Wer über eine mit der Warnungstafel versehene Brücke im Zuge eines öffentlichen Weges, eine Locomotive oder Locomobile von größerem als dem als zulässig bezeichneten Gesammtgewichte überführt 

a. ohne die Einwilligung des zur Unterhaltung der Brücke Verpflichteten (§ 3) oder die Ermächtigung des Kreisbaubeamten (§ 4) erhalten zu haben;

b. oder ohne vorher die bei Ertheilung der Einwilligung resp. Ermächtigung ausbedungenen resp. vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Sicherung und Befestigung der Brücke genau erfüllt zu haben - macht sich nicht nur für den aus der Zuwiderhandlung hervorgegangenen Schaden verantwortlich, sondern verfällt auch in eine Strafe von 3 Thlr. bis 10 Thlr. 

§ 6. Bei vorkommenden Neubauten von Brücken auf den öffentlichen Wegen ist übrigens, soweit die Befugniß der Behörden geht, auf eine hinreichende starke Construction, welche auch die Ueberführung größerer als der landesüblichen Lasten ohne Weiteres zulässig macht, hinzuwirken.

Magdeburg, den 23.Mai 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Am Nachmittag des 16.März d. J. hat der Fleischergeselle Albert Jänecke hierselbst auf dem Faßlochberge eine scheu gewordene Kuh, welche sich ihrer Fesseln entledigt und bereits mehrere Personen verletzt hatte und ohne Zweifel noch viel Unheil angerichtet haben würde, in muthiger und sein Leben gefährdender Weise gebändigt.

Wir bringen diese muthige That als ein Zeichen unserer Anerkennung hiermit öffentlich zur Kenntniß.

Magdeburg, den 19.Juli 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Der Stadtbezirk Sudenburg ist mittelst Allerhöchster Ordre vom 18.Mai d. J. mit dem Stadtbezirke Magdeburg vereinigt worden, was in Gemäßheit des § 2 letztes alinea der Städteordnung vom 30.Mai 1853 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 22.Juli 1867

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die Dienstlocale der hiesigen Bahnhofs-Post-Expedition werden vom 12.October ab aus der Kasematte des Fürstenwalls, resp. aus dem Hause Fürstenwallstraße Nr. 15 in das Parterre des Hauses Nr. 13 verlegt. Zugleich findet vom genannten Tage ab bei der gedachten Postanstalt eine unbeschränkte Annahme von Postsendungen aller Art (also von gewöhnlichen und recommandirten Briefen, Kreuzbandsendungen, Waarenproben und Mustersendungen, Post-Anweisungen, resp. baaren Einzahlungen, Vorschußsendungen, Packetsendungen mit und ohne Werthsdeclaration, sowie endlich von Geldsendungen) statt. Die Aufnahme von Abonnements auf Zeitungen wird dagegen nach wie vor ausschließlich von der Zeitungs-Expedition des hiesigen Post-Amts bewirkt.

Magdeburg, im October 1867

Königliche Ober-Post-Direction

Bekanntmachung

Nach dem auf Grund der ergangenen Verfügungen des Königlichen Kriegs-Ministerii die Absteckung und Absteinung der Rayongrenzen für die neu angelegten Forts: 

K. an der Berliner Chaussee,

D. zwischen den Dörfern Cracau und Prester,

durch Commissarien des Königlichen Gouvernements und der Königlichen Regierung stattgefunden hat, wird die hiermit zur öffentlichen Kenntniß des Publicums und der betheiligten Grundbesitzer mit dem Bemerken gebracht, daß von dem Tage dieser Bekanntmachung ab, der durch die Verbindungslinien der Rayonsteine eingeschlossene Raum um die gedachten Forts, dem § 22 des Rayon-Regulativs vom 10.September 1828 gemäß, in Bezug auf vorkommende Bauten, Veränderungen und Benutzungen des Terrain-Oberfläche ganz den Bestimmungen unterliegt, welche für den ersten Rayon-Bezirk der Hauptfestung gelten (§ 8 und § 9 des Rayon-Regulativs).

Zur Erläuterung wird noch bemerkt, daß bei den voraufgeführten beiden Forts die Begrenzung der betreffenden Rayons mit je 11 Steinen erfolgt ist.

Die Steine sind von Sandstein, oben abgerundet, und mit der Bezeichnung F. R. so wie mit fortlaufenden Nummern, bei Fort K. von 1 bis 11, bei Fort D. von 1 bis 7, 7a, 7b, 8 und 9 versehen.

Die Rayonlinien vor den 4 Frontseiten der Forts laufen mit diesen parallel, 100 Ruthen von den künftigen Glaciscrete entfernt; in der Kehle (Festungswärts gekehrten Seite) ist die Rayonlinie nur in einem Abstand von 20 Ruthen gezogen.

Das Fortnehmen, Vernichten oder Unkenntlichmachen der gesetzten Rayonsteine wird nach Vorschriften der §§ 43 ad 2 und 45 des Gesetzes vom 13.April 1856, betreffend die Abänderung des § 41 - § 46 der Feldpolizei-Ordnung vom 1.November 1847 bestraft.

Wegen der neuen Rayons der letzten drei Forts und zwar III , IV und G wird demnächst eine weitere Bekanntmachung erfolgen.

Magdeburg, im 12.October 1867

Königliches Gouvernement

v. Herwarth

Königliche Regierung

v. Schwarzhoff

Bekanntmachung

Nach dem auf Grund der ergangenen Verfügungen des Königlichen Kriegs-Ministerii die Absteckung und Absteinung der Rayongrenzen für die neu angelegten Forts:

III. auf dem rothen Horne

IV. auf der nördlichen Werderspitze,

G.  vor der alten Neustadt

durch Commissarien des Königlichen Gouvernements und der Königlichen Regierung stattgefunden hat, wird die hiermit zur öffentlichen Kenntniß des Publicums und der betheiligten Grundbesitzer mit dem Bemerken gebracht, daß von dem Tage dieser Bekanntmachung ab, der durch die Verbindungslinien der Rayonsteine eingeschlossene Raum um die gedachten Forts, dem § 22 des Rayon-Regulativs vom 10.September 1828 gemäß, in Bezug auf vorkommende Bauten, Veränderungen und Benutzungen des Terrain-Oberfläche ganz den Bestimmungen unterliegt, welche für den ersten Rayon-Bezirk der Hauptfestung gelten (§ 8 und § 9 des Rayon-Regulativs).

Zur Erläuterung wird noch bemerkt, daß bei den voraufgeführten 3 Forts die Begrenzung der betreffenden Rayons bei Fort III mit 7 Steinen, bei Fort IV mit 6 Steinen, bei Fort G mit 10 Steinen erfolgt ist.

Die Steine sind von Sandstein, oben abgerundet, und mit der Bezeichnung F. R. so wie mit fortlaufenden Nummern versehen und zwar:

bei Fort III von 1 bis 7

bei Fort IV im Anschluß an den ersten Rayon der Hauptfestung mit 30, 31,32,33c, 33b und I 33a

bei Fort G von 1 bis 10

Die Rayonlinien vor den 4 Frontseiten der Forts laufen mit diesen parallel, 100 Ruthen von den künftigen Glaciscrete entfernt; in der Kehle (Festungswärts gekehrten Seite) ist die Rayonlinie nur in einem Abstand von 20 Ruthen gezogen.

Das Umwerfen, Fortnehmen, Vernichten oder Unkenntlichmachen der gesetzten Rayonsteine wird nach Vorschriften der §§ 43 ad 2 und 45 des Gesetzes vom 13.April 1856, betreffend die Abänderung des § 41 - § 46 der Feldpolizei-Ordnung vom 1.November 1847 bestraft.

Magdeburg, im 14.November 1867

Königliches Gouvernement

v. Herwarth

Königliche Regierung

Boehm

Bekanntmachung

Zu Neustadt b. M. und Sudenburg, im Regierungsbezirk Magdeburg, werden am 1.December mit der Post combinirte Telegraphen-Stationen mit beschränktem Tagesdienste (conf. § 4 des Reglements für die Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein) eröffnet werden.

Hannover, den 22.November 1867

Der Ober-Telegraphen-Inspector.

Krampff

Bekanntmachung

Nachdem das Königliche Kriegs-Ministerium durch Verfügung vom 27.August bestimmt hat, daß nunmehr die nach § 5 des Gesetzes vom 31.October 1848 vorgeschriebene Abgrenzung der Rayons, innerhalb welcher die Jagd mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf, auch für die neuerbauten detachirten Forts bei Magdeburg erfolge, hat durch Commissarien des Königlichen Gouvernements, der Königlichen Regierung und des Magistrats die Feststellung der betreffenden Jagd-Rayons stattgefunden.

Es wird die hiermit öffentlich zur Kenntniß des Publicums, sowie der betheiligten Grundbesitzer und Jagdberechtigten mit dem Bemerken gebracht, daß die Jagdrayonlinien vor den Fronseiten der Forts 300 Schritt vom Fuße des Clacis, vor den Kehlen 300 Schritt von der Contrescarpe des Kehlgrabens entfernt, gezogen sind, daß dieselben parallel mit den Bau-Rayonlinien laufen und zwar vor den Frontseiten innerhalb dieser (34 Ruthen entfernt) vor den Kehllinien außerhalb dieser (40 Ruthen entfernt) liegen. 

Die Jagd-Rayons jedes Forts, mit Ausnahme der Forts III und IV, bildet, wie der Bau-Rayon, ein Fünfeck, dessen Ecken mit oben abgerundeten Sandsteinen besetzt sind.

Diese Steine sind mit der Bezeichnung J. R. und mit fortlaufenden Nummern von 1 bis 5 versehen.

Bei Fort III sind von der alten Elbe bis zur Stromelbe zwischem dem Fort und der Festung 4 dergleichen Steine gesetzt, welche die Spitze des Grahls- und Reyher-Werders abschneiden.

Bei Fort IV schließt sich der nur mit den Steinen J. R. 9a (Werderspitze) und J. R. 9b (Krakauer Anger) bezeichnete Jagd-Rayon des Forts, rückwärts an den Jagd-Rayon der Hauptfestung, bei den Steinen Nr. 9 und 10 desselben, an.

Innerhalb der bezeichneten Jagd-Rayongrenzen der Forts, darf vom Tage dieser Bekanntmachung ab, die Jagd mit dem Feuergewehr nicht mehr ausgeübt werden, Contravenienten verfallen in die gesetzliche Strafe.

Das Umwerfen, Fortnehmen, Vernichten oder Unkenntlichmachen der gesetzten Rayonsteine wird nach Vorschriften der §§ 43 ad 2 und 45 des Gesetzes vom 13.April 1856, betreffend die Abänderung des § 41 - § 46 der Feldpolizei-Ordnung vom 1.November 1847 bestraft.

Magdeburg, im 27.November 1867

Königliches Gouvernement

Königliche Regierung

Bekanntmachung

In Folge höherer Anordnung wird die Hebebefugniß der Thorkontrole am Magdeburgisch-Wittenbergischen Eisenbahnhofe hierselbst dahin erweitert, daß dieselbe mahl- und schlachtsteuerpflichtige Gegenstände bis zum Gewichte von 3 Ctr. schließlich abfertigen darf.

Ich bringe dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß hierdurch der § 82 des Orts-Regulativs vom 14.April 1861 eine Abänderung erleidet.

Magdeburg, im 9.December 1867

Für den Provinzial-Steuer-Director

Der Ober-Regierungs-Rath: Olberg

Bekanntmachung

Der Kaufmann Isidor Lindenthal hierselbst ist auf seinen Antrag als Unter-Agent des auf Grund des Gesetzes vom 7.Mai 1853 in den Königlich Preußischen Staaten mit Ausschluß der seit dem Jahre 1866 neu erworbenen Lande concessionirten Auswanderungsgeschäfts der Schiffsrheder und Schiffsexpedienten Wm. Stiffer & Co. zu Bremen Behufs Vermittlung der Beförderung Preußischer Auswanderer direct nach Amerika, mit Ausschluß von Brasilien, für das Kalenderjahr 1886 von uns bestätigt worden.

Magdeburg, am 30.December 1867

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

In dem Orte Westerhüsen wird mit dem 16.Januar n. J. eine Post-Expedition in Wirksamkeit treten, deren Verwaltung den Kaufmann Meinecke daselbst übertragen werden wird. Die Postverbindung erhält Westerhüsen durch eine tägliche zweimalige Botenpost mit Buckau, welche aus Westerhüsen um 5 Uhr Vorm. und um 12.30 Uhr Nachm. zum Anschluß an die Kariolpost nach Magdeburg, resp. nach Ankunft derselben abgefertigt wird.

Königliche Ober-Post-Direction

SchnellzugriffNeue Seiten werden mit gelben Hintergrund dargestellt