Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1869

Bekanntmachung, betreffs der Beschädigung der Telegraphen-Anlagen

Die Längs Chausseen und anderen Landstraßen geführten Telegraphenleitungen sind häufig der muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittels Steinwürfe ausgesetzt.

Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder gestört wird, so macht die unterzeichnete Telegraphen-Direction hierdurch auf die nachstehend abgedruckten § 5 des Strafgesetzbuches für dergleichen Beschädigungen festgesetzten Strafen aufmeksam. Gleichzeitig wird hiebei bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen an den Telegraphen-Leitungen der Art zur Anzeige bringt, daß die Thäter zur Verantwortung gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thlr. in jedem einzelnen Falle gezahlt werden. 

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

§ 296. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn-Gesellschaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. Handlungen dieser Art sind insbesondere die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitungen der Apparate und sonstiger Zubehörungen der Telegraphen-Anlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-Anlage, die Verhinderung der bei der Telegraphen-Anlage angestellten Personen in ihrem Dienstberufe.

§ 297. Ist in Folge der vorsätzlich verhinderten oder zerstörten Benutzung der Telegraphen-Anstalten ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren.

§ 298. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn-Gesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn dabei ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zwei Jahren bestraft.

Hannover, 1.April 1869

Telegraphen-Direction:

gez. Krampff

Allerhöchster Erlaß

Nachstehend Allerhöchster Erlaß:

Auf Ihren Bericht vom 27.Mai 1869 genehmige Ich hierdurch die Errichtung einer Actien-Gesellschaft unter der Firma: Chemische Fabrik Buckau, Actien-Gesellschaft in Magdeburg mit dem Sitze zu Magdeburg, sowie deren zurückerfolgendes Statut vom 21.März 1869. Schloß Babelsberg, den 2.Juni 1869

gez. Wilhelm
ggz. Graf von Itzenplitz, Dr. Leonhardt

Polizei-Verordnung

Das unbefugte Betreten des Krakauer Angers außerhalb der Communicationswege wird mit Bezug auf § 11 des Gesetzes vom 11.März 1850 für die Dauer der Artillerie-Schießübungen bei einer Geldbuße von 1 - 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.

Magdeburg, den 21.Juni 1869

Königliches Generalgouvernement

General-Lieutnant Freiherr von Canstein

Königliche Regierung

Abtheilung des Innern

Boehm

Bekanntmachung

Bei Erneuerung der am rechten Ufer des Cracauer Ueberfallwehres aufgestellten Warntafeln haben wir die auf derselben enthaltene Vorschrift aufgehoben und an deren Stelle folgende Verordnung erlassen, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird:

"Das betreten des Ueberfalles, der Uferanschlüsse desselben und der Uferanlagen und Pflanzungen bei dem selben wird hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 bei 1 bis 10 Thalern Strafe verboten."

Magdeburg, den 21.Juni 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die Verordnung vom 2.September 1827 auf der nahe oberhalb der hiesigen Elbschleuse stehenden Warnungstafel ist aufgehoben und an deren Stelle folgende Verordnung erlassen worden, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird:

"Von dieser Tafel ab bis zur Schleuse dürfen nur solche Fahrzeuge liegen, welche nach der Reihenfolge entweder die Schleusung oder nach der letzteren den Kettendampfer abwarten. Anderen Fahrzeugen, Flössen etc. wird das Anlegen oder Ankern innerhalb dieser Strecke auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 bei 2 Thlr. Strafe hierdurch verboten."

Magdeburg, den 21.Juni 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Bei der Chaussee-Hebestelle in Olvenstedt ist ein zweiter Schlagbaum, wo der Communikationsweg nach der Alten Neustadt abgeht, aufgestellt worden. Wer diesen Schlagbaum passirt, hat das tarifmäßige Chausseegeld für eine Meile zu entrichten.

Magdeburg, den 5.Juli 1869

Für den Provinzial-Steuer-Director, Hirsch

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 verordnen wir hierdurch für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks:

Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke zum Zwecke des Fangens und Erlegens der Kaninchen, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Eigenthümer, wird hiermit bei einer Geldstrafe von 3 Thlr. bis 10 Thlr. oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.

Magdeburg, den 12.August 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 22.September d. J. dem General-Director der Magdeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Friedrich Knoblauch hierselbst die Annahme und Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich Anhaltinischen Hausordens Albrechts des Bären in Gnaden gestatten geruht.

Magdeburg, im September 1869

Königliches Regierungs-Präsidium

Bekanntmachung

In der Nacht vom 10. zum 11.Juni 1867 ist in einem Hintergebäude des Hauses Nr. 53 zu Sudenburg ein Feuer ausgebrochen, wodurch das gedachte Hintergebäude niedergebrannt ist und 3 Menschen ums Leben gekommen sind. Trotz aller Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, die Anstifter dieses Brandes zu ermitteln und bestimmt uns dies, das Publikum hiermit aufzufordern, sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Ermittlung der Thäter angelegen sein zu lassen. -- Demjenigen, welchen es gelingen sollte, die Schuldigen dergestalt zu ermitteln, daß dieselben zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, wird hiermit eine Prämie von

"Fünfzig Thalern"

zugesichert.

Magdeburg, den 12.October 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Im Kreise des Correspondirenden Publikums ist die Nachricht, daß die Beförderung von Packeten mit der Post mit dem 1.November d. J. aufhören werde; diese Nachricht ist unbegründet. In Folge zahlreicher an die Postbehörden gerichteter Anfragen wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Beförderung von Packeten durch die Post nicht aufhört, vielmehr Päckereien in der bisherigen Weise auch ferner durch die unverändert bestehenden Posteinrichtungen befördert werden.

Magdeburg, den 26.October 1869

Der Ober-Post-Director

Bekanntmachung

Die Entfernung von Magdeburg nach Ferchland beträgt 7,930 Meilen, welche in der Niederfahrt mit dem Kettendampfer in circa 6 Stunden und in der Auffahrt in circa 8 Stunden zurückgelegt werden, dergestalt, daß die Hin- und Rückfahrt an einem Tage zu ermöglichen ist. Das Schiff ist in Ferchland stationirt, um sowohl die aus dem Plaueschen Kanale ( bei der Pareyer Schleuse) kommenden Fahrzeuge, als diejenigen, welche von Hamburg und unterwegs dahin gelangt sind, wenn die Benutzung des Kettenschiffs in Anspruch genommen wird, weiter zu befördern.

Die Stationen, an welcher der Kettendampfer anhalten und die daselbst liegenden Kähne mitnehmen muß, sind folgende:

Ferchland, Sandfurth, Kehnert, Rogätz, Niegripp, Neuhoff, Lostau und Herrenkrug

Es ist somit den Schiffern Gelegenheit gegeben, täglich die Kette zu benutzen und durch Hülfe derselben Magdeburg erreichen zu können.

Die Dampfschifffahrts-Compagnie ist bis auf Weiteres und namentlich bis zur Feststellung eines bestimmten regelmäßigen Planes für den Schleppdienst verpflichtet, den Kettendampfer während der ganzen Tageszeit geheizt und so zum Schleppen bereit zu halten., daß, sofern frühere Anmeldungen denselben nicht in Anspruch nehmen, längstens eine halbe Stunde nach der Anmeldung die verlangte Schleppfahrt zu beginnen hat.

Die Anmeldungen sind auf dem Schiffe bei dem Capitain zu machen, welcher solche der Reihe nach in sein Journal einträgt, oder im Comtoir der Compagnie hierselbst, Kaufhof Nr. 3.

Magdeburg, den 28.October 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Im Interesse der Ketten-Schlepp-Schifffahrt auf der Elbe zwischen Ferchland und Buckau bei Magdeburg verordnen wir auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11.März 1850 über die Polizei-Verwaltung:  

Jedes innerhalb der Fahrstraße des Ketten-Schlepp-Schiffes vor Anker liegende Schiffs-Fahrzeug ist gehalten, bei Annäherung des ersteren rechtzeitig die Anker zu heben und die Fahrstraße zu räumen.

Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.

Magdeburg, den 28.October 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die im § 8 der Concession vom 18.October 1865, welche der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten der Vereinigten Hamburg-Magdeburger-Dampfschifffahrts-Compagnie zum Betriebe der Ketten-Schlepp-Schifffahrt auf der Elbe zwischen dem Hafen bei Neustadt-Magdeburg und Buckau ertheilt hat, vorgeschriebene erste Revision des unterm 4.October 1866 veröffentlichten Tarifes ist von uns bewirkt worden. Indem wir den unterm 4.October 1866 publicirten Tarif aufheben, bringen wir nachstehend den nunmehr zur Geltung kommenden Tarif für den Transport der Waaren und das Schleppen der Fahrzeuge zur öffentlichen Kenntniß.

Magdeburg, den 28.October 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Tarif

für die Kettenschifffahrt auf der Elbe von dem Neustädter Hafen bis Buckau resp. dem Wolfswerder

1) Schlepplohn von dem Neustädter Hafen, vom Mastenkrahn und dem Packhof bis zur Sülze und der Magistratsstrecke in Buckau:

Für einen Kahn mit 3000 Ctr. und darüber 7 Thlr.

Für einen Kahn mit 2000 Ctr. bis 2999 Ctr. 6 Thlr.

Für einen Kahn mit 1000 Ctr. bis 1999 Ctr. 5 1/2 Thlr.

Für einen Kahn mit unter 1000 Ctr. 5 Thlr.

Für einen leeren Kahn 3 Thlr.

2) Schlepplohn von dem Neustädter Hafen, vom Mastenkrahn und dem Packhof bis zur Eisenbahn an Bastion "Cleve"

Für einen Kahn mit 3000 Ctr. und darüber 6 Thlr.

Für einen Kahn mit 2000 Ctr. bis 2999 Ctr. 5 Thlr.

Für einen Kahn mit 1000 Ctr. bis 1999 Ctr. 4 1/2 Thlr.

Für einen Kahn unter 1000 Ctr. 4 Thlr.

Für einen Kahn leeren Kahn 2 Thlr.

3) Schlepplohn von der Schleuse, der Eisenbahn, der Magistratsstrecke bis zur Sülze

Für einen Kahn mit 3000 Ctr. und darüber 6 Thlr.

Bei Wasserständen unter 3 1/2 Fuß am Magdeburger Pegel 4 Thlr.

Für einen Kahn mit 2000 Ctr. bis 2999 Ctr. 5 Thlr.

Bei Wasserständen unter 3 1/2 Fuß am Magdeburger Pegel 4 Thlr.

Für einen Kahn mit 1000 Ctr. bis 1999 Ctr. 4 1/2 Thlr.

Bei Wasserständen unter 3 1/2 Fuß am Magdeburger Pegel 3 Thlr.

Für einen Kahn unter 1000 Ctr. 3 1/2 Thlr.

Bei Wasserständen unter 3 1/2 Fuß am Magdeburger Pegel 2 1/2 Thlr.

Für einen leeren Kahn 2 Thlr. 

Bei Wasserständen unter 3 1/2 Fuß am Magdeburger Pegel 2 Thlr.

4) Schlepplohn von der Schleuse bis Bastion "Cleve"

Für einen beladenen Kahn 2 Thlr.

Für einen leeren Kahn 1 Thlr.

5) Schlepplohn vom Mastenkrahn nach der Schleuse

Für einen über 2000 Ctr. beladenen Kahn 3 Thlr.

Für einen unter 2000 Ctr. und darunter belad. Kahn 2 1/2 Thlr.

Für einen leeren Kahn 1 1/2 Thlr.

6) Schlepplohn von der Neustadt bis zur Zollelbe, dem Mastenkrahn und dem Packhof

Für einen mit oder über 2000 Ctr. beladenen Kahn 2 Thlr.

Für einen unter 2000 Ctr. beladenen Kahn 1 1/2 Thlr.

Für einen leeren Kahn 1 Thlr.

7) Schlepplohn niederwärts: von der Eisenbahnbrücke bis zum Packhof und der Zollelbe 

Für einen mit über 4000 Ctr. beladenen Kahn 5 Thlr.

Für einen unter 4000 Ctr. beladenen Kahn 3 Thlr.

Für einen leeren Kahn 2 Thlr.

Die Dampfschifffahrts-Compagnie ist bis auf Weiteres und namentlich bis zur Feststellung eines bestimmten regelmäßigen Planes für den Schleppdienst verpflichtet, den Kettendampfer während der ganzen Tageszeit geheizt und dergestalt zum Schleppen bereit zu halten, daß sofern nicht frühere Anmeldungen denselben in Anspruch nehmen, längstens 1/2 Stunde nach der Anmeldung die verlangte Schleppfahrt zu beginnen hat.

Die Anmeldung sind für die Bergfahrt im Dampfschifffahrts-Comtoir zu Magdeburg und für die Thalfahrt im Comtoir der, der Dampfschifffahrts-Compagnie gehörigen Maschinenfabrik in Buckau und zwar unter Vorlegung der Schiffspapiere zu machen.

Magdeburg, den 28.October 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die zahlreichen Unglücksfälle, welche in neuerer Zeit in Folge der Entzündung leichter Kleider, namentlich auf Theatern vorgekommen sind, haben schon vielfach Anlaß gegeben, nach Mitteln zu suchen, durch welche den Kleiderstoffen die Eigenschaften leichter Inflammabilität genommen werden kann. Nach dem Ergebnisse der neuerdings von der Königlichen technischen Deputation für Gewerbe über den Gegenstand gepflogenen Berathungen ist das wolframsaure Natron, oder ein Gemisch dieses Salzes mit phosphorsaurem Natron für den Zweck vorzugsweise geeignet.

Dasselbe verändert nicht wie andere in Vorschlag gebrachte Imprägnationsmittel (Borax, Wasserglas) die zarten Farben der Zeuge und verursacht nicht wie die für vorliegenden Zweck mehrfach empfohlenen Ammoniaksalze Unbequemlichkeiten beim Plätten, Bügeln und Calandern der Zeugwaaren. Das Mittel kann sowohl bei der Appretirung neuer Zeuge als auch bei der Wäsche der Bekleidungsgegenständen benutzt werden. Im letzteren Falle wird es zum Steifen (Stärken) der gewaschenen Zeuge dienenden Flüssigkeit beigemischt.

Das Salz wird im Großen dargestellt und hat zur Zeit einen verhältnißmäßig nicht hohen Preis.

Das rohe wolframsaure Natron wird in den Droguerie-Handlungen mit 10 Sgr., das gereinigte mit 16 Sgr. das Pfund verkauft und ist in 4 Theilen kalten und 2 Theilen warmen Wassers löslich.

Magdeburg, den 1.November 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Polizei-Verordnung

Zur Verhütung von Gefahr, welche dadurch entstehen kann, das Sensen außer der Zeit ihres Gebrauchs nicht durch einen hölzernen Bügel oder sogenannten Sensenschuh gehörig verwahrt sind, verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wie folgt:

§ 1. Wenn Sensen auf öffentlichen Wegen getragen werden, so muß die Klinge derselben durch einen hölzernen, längs der Schneide zu befestigenden Bügel oder sogenannten Sensenschuh verwahrt sein.

§ 2. Die Nichtbeachtung vorstehender Vorschrift zieht Geldstrafe bis zu 1 Thlr. im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.

Magdeburg, den 17.December 1869

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

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