Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1874

Bekanntmachung

Der halbinvalide Feldwebel Knipfer ist vom 1.Januar d. J. ab als Krahnmeister am Krahn auf dem "kleinen Werder" bei Magdeburg definitiv angestellt worden.

Magdeburg, im Monat Januar 1874

Königliches Ober-Präsidium

Bekanntmachung

Der Herr Oberpräsident der Provinz Sachsen hat die Anlegung einer selbstständigen Apotheke in dem hiesigen Stadtfelde unter dem 2. d. Mts. genehmigt.

Wir fordern daher diejenigen qualificierten Pharmaceuten, welche sich um diese Concession bewerben wollen, auf, ihre Anträge mit ihren sämmtlichen Dienst- und Führungspapieren, einen Lebenslaufe und dem Nachweise eines disponiblen Capitals von 4000 Thlr., welches zur Einrichtung der Apotheke seine Verwendung finden soll, bis zum 1.April d. Js. bei uns einzureichen.

Magdeburg, den 12. Februar 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Personal-Veränderung

Der Telegraphen-Secretair Kühne ist von Magdeburg nach Wiesbaden versetzt. Dem Obertelegraphisten Preuß in Göttingen ist die commissarische Verwaltung einer Telegraphen-Secretairstelle in Magdeburg übertragen. Die Telegraphisten John, Felber, Heller, Voges, Rößler und Witte zu Magdeburg und Telegraphist Beyer zu Stendal sind zu Obertelegraphisten ernannt und der Telegraphist Adler ist von Frankfurt a. M. nach Magdeburg versetzt. 

Magdeburg, im Monat Januar 1874

Kaiserliche Telegraphen-Direction

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, das dem ersten Grundbuchamte hierselbst für die Stadt Magdeburg einschließlich der Festungs-Enceinte, der Friedrichstadt und der beiden Werder außer den darin belegenen Grundstücken auch diejenigen zugetheilt worden, welche auf dem rechten Elbufer belegen und im Steuer-Flurbuche des Gemeindebezirks Magdeburg verzeichnet sind.

Magdeburg, den 17. Februar 1874

Königliches Stadt- und Kreisgericht

Personal-Chronik

Der mit der vicarischen Verwaltung einer Lehrerstelle an der Volksschule in Neustadt beauftragte Schulamtscandidat Södel ist zum Lehrer an der höheren Töchterschule zu Neustadt provisorisch bestellt worden. Die dadurch zur Erledigung kommende Lehrerstelle an der Neustädter Volksschule wird durch uns besetzt.

Der Lehrer Gröppler an der Volksschule in Wolmirstedt und der Lehrer Rose an der Rosenthal'schen Privatschule hierselbst sind als Lehrer an der Sudenburger Volksschule ernannt. Die dadurch erledigte Lehrerstelle in Wolmirstedt besetzt der dortige Magistrat.

Der Lehrer Uebe ist von der Sudenburger Volksschule an die Sudenburger Bürgerschule versetzt.

Magdeburg, im Monat Februar 1874

Königliches Consisstorium der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Zur Regelung der Kettenschifffahrt auf der Elbe wird auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für unseren Bezirk Folgendes angeordnet:

Die Steuer der von einem Remorqueur oder Kettenschiffe geschleppten Fahrzeuge dürfen von den Steuerleuten in keinem Falle verlassen, sondern müssen unausgesetzt von denselben geführt werden.

Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit einer Polizeistrafe bis zu 10 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Haft geahndet.

Magdeburg, den 12. März 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 verordnen wir für den ganzen Umkreis unseres Regierungsbezirks, was folgt:

Unzucht gewerbsmäßig zu treiben ist verboten.

Weibspersonen, welche diesem Verbote entgegen handeln, verfallen den in den §§ 361 und 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen.

Magdeburg, den 11. April 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

In Gemäßheit des § 11 des Statutes vom 24.Juli 1868 sind die Entwürfe der Kataster für den Elbenauer und den Magdeburger Deichverband, sowie für die erste Anlage des Winterdeiches in der Kreuzhorst mit der wasserfreien Kupirung der alten Elbe bis zum Anschlusse an den Rehberg-Deich den Deichämtern vollständig, den einzelnen Gutsbezirken und Gemeindevorständen auszugsweise durch unseren Deich-Regulierungs-Comissarius, Regierungs-Rath Padberg, mitgetheilt worden. Beschwerden gegen dieselben können innerhalb von vier Wochen schriftlich bei dem Deich-Regulierungs-Comissarius angebracht werden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. Die Kataster für den Magdeburger, den Elbenauer und den Ehle-Deichverband gelten zugleich für die gemeinsamen Anlagen der drei Deich-Verbände.

Magdeburg, den 30. April 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Patente

Den Fabrikanten Schäffer und Budenberg zu Buckau-Magdeburg ist unter dem 5.Mai d. J. ein Patent auf einen Flüssigkeitsmesser in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Anordnung, ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem J. G. May zu Buckau-Magdeburg ist unter dem 5.Mai d. J. ein Patent auf eine Eisenbahn-Kupplung in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Magdeburg, im Mai 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Der Herr Oberpräsident der Provinz Sachsen hat die Anlegung einer selbstständigen Apotheke in der alten Neustadt unter dem 6. Mai d. J. genehmigt.

Wir fordern daher diejenigen qualificierten Pharmaceuten, welche sich um diese Concession bewerben wollen, auf, ihre Anträge mit ihren sämmtlichen Dienst- und Führungspapieren, einen Lebenslaufe und dem Nachweise eines disponiblen Capitals von 4000 Thlr., welches zur Einrichtung der Apotheke seine Verwendung finden soll, bis zum 1.Juli d. Js. bei uns einzureichen.

Wir bemerken hierbei noch, daß die neu anzulegende Apotheke in der Alten-Neustadt am breiten Wege in der Nähe der Weinberg- und Schützenstraße ihren Platz finden soll.

Magdeburg, den 26. Mai 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Vom 10.Juni 1874 ab wird die Station Buckau der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn als Verbandstation für die Beförderung von Gütern aller Classen, nur Eilgut ausgenommen, in den Magdeburg-Polnischen Eisenbahn-Verband aufgenommen, die Berechnung der Fracht erfolgt nach den für die Station Magdeburg geltenden Frachtsätzen des Tarifs. 

Exemplare des dieserhalb erlassenen VI. Nachtrags zum Magdeburg-Polnischen Tarif sind von den Verbandstation käuflich zu erwerben.

Bromberg, den 30. Mai 1874

Königliche Direction der Ostbahn

Polizeiverordnung, betreffend den Schiffsverkehr auf der Zollelbe.

Auf Grund des § 11. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 24.November 1862 in Betreff des Schifffahrtsverkehrs in der Zollelbe nachstehende Polizei-Verordnung hiermit von uns erlassen. 

§ 1. Weder bei der Bergfahrt noch bei der Thalfahrt dürfen Fahrzeuge in die Zollelbe bei Magdeburg einlaufen, bevor sie dem Strom- und Schifffahrts-Polizei-Beamten angemeldet worden sind, und es müssen dieselben den Platz in der Zollelbe, welcher sich längs der auf der nördlichen Spitze des kleinen Werder belegenen stromfiskalischen Ablage hinzieht und welcher durch Warnungstafeln noch näher bezeichnet ist, für die Legung der stromfiskalischen Prahme, Fahrzeuge etc. freihalten.

Bei der Meldung muß der Tiefgang des Fahrzeuges richtig angegeben werden.

§ 2. Die Reihenfolge, in welcher die Fahrzeuge die Zollelbe zu passiren haben, bestimmt der Strom- und Schifffahrts-Polizeibeamte und von dieser Reihenfolge darf nicht abgewichen werden.

§ 3. Innerhalb der Zollelbe darf kein Fahrzeug segeln oder mit Dampfkraft bewegt werden. Auch ist es untersagt, daß die Fahrzeuge in der Zollelbe die Anker an der Kuffe hängen haben.

§ 4. Es dürfen Fahrzeuge daselbst nur dann anlegen, wenn sie Ladung einnehmen oder löschen. Zu diesem Zwecke dürfen am rechten und linken Ufer nur 2 Fahrzeuge neben einander in den Strom gelegt werden und es unterliegt die Anlegung eines dritten der speciellen Genehmigung des Hafenmeisters.

§ 5. In der Zollelbe dürfen deshalb auch keinerlei Reparaturen an Fahrzeugen vorgenommen, ebensowenig aber Bauhölzer, Masten u. s. w. ohne polizeiliche Genehmigung auf den Ufern derselben zur Aufbewahrung niedergelegt werden.

§ 6. Im Fahrwasser der Zollelbe darf weder das Richten und Niederlegen von Masten noch ein Ableichtern oder Ueberladen von einem Fahrzeuge in das andere stattfinden. 

§ 7. Jedes Fahrzeug, welches während der Wintermonate die Zollelbe als Hafen benutzen will, muß vorher dem Strom- und Schifffahrts-Polizei-Beamten angemeldet werden und darf den ihm zur Ueberwinterung angewiesenen Platz nicht verändern. Fahruntüchtige Schiffsgefäße werden zur Ueberwinterung in der Zollelbe nicht zugelassen.

§ 8. Jedes zur Ueberwinterung in der Zollelbe untergebrachte muß durch Ketten und Taue gehörig befestigt und von einem besonderen Wächter fortwährend beaufsichtigt werden.

§ 9. Die Aufeisung der Zollelbe, welche durch das Ueberwintern der Schiffsgefäße daselbst zur Freihaltung der Fahrbahn nothwendig wird, sind die Inhaber der überwinternden Fahrzeuge auszuführen verpflichtet. Zur Genügung dieser Verpflichtung ist von Seiten jedes Fahrzeugs ein mit den erforderlichen Geräthschaften versehener Arbeiter binnen 24 Stunden nach vorangegangener Aufforderung zu gestellen, welcher die Arbeit nach Anweisung des Strom- und Schifffahrts-Polizei-Beamten auszuführen hat.

§ 10. Wer diesen Vorschriften zuwider handelt, oder den in dieser Verordnung ihm gemachten Auftrage nicht pünktlich und vollständig nachkommt, verfällt, sofern die allgemeinen Gesetze keine höhere Strafe vorschreiben, in eine Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Haft.

Außerdem haben die Inhaber der Fahrzeuge zu gewärtigen, daß die Unterlassung der in Vorstehendem bezeichneten Handlungen, die Ausführung derselben auf Kosten der Verpflichteten im Wege der Execution durch Dritte zur Folge haben wird. 

Magdeburg, den 11. Juni 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Nachdem sich die Inhaberin der Firma E. Bänsch jun. hierselbst verpflichtet hat, an Stelle des eingegangenen "Amtlichen Magdeburger Anzeigers" ein neues Blatt unter dem Titel "Magdeburger Anzeiger, Amtliches Organ für die Stadt und den Kreis Magdeburg" herauszugeben, wird unter Abänderung unserer Bekanntmachung vom 6.März 1863 dasselbe hiermit zum Publicationsorgan für alle Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlasse der Polizeibehörden des Kreises und der Stadt Magdeburg der Art bestimmt, daß vom 1.Juli d. J. ab dievorgedachten Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlasse für gesetzmäßig publicirt zu erachten sind, wenn sie in einer zur Verbreitung gelangten Nummer des gedachten Blattes abgedruckt stehen.

Für alle Polizei-Verordnungen, in denen auf die angeordnete Handlung oder Unterlassung einer Strafe angedroht ist, beginnt die Vollstreckbarkeit der Verordnung, -- wenn in derselben nicht ein anderer Termin für den Eintritt der Vollstreckbarkeit derselben bestimmt ist, -- mit dem dritten Tage nach der Ausgabe der Nummer.

Magdeburg, den 18. Juni 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern,

gez. Schow

Bekanntmachung

1) Ein Unterschied zwischen Transport-Führern und Transport-Begleitern findet in Bezug auf die Gebührensätze nicht weiter statt. Vielmehr erhalten Transport-Führer und Begleiter an Transportgebühren pro Mann und Meile für die einfache Transporttour 10 Sgr.

Ferner sind :

2) für die Sitzgebühren pro Tag 1 Sgr. 3 Pf.

3) für die Heizung pro Tag 3 Sgr. 9 Pf. und

4) für Lagerstroh pro Nacht 1/7 Bund nach dem Durchschnittsmarktpreise, resp. mit 5 bis 8 Pf. zu liquidiren und was endlich

5) die Verpflegungskosten der Gefangenen betrifft, so kommen dieselben nach den Sätzen des Tarifs für die Armenpflegekosten vom 21.August 1871 zur Erstattung. Darnach betragen dieselben für jeden Tag der Verpflegung:

a) für die im Cervistarif Beilage B. des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartirleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes in der dritten bis fünften Klasse  aufgeführten Ortschaften 5 Sgr.

b) für alle übrigen Ortschaften (erste und zweite Cervisklasse) 6 Sgr. 8 Pf.

Hierin sind jedoch noch nicht begriffen und besonders zu berechnen die Kosten für gelieferte Kleidungsstücke, die Kosten für Gestellung eines Fuhrwerks, sowie die Kosten für Reinigung der Arrestanten. 

In diesen Fällen ist die Nothwendigkeit der Beschaffung der Kleidungsstücke, der Gestellung des Fuhrwerks, resp. Reinigung des Arrestanten, sowie die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise zu bescheinigen.

Außergewöhnliche Kosten, z. B. Fährgeld etc. sind mit dem Selbstkostenpreise in Liquidation zu stellen

Magdeburg, den 26. Juni 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung, betrifft die obligatorische Fleischbeschau

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850, verordnen wir zusätzlich resp. abändernd zu der von uns erlassenen und in unserem Amtsblatte, Jahrgang 1865, bezüglich Jahrgang 1866 publicirten Polizei-Verordnung vom 12.December 1866, betreffend die obligatorische Fleischbeschau, und der Verordnung vom 23.Februar 1866, betreffend die Benutzung trichinenhaltiger Schweine, für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks, was folgt:

A. zu der Polizei-Verordnung vom 12.December 1865

Der § 1 derselben wird aufgehoben, an Stelle desselben tritt Folgendes:

§ 1. Ein Jeder, der ein Schwein schlachtet, oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von einen amtlich concessionirten Fleischbeschauer untersuchen zu lassen. Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem concessionirten Fleischbeschauer das Attest ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt worden ist, "daß das Schwein trichinenfrei befunden worden sei", darf das Schwein zerlegt, das Fleisch desselben an andere überlassen oder zum Genusse für Menschen zubereitet werden.

B. An die Stelle der Verordnung vom 23.Februar 1866, welche hiermit aufgehoben wird, tritt folgende Polizeiverordnung.

Die Bestimmung des 2.Abschnittes des § 2. der Polizei-Verordnung vom 12.December 1865, welcher vorschreibt, daß alle Theile eines trichinenhaltigen Schweines bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 10 Thlr. sofort zu vernichten und zu diesem Behufe dem Abdecker zu überweisen sind, welcher dieselben in vorschriftsmäßiger Weise vergraben muß, widrigenfalls er auch in eine Polizeistrafe von 10 Thlr. verfällt, wird aufgehoben; es ist gestattet, da Fett der geschlachteten Schweine, welche bei der microskopischen Untersuchung trichinenhaltig befunden worden sind, durch Auskochen des Fleisches dieser Schweine ohne Zusatz von von Schwefelsäure sowohl für technische Zwecke als zum Genusse für Menschen nutzbar zu machen. Wer das trichinöse Schweinefleisch in dieser Weise nutzbar machen will, der ist verpflichtet dasselbe in Gegenwart und unter Controlle eines concessionirten Fleischbeschauers in kleinen Stücken zerlegt drei Stunden lang anhaltend zu kochen. Die nach der Abschöpfung des Fettes zurückbleibenden Fleischtheile sind zu vergraben.

Die erfolgte Ueberwachung der Auskochung muß von dem betreffenden Fleischbeschauer auf dem nach der Polizeiverordnung vom 12.December 1865 auszustellenden Untersuchungs-Atteste, oder, wenn ein Fleischbuch geführt wird, in Colonne 6 desselben, bei dem bezüglichen Untersuchungsvermerk attestirt werden.

Die Gebühr, welche der concessonirte Fleischbeschauer von dem Besitzer des ausgekochten Schweines für die Beaufsichtigung einer jeden Auskochung der oben verordneten Art und deren Attestirung zu forden hat, wird auf 15 Sgr. festgesetzt.

Wer diesen Vorschriften zuwider handelt verfällt in eine Polizeistrafe vo 5 bis 10 Thlr., der im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft zu substituiren ist. Die mit der Polizeiverordnung vom 12.December 1865 publicirte Instruction für die Fleischbeschauer hat die nachfolgende Abänderung erfahren.

Anweisung für die Fleischbeschauer

Nachstehende Bestimmungen treten zu der im Amtsblatte Jahrgang 1865 publicirten Anweisung für die Fleischbeschauer zu microskopischen Untersuchung des Schweinefleisches hinzu:

7) Kein Fleischbeschauer darf an einem Tage Fleischtheile von mehr als sechs geschlachteten Schweinen microskopisch untersuchen.

8) Zur Controlle über seine Werkthätigkeit hat jeder Fleischbeschauer vom 1.Juli d. Js. ab ein Buch resp. Liste selbst zu führen.

9) Die den Fleischbeschauern ertheilten Concessionen können von der Polizeibehörde ohne formelles Verfahren denselben entzogen werden, wenn sie sich Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anweisung oder Unterlassungen gesetzlicher resp. polizeilicher, die Fleischbeschau betreffenden Vorschriften zu Schulden kommen lassen.

Magdeburg, den 6. Juni 1874

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

In der Elbe und Saale, soweit beide zum Ressort der Elbstrombau-Verwaltung zu Magdeburg gehören, werden diejenigen Stellen, an denen solche der Schifffahrt gefährliche Steine, Hölzer etc. sich befinden, die nicht sofort beseitigt werden können, und soweit es erforderlich erscheint, auch die Ränder der Fahrstraße durch Stangen in der Landesfarbe -- schwarz weiß -- angestrichen, bezeichnet. Vor Beschädigung, Verschleppung etc. dieser Schifffahrtszeichen wird hierdurch unter Hinweis auf die §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuches für das Deutsche reich gewarnt, nach welchen derjenige, welcher das Fahrwasser stört oder ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Zeichen zerstört, wegschafft, unbrauchbar macht, oder verschleppt, mit schwerer Gefängniß- oder Zuchthausstrafe bestraft wird.

Magdeburg, den 19. Juli 1874

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung,

Ober-Präsident der Provinz Sachsen von Platow

Bekanntmachung, betreffend der Reichsmarkwährung bei Postwerthzeichen

Am 1.Januar 1875 wird bei der Reichs-Post-Verwaltung die Markrechnung eingeführt. An diesem Tage werden daher, an die Stelle der bisherigen, im Allgemeinen neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen (Freimarken, Franco-Couverts, Postkarten, gestempelte Streifbänder) und Formulare zu Postanweisungen treten. Die Bestimmung über die Einzelheiten bleibt vorbehalten. Um jedoch das Publicum in Stand zu setzen, bei Anschaffung von Vorräthen auf die bevorstehenden Aenderungen bei Zeiten Rücksicht zu nehmen, wird schon jetzt bekannt gegeben, daß sämmtliche Postwerthzeichen (Freimarken u. s. w.) in der Guldenwährung, ferner Diejenigen zu 1/4 und 1/3 Groschen der Thalerwährung am 1.Januar 1875 ihre Gültigkeit zur Frankirung verlieren und durch die neuen ersetzt werden.; daß dagegen die Vorräthe an Postwerthzeichen zu 1/2, 1, 2, 2 1/2 und 5 Silbergroschen auch nach dem 1.Januar 1875 noch verwendet werden dürfen, bis der vorhandene Vorrath der Postanstalten aufgebraucht sein wird, worüber seiner Zeit weitere Benachrichtigung ergehen wird.

Berlin W., den 3. September 1874

Kaiserliches General-Postamt

Bekanntmachung

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sich das Dienstlocal der unterzeichneten Bergbehörde vom 19.December d. Js. ab hierselbst Wilhelmstraße Nr. 17 im Hofe rechts 2 Treppen hoch befindet und an den Wochentagen von 9 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags dem Zutritt des betheiligten Publicums geöffnet ist.

Magdeburg, den 10. September 1874

Der Königliche Bergrevierbeamte

Bergrath Birnbaum

Polizei-Verordnung

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wird zur Vermeidung von Verunreinigungen des Elbwassers in der Nähe des Zuflußtunnels der Stadt-Magdeburgischen Wasserkunst hierdurch nachfolgendes verordnet. 

§ 1. Das Anlegen von Flußfahrzeugen jeder Art mit Einschluß der Handkähne, sowie von Flößen ist auf der Strecke des linksseitigen Elbufers von 500 Meter oberhalb bis 50 Meter unterhalb der Mündung des Zuflußtunnels zur Stadt-Magdeburgischen Wasserkunst bei Buckau verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Magdeburg, den 10. September 1874

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

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