Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1876

Bekanntmachung

Des Königs Majestät haben dem Chaussee-Aufseher a. D. Heß in Olvenstedt, bei Gelegenheit seines Ausscheidens aus dem Staatsdienste, das Kreuz der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen geruht.

Magdeburg, im Januar 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung, betreffend den Gebrauch von offen brennender Lichter und Lampen

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.Mai 1850 verordnen wir zur Verhütung von Feuersgefahr für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt:

§ 1. Es ist verboten, offen brennende Lichter oder Lampen in allen denjenigen Räumen der Brennereien und Spiritusfabriken zu benutzen, in welchen Blasen zum Abtreiben und Apparate sich befinden, die zum Abdestilliren oder Rectificiren des Spiritus dienen, oder das Umfüllen von Spiritus vorgenommen wird.

§ 2. Uebertretungen dieses Verbots werden in jedem einzelnen Falle mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Magdeburg, den 25. Februar 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Personal-Chronik

Seine Majestät der Kaiser und König haben den evangelischen Lehrer Hoppe an der zweiten mittleren Bürgerschule hierselbst aus Anlaß seines am 1.October 1875 stattgehabten fünfzigjährigen Dienstjubiläums den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse mit der Zahl 50 zu verleihen geruht.

Magdeburg, im Februar 1876

Königliches Regierungspräsidium

Polizeiverordnung

Auf Grund des § 11. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 verordnen wir hiermit Folgendes:

§ 1.  Das Pionier-Bataillon wird die Vornahme von Pontonirübungen vor dem rechten Ufer der Stromelbe belegenen Pontonirübungsplatze auf dem großen Werder hierselbst durch Ausstecken je einer Flagge auf jeder der beiden am Ufer des Platzes aufgestellten Tafeln ankündigen.

§ 2. Sobald diese Ankündigung erfolgt ist, und solange dieselbe dauert, dürfen vor diesem Pontonirübungsplatze Fahrzeuge in der rechtsseitigen Stromhälfte nicht zu Anker genommen oder festgelegt werden, sondern müssen sofort entfernt werden.

Zu diesem Behufe müssen auf dem vor dem Uebungsplatze ankernden Fahrzeugen je 2 Mann stets an Bord bleiben.

§ 3. Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Magdeburg, den 25. März 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Allerhöchster Erlaß

Auf ihrem Bericht vom 16.Juli d. Js. will Ich der Stadtgemeinde Magdeburg das Recht verleihen, zur Verbreiterung der Alten-Fischerufer-Straße daselbst auf der Strecke vom Faßlochsberge bis zum Wallonerberge, den ausweislich des zurückfolgenden Situationsplanes in die neue Straßenlinie fallenden 81,257 QMeter Fläche umfassenden Theil des Schlossermeister Böhleckeschen Grundstücks im Wege der Enteignung zu erwerben.

Wildbad-Gastein, den 23.Juli 1875

gez. Wilhelm
ggz. Für den Minister für Handel gez. Dr. Falk

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 27. März 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung

Nachstehende Polizei-Verordnung, und zwar:

1) wegen Einführung von Nacht-Signalen für Dampfschiffe, welche die Elbe innerhalb des preußischen Gebietes befahren, nebst der Anlage B. Erklärungen in Betreff der Anwendungen der farbigen Lichter auf Dampfschiffen während der Nacht zur Verhütung des Ansegelns; werden auf Anordnung der Herren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und der Finanzen mit dem Bemerken zur Beachtung öffentlich bekannt gemacht, daß die Stellen in der Anlage B., wo farbige Lichter (roth und grün) auf den Dampfschiffen angebracht werden sollen, mit einem r. (roth) und einem g. (grün) bezeichnet worden sind.

Magdeburg, den 20. Juni 1854

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

§ 1. vom 1. Juli 1854 an soll jedes Dampfschiff, vom Eintritte der Nacht an, sowie bei dichtem Nebel, folgende Laternen führen:

a. wenn es in Bewegung ist:

ein helles weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) oder

oben vorn am Schornstein,

ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), 

ein rothes Licht an der Backbordseite (links),

b. wenn es vor Anker liegt:

ein gewöhnliches helles Licht oben am Maste (an einer Stange) oder

vorn am Schornstein,

§ 2. Die Laternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmäßig, ungebrochen und klar scheint.

§ 3. Die Seitenlaternen mit farbigen Lichte sind vorne am Radkasten anzubringen, und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindestens 3 Fuß hohen Schirmen zu versehen, damit das Licht der einen Seite von der anderen nicht gesehen werden kann.

Auf Grund des § 2. des unterm 15.Mai Allerhöchst genehmigten Schluß-Protocolles der fünften Elbschifffahrts-Revisions-Commission vom 4. April d. J. und des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wird für die zum Bezirk der unterzeichneten Regierung gehörige Strecke der Elbe Folgendes verordnet:

§ 1. Die Dampfschiffe und die Dampfschlepper sind verpflichtet, sich von denjenigen Stellen, an welchen Strombauten ausgeführt werden, wenn diese Stellen bei Tage mit einer rothen und in der Nachtzeit mit zwei über einanderstehenden Laternen, welche am linken Elbufer ein rothes, am rechten aber ein weißes Licht zeigen, kenntlich gemacht sind, nicht minder von den Ladestellen, an welchen schiffe angelegt haben, möglichst entfernt zu halten, und langsam in der Art an derselben vorbeizugehen, daß sie in der Auffahrt nur mit halber Kraft, in der Niederfahrt aber mit thunlichst geringer Benutzung der Dampfkraft fahren.

§ 2. Die auf Dampfschiffe bezüglichen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 13.April 1844, die Erlassungschifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, beziehen sich auch auf Dampfschleppschiffe und die von ihnen bugsirten Schleppkähne.

§ 3. Beim Passiren stark gekrümmter oder enger oder seichter Fahrwasserstellen haben die Dampfschleppschiffe in der Bergfahrt zu gleicher Zeit nur ein oder höchstens zwei Schiffe durchzuschleppen, die übrigen aber unterhalb, beziehungsweise oberhalb der bezeichneten Gefahrstellen so lange zu Anker zu bringen, bis der ganze Schleppzug hinüber gebracht ist.

In der Thalfahrt dagegen sind auf der Strecke unterhalb Magdeburg die Schleppkähne entweder sämmtlich loszulassen, damit sie einzeln über die Gefahrstellen treiben, oder sie sind von dem Dampfschiffe einzeln, und zwar neben demselben befestigt, über die Gefahrstellen zu bringen.

§ 4. Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften (§1 - §3) werden nach der Maßgabe des Art. 30 der Uebereinkunft vom 13. April 1844 mit einer Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern, oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft.

Vorstehende Verordnungen der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, Magdeburg, den 20. Juni 1854 und 6.Juli 1863 werden zur genauen Nachachtung hierdurch in Erinnerung gebracht.

Magdeburg, den 27. Mai 1876

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung.

Ober-Präsident der Provinz Sachsen v. Patow

Allerhöchste Ordre

betreffend die Genehmigung der Auflösung der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft und des zwischen dieser Gesellschaft und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft geschlossenen Vertrages, betreffend die Abtretung des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Stamm-Unternehmens an die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft, vom 17.März 1876

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen,

Nachdem die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft ihre Auflösung beschlossen hat und mit der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft den Anliegenden Vertrag vom 17.März 1876, betreffend die Abtretung des  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Stamm-Unternehmens an die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft vereinbart hat, will Ich auf den Antrag der gedachten beiden Gesellschaften zu der Auflösung der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft und zu den genannten Vertrage vom 17.März 1876 die landesherrliche Genehmigung hierdurch mit der Maßgabe ertheilen, daß die konzessionsmäßigen Rechte und Pflichten der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft auf die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft übergehen. Die wegen des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Unternehmens zwischen Meiner Regierung und den Regierungen des Königreiches Sachsen und des Herzogthums Anhalt geschlossenen Staatsverträge sind auch für die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft maßgebend. 

Gegeben, Bad Ems, den 15.Juni 1876

gez. Wilhelm
ggez. Camphausen, Graf zu Eulenberg, Dr. Leonhardt,
Dr. Falk, von Kameke, Achenbach, Dr. Friedenthal

Patenterteilung

Dem Kommerzien-Rathe Hermann Gruson in Buckau Magdeburg ist unter dem 12.Juli 1876 ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Kosinus-Regulator, soweit derselbe als neu und eigenthümlich anerkannt ist, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden 

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung

Nachdem es sich als erforderlich herausgestellt hat, in der Strecke der Stromelbe von der Stromtheilung bei Grahl abwärts bis zur alten Eisenbahnbrücke bei Magdeburg größere Baggerungs- und Korrektions-Arbeiten vorzunehmen, verordnen wir auf Grund des § 11. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850, was folgt:

Die Polizei-Verordnung vom 31.März v. Js. betreffend das Liegen der Schiffsfahrzeuge in der vorbezeichneten Stromstrecke tritt für die Zeitdauer vom Tage der Publikation der gegenwärtigen Verordnung bis zum 28.Februar n. Js. außer Kraft.

Die allgemeine Verpflichtung der Schiffer den in Beziehung auf das Anlegen von Schiffen und Flößen an sie ergehenden Anweisungen der Schifffahrtspolizei-Beamten Folge zu leisten, wird durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt.

Magdeburg, den 29. Juli 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Patenterteilung

Dem Baudirektor der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn Julius Fölsche zu Magdeburg und dem Ober-Ingenieur Bruno Lange ebendaselbst ist unter dem 20.Juli 1876 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Rangirbremse, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu behindern, auf drei Jahre, von jenem Tag an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt. 

Magdeburg, im Juli 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung

Nachdem neuerdings auch im diesseitigen Bezirke in einzelnen Orten die Heuschreckenplage eingetreten ist, und zu befürchten steht, das dieselbe eine größere Ausdehnung gewinnt, wird es nothwendig, die im vorigen Jahrhundert bei einer ähnlichen Calamität in dem Allerhöchsten Edict vom 24.October 1731 getroffenen Bestimmungen wiederum zur Anwendung zu bringen, und verordnen wir deshalb in Gemäßheit dieser gesetzlichen Vorschriften auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850, was folgt:

§ 1. Sobald an einem Orte sich die Heuschrecken in größerer Zahl zeigen, sind die Gutsbesitzer und Gemeinden verpflichtet, die zur Ausführung der Vertilgungsmaßregeln nöthigen Mannschaften und Gespanne unentgeltlich zu gestellen. 

§ 2. Der Kreis-Landrath hat erforderlichen Falls den Umfang dieser Leistungen, die Zahl der von jedem einzelnen Grundbesitzer und Gemeindemitglieder zu leistenden Hand- und Spanndienstage zu bestimmen.

§ 3. Die gemeinschaftlich von den betheiligten Interessenten zu ergreifenden Maßregeln beziehen sich insbesondere auf:

- die Ziehung der nöthigen Gräben, in und um die von Heuschrecken befallenen Felder, die Anlegung von Fanglöchern in den Gräben,

- das Hineintreiben der Heuschrecken in dieselben, sowie demnächst das Tödten der Heuschrecken

§ 4. Jede Gemeinde oder Gutsherrschaft ist verpflichtet, wenn ihre Feldmark noch nicht von der Heuschreckenplage befallen ist, nahegelegenen oder angrenzenden Bezirken in der Verfolgung und Vertilgung des Ungeziefers Hülfe zu leisten, und wird der Umfang dieser Leistung vom Kreis-Landrathe festgesetzt.

§ 5. An Orten, wo die Heuschrecken im Sommer gewesen sind und Brut in die Erde gelegt haben, empfiehlt es sich, die betreffenden Brutstellen noch vor dem Winter und zwar etwas flach umzupflügen, damit die Bruteier bloß zu liegen kommen und durch die Winterwitterung möglichst zerstört werden. Es ist Pflicht der Gemeinde- und Gutsvorstände, für die Ermittlung solcher Brutstätten Sorge zu trage. 

Sind die Brutstätten auf Aeckern belegen, die nicht in der Brache liegen bleiben, sondern bestellt werden sollen, so muß das Umpflügen derselben noch vor Eintritt des Winters erfolgen.

Inwieweit dies auch bei Brachländereien mit Rücksicht auf den Weidebedarf der betreffenden Eigenthümer geschehen kann und muß, hat der Kreis-Landrath nach Anhörung des Kreisausschusses vorzuschreiben.

§ 6. Wer den von dem Kreis-Landrathe gestellten Anforderungen auf Dienstleistung (§ 1, 2, 3 und 4) auf Umpflügung der Brutstätten (§ 5), nicht nachkommt, verfällt in eine Polizeistrafe bis zu 30 Mark, oder verhältnismäßige Haft

Magdeburg, den 14.August 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

In Magdeburg wird im nächsten Monat eine Lehr- und Lernmittel-Ausstellung veranstaltet, zu welchem Unternehmen eine Anzahl von Lehrern und von Männern aus verschiedenen anderen Berufsklassen zusammengetreten ist.

Diese Ausstellung soll insbesondere im Bereiche der für den Schulunterricht zweckmäßigen Anschauungsmittel eine gute Uebersicht über die bisherigen Leistungen gewähren und würde dem Unterrichte in den Schulen unseres Verwaltungsbezirkes zu wesentlicher Förderung dienen, wenn ihr Besuch Seitens der Lehrer, der Schulvorstandsmitglieder, und der Schulinspectoren sowie Seitens der Schulinteressenten ein möglichst reger werden sollte. Die Ausstellung dauert vom 16.September bis 15.October d. Js. in dem Saale und den benachbarten Klassenräumen der I. mittleren Bürgerschule (Große Schulstraße Nr. 1.)

Sie ist für die Besucher an den Wochentagen von 10 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, an den Sonntagen von 11 bis 2 Uhr und von 3 bis 5 Uhr geöffnet.

Indem wir diese Bekanntmachung ergehen lassen, empfehlen wir allen dem Unterrichtsfach angehörenden oder demselben nahestehenden Personen den Besuch dieser Ausstellung.

Magdeburg, den 1. September 1876

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen

Patenterteilung

Das dem Zahnkünstler Fritz Mannhardt hierselbst unterm 13.December 1873 auf die Dauer von 3 Jahren für den Umfang des preußischen Staats ertheilte Patent auf ein künstliches Gebiß ist um 2 Jahre, also bis zum 13.December 1878, verlängert worden.

Magdeburg, im December 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Um die Bildung der in unserer Polizei-Verordnung vom 4.April d. Js. gedachten militairisch organisirten Feuerwehren auf dem platten Lande zu erleichtern, hat die Deputation der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät beschlossen, "allen in ihren Societätsbereiche sich bildenden oder bereits gebildeten militairisch organisirten und als solche anerkannten Feuerwehreneine einmalige Subvention von 1/3 der ordnungsmäßig angewiesenen Kosten der Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrmannschaft zu gewähren".

Der ersten in jedem landräthlichen Kreise des Societätsbereiches sich neu bildenden derartigen Feuerwehr wird der Herr General-Director der Magdeburgischen Land-Feuer Societät außerdem eine angemessene Bonification auf die durch Heranziehung eines Exerziermeisters entstandenden Kosten bewilligt.

Magdeburg, am 23. December 1876

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

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