Den Herren Schäffer und Budenberg in Buckau bei Magdeburg ist unter dem 25.November v. Js. ein Patent auf ein durch Modell, Zeichnung und Beschreibung erläuterten Reisetaschenverschluß, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Magdeburg, im Januar 1877
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Der dem Domainfiscus gehörige, zwischen Magdeburg und Cracau belegene sogenannte Cracauer Amtswerder, 27,561 Hectare Wiesenfläche enthaltend, soll alternativ in Parzellen oder im Ganzen zur Veräußerung ausgeboten werden. Zu diesem Behufe haben wir auf Montag, den 11.Juni d. Js. Vormittags 11 Uhr einen Termin in unserem Sitzungszimmer, Domplatz Nr. 4 hierselbst anberaumt, zu welchen wir Kauflustige mit dem Bemerken einladen, daß die Veräußerungsbedingungen und Licitationsregeln, sowie die Karte in unserer Domainen-Registratur zur Einsicht ausliegen.
Magdeburg, den 22. April 1877
Königliche Regierung
Patenterteilung
Dem Ober-Maschinenmeister der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, Theodor Lange zu Buckau bei Magdeburg ist unter dem 11.Mai 1877 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Rangirbremse, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Magdeburg, im Mai 1877
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Polizei-Verordnung, betreffend der Vertilgung der Seidenpflanze (Cuscuta)
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29.Juni 1875 verordne ich hiermit unter Zustimmung des Provinzialraths in Gemäßheit der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 für den Umfang der ganzen Provinz was folgt:
§ 1. Die Seidenpflanze (Kleeseide, Cuscuta) ist auf den Acker-Ländereien jeglicher Art, sowie auf Ackerrainen, Wegerändern, Eisenbahndämmen, Wiesen und Weiden dergestalt rechzeitig zu vertilgen, daß sie nirgends im abblühenden oder reifen Zustande vorgefunden wird.
§ 2. Die Eigenthümer resp. die Nutznießer oder Pächter von Grundstücken auf welchen sich die Seidenpflanze im des Stande Abblühens oder Reifens vorfindet, werden mit Geldbuße von 1 - 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Außerdem haben sie zu gewärtigen, daß die Beseitigung der Seide durch Abschneiden und Verbrennen an Ort und Stelle, sowie durch tiefes Umgraben der mit der Seidenpflanze bestandenen Flecke auf Kosten der Säumigen durch Dritte ausgeführt werde.
Magdeburg, den 19. Mai 1877
Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen
gez. von Patow
Polizei-Verordnung, den Elbschifffahrtsverkehr an der alten Magdeburg Eisenbahnbrücke betreffend
Auf Grund des § 115 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden von 26.Juli 1876 verordne ich hiermit, was folgt:
Wegen des in Ausführung begriffenen Abbruchs des ersten (westlichsten) Strompfeilers der alten Elbbrücke der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn bei Magdeburg ist den Schiffern bis auf Weiteres die Fahrt durch das erste (westlichste), resp. durch das zweite Joch, resp. durch beide genannte Joche so lange das eine oder andere dieser Joche oder beide durch rothe Fahnen bezeichnet sind, untersagt.
Die gleichzeitige Sperrung beider Joche soll möglichst beschränkt werden und nur in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 4 bis 7 Uhr Nachmittags stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, abgesehen von dem Ersatz des etwa verursachten und eventl. im Rechtswege zu liquidirenden Schadens, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet werden.
Magdeburg, den 26. Juni 1877
Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen
in Vertretung: von Schwarzhoff
Bekanntmachung
Die Revision der Dampfkessel in Magdeburg, Sudenburg und Buckau ist dem Königlichen Landbaumeister Costenoble hierselbst und die Revision der Dampfkessel in Neustadt-Magdeburg dem Königlichen Kreisbaumeister Schmidt in Wolmirstedt übertragen worden, was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Magdeburg, den 23. Juni 1877
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Die Herren Bauunternehmer Degen und Rauch hierselbst sind zur Löschung des am 7.Mai d. Js. in der Oberförsterei Grünwalde stattgehabten Waldbrandes mit ihren Arbeitern prompt erschienen und haben sich an der Löschung des Brandes betheiligt. Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, sprechen wir den genannten hiermit unsere Anerkennung aus.
Magdeburg, den 9. Juli 1877
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Bekanntmachung
Von dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist die mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes die Einrichtung eines secundären Betriebes auf den Bahnstrecken der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn von Biederitz (Biederitz-Zerbster Linie) bis Bahnhof Friedrich-Wilhelms-Garten und von Bahnhof Sudenburg (Magdeburg-Schöninger Linie) bis zum Uebergabe-Bahnhof bei Buckau genehmigt worden.
Vorstehendes bringen wir hiermit unter Hinzufügen zur öffentlichen Kunde, daß das Directorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft den bezeichneten Betrieb mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 15 Kilometer in der Stunde vom 1.August d. Js. zu beginnen beabsichtigt, und von diesem Zeitpunkte an die Vorschriften der von dem Eingangs genannten Herrn Minister erlassenen Sicherheitsordnung vom 10.Mai d. Js. auf die vorgedachten Strecken zur Anwendung gelangen.
Magdeburg, den 28. Juni 1877
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern
Berlin, den 28.Juli 1877
Königliches Eisenbahn Commissariat
Bekanntmachung
Zu den diesjährigen Elbbauten werden in der Strecke von unterhalb Aken bis unterhalb Westerhüsen schleunigst noch etwa 3700 Cbm. Gronaer oder ähnliche Buhnenpflastersteine erforderlich und demgemäß zur Lieferung öffentlich ausgeboten.
Offerten mit der Bezeichnung "Lieferung von Stein-Materialien" sind bis spätestens
Montag, den 10.September d. Js., Vormittags 9 Uhr,
im Centralbüreau der Elbstrombau-Verwaltung versiegelt abzugeben.
Magdeburg, den 29. August 1877
Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung
Oberpräsident der Provinz Sachsen
Polizei-Verordnung, betreffend der Maßregeln gegen den Kartoffel- (Colorado) Käfer
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29.Juni 1875 verordne ich unter Zustimmung des Provinzialraths in Gemäßheit der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 für den Umfang der Provinz Sachsen, was folgt:
§ 1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, seiner Larven oder Puppen in irgend einer Weise Kenntniß erhalten hat, ist verpflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
§ 2. Die von dem Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks oder von den damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfern, Eier, Larven oder Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten.
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebenden Zustande ist verboten.
Wer sich bei Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits im Besitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche sofort an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.
§ 3. Jeder Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Landrathe oder der Ortspolizeibehörde angeordneten Absuchungen der Grundstücke sorgfältig auszuführen.
§ 4. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder wer die Anordnungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörde über die Absperrung von Grundstücken wissentlich verletzt, wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Derselben Strafe unterliegt, wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von Uebertretung vorstehender Bestimmungen abzuhalten unterläßt.
§ 5. Die für einzelne Theile der Provinz zur Vertilgung des Kartoffelkäfers anderweit erlassenen Polizei-Verordnungen finden von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens vorstehender Bestimmungen ihre Erledigung.
Magdeburg, den 8. September 1877
Der Oberpräsident der Provinz Sachsen
In Vertretung: von Schwarzhoff
Personalchronik der Kaiserlichen Ober-Post-Direction
Der Postassistent Dietsch hierselbst ist als solcher angestellt und ihm zugleich die probeweise Verwaltung einer Büreau-Assistenten-Stelle bei der hiesigen Ober-Post-Direction übertragen worden. Befördert sind: der mit der probeweisen Verwaltung einer Telegraphen-Inspectorstelle für den hiesigen Bezirk beauftragte Telegraphensekretär Pinkert, sowie der Telegraphensekretär Michels, beide in Magdeburg, zu Ober-Telegraphen-Sekretären.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30.Juni 1874 für die Provinz Sachsen nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt:
zu § 22 Ziffer 1
§ 1. Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften Anwendung:
1) Die Fischerei auf Fischsamen ist verboten.
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze
bis zum Schwanzende gemessen nicht mindestens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturio) 100 Centimeter
Lachs (Salm, Salmo salar) 50 Centimeter
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) 40 Centimeter
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichtsbehörde einzelnen Fischberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.
§ 2. Vorbehaltlich der im § 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden § 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im §1 Ziffer2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
§ 3. Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeit.
§ 4. Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag.
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder eingesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schonzeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§ 5), von der Bezirksregierung gestattet werden.
§ 5. Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15.October bis zum 15.December und im Frühjahr auf die Zeit vom 10.April bis zum 9.Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schonzeit unterworfen sein.
§ 6. Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende für den Laich der Salmoniden geeignete Gewässer:
I. im Regierungsbezirke Magdeburg:
1.) auf sämmtliche Gewässer in der Grafschaft Wernigerode,
2.) auf die Bode und ihre sämmtlichen Nebengewässer von Quedlinburg aufwärts;
II. im Regierungsbezirke Merseburg:
1.) auf sämmtlichen Gewässer im Mansfelder Gebirgskreise und in den Kreisen Sangerhausen und Eckartsberga,
2.) auf die Nebengewässer der Unstrut, mit Ausschluß der Wipper und Helbe,
3.) auf die weiße Elster und ihre sämmtlichen Nebengewässer;
III. auf sämmtliche Gewässer des Regierungsbezirks Erfurt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, einzelne der unter Ziffer I. 1, Ziffer II. 1 und Ziffer III. erwähnten Gewässer im Falle des Bedürfnisses von der Winterschonzeit auszunehmen. Alle nicht geschlossenen Gewässer, welche der Winterschonzeit nicht unterworfen sind, unterliegen der Frühjahrsschonzeit.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
§ 7. Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze u.s.w.), ingleicher vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u.s.w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchsten fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.
§ 8. Während der Dauer der in den §§ 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen und jährlichen Schonzeit müssen die durch das Fischereigesetz vom 30.Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.
§ 9. Die §§ 3 Alinea 2 bis § 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1.November bis zum 31.Mai ist der Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen.
zu § 22 Ziffer 3
§ 10. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1. die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u.s.w.);
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen mit Schlagfedern, Gabel, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schießwaffen u.s.w. Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des Aalfanges von der Bezirksregierung in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruction für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden.
3. das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
§ 11. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfangs weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§ 12. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
Zu § 22 Ziffer 4
§ 13. Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe.
Die Bezrirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben.
§ 14. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen am Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u.s.w.) oder schwimmende Netze sich niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das dreifache der Längenausdehnung des größten Netzes beträgt.
zu § 22 Ziffer 5
§ 15. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30.Mai 1874 oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
§ 17. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §§ 3 bis 7 und § 9, über verbotene Fangmittel in den §§ 10 bis 12, über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe und über die Beschränkungen in der Benutzung derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlicher Unserer Hoheit unterworfen sind.
§ 18. Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2.November 1877
Wilhelm
Bekanntmachung
Die etatsmäßige Stelle des Meliorations-Bauinspectors für die Provinz Sachsen, mit dem Gehaltssatze von 3000 bis 3600 Mark, soll unter Anweisung des Wohnsitzes in Magdeburg, wieder besetzt werden. Bewerbungsgesuchen sehe ich binnen 6 Wochen entgegen.