Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1879

Bekanntmachung

Der seitherige Kreishauptmann zu Celle Dr. von Arnimist unter Verleihung des Charakters als Polizei-Präsident zum Polizei-Director in Magdeburg und Landrath des Stadtkreises Magdeburg Allerhöchst ernannt worden und hat sein Amt am 30. vorigen Monats angetreten.  

Magdeburg, am 3. Februar 1879

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Telegramme von der Neuen- nach der Alten Neustadt-Magdeburg und umgekehrt unterliegen vom 30. d. Mts. ab den ermäßigten Gebührensätzen für Stadttelegramme. Für das gewöhnliche Telegramm werden erhoben eine Grundtaxe von 20 Pf. und eine Worttaxe von 2 pf. für jedes Wort.

Magdeburg, den 27. März 1879

Der Kaiserliche Ober-Postdirector

Bekanntmachung

Der Polizei-Commissar Rode hierselbst ist zum Liquidator des Vermögens der hiesigen Mitgliedschaft der verbotenen Metallarbeiter-Gewerks-Genossenschaft mit dem Vororte Braunschweig ernannt worden.

Buckau, am 31. März 1879

Die Polizeiverwaltung

Bekanntmachung

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zu Buckau mit Beschlage belegte Druckschrift "zum neuen Jahr" (ein Gedicht) unterzeichnet "Ein Freund" (Drucker und Verleger sind nicht genannt) durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde, gemäß § 11 des gedachten Gesetzes verboten worden ist.

Magdeburg, den 6. Mai 1879

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die Magisträte der Städte Magdeburg und Halberstadt haben sich bereit erklärt, jüngeren Aerzten in ihren Krankenanstalten als Volontair-Aerzten Gelegenheit zu bieten, die auf der Universität erworbenen Kenntnisse unter Leitung der Anstalts-Aerzte praktisch zu üben und zu erweitern. Der hiesige Magistrat macht die Aufnahme von dem mindestens halbjährigen Verbleiben in der Anstalt abhängig, wogegen derselbe dem Expektanten freie Wohnung in der Anstalt gewährt. Der Magistrat zu Halberstadt stellt für die Aufnahme der Volontairärzte die Bedingung eines mindestens einjährigen Aufenthalts in der dortigen Anstalt. Eine Remuneration Seitens der Anstalts-Vorstände wird nicht in Aussicht gestellt. Reflektanten wollen sich mit ihren Gesuchen um Zulassung als freiwillige Hülfsärzte für Magdeburg an den Vorstand des hiesigen städtischen Krankenhauses, für Halberstadt an das Kuratorium des vereinigten Siechenhofs Salvator-Georgen- und Heiligen Geist-Hospitals zu Halberstadt wenden.

Magdeburg, am 13. Mai 1879

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Polizei-Verordnung, betreffend die Legung von Schiffsfahrzeugen in der Elbe vorlängs des linken Ufers bei der Eisenbahnbrücke am Stadtmarsch bei Magdeburg

Auf Grund des § 115 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 26.Juli 1876 verordne ich hiermit was folgt:

§ 1. Bei Wasserständen von 1 1/2 m Magdeburger Pegels und weniger dürfen Schiffsfahrzeuge jeder Art am linken Elbufer oberhalb und unterhalb der alten Eisenbahnbrücke bei Magdeburg innerhalb einer Entfernung von 40 m von derselben nicht ankern oder am Ufer liegen.

Unterhalb der Brücke dürfen Fahrzeuge auch wenn sie mindestens 40 m von derselben entfernt bleiben, nur gestreckt und hart an das Ufer anlegen und zwar so, daß zuoberst nur ein Fahrzeug, dann in zweiter und dritter Reihe stromabwärts folgend je zwei, in vierter Reihe drei und in fünfter Reihe vier Fahrzeuge Bord an Bord nebeneinander liegen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, abgesehen von dem Ersatz des etwa durch die Lagerung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen, theilweise Sperrung des Fahrwassers u. s. w. verursachten und eventl. im Rechtswege zu liquidirenden Schadens, mit einer Geldstrafe von bis 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet.

Magdeburg, den 21. Juni 1879

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen von Patow

Bekanntmachung

Der Bürgermeister Herr Bötticher hierselbst ist als Deichhauptmann für den Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband für die Zeit vom 1.Oktober 1879 bis dahin 1885 und der Oberförster Herr Gödecke hierselbst zu dessen Stellvertreter auf denselben Zeitraum wieder gewählt und von uns als solcher bestätigt worden.

Magdeburg, am 31. August 1879

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Die amtliche Revision der Dampfkessel in Magdeburg, Sudenburg und Buckau ist an Stelle des aus dem Staatsdienste getretenen Landbaumeisters Costenoble dem Königlichen Landbaumeister Froelich hierselbst übertragen worden, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Magdeburg, den 10. September 1879

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bahnreglement für das Anschlußgleis vom Bahnhof Buckau nach Sudenburg

Auf Grund des § 74 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4.Januar 1875, 12.Juni 1878 ist mit Zustimmung des Reichseisenbahnamtes die Anwendung der Bahnordnung für die Deutschen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12.Juni 1878, publizirt in Nr. 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 14.Juni 1878 und in Nr. 29 des Regierungs-Amtsblattes vom 20.Juli 1878 auf das Anschlußgeleise vom Bahnhofe Buckau nach der Zuckerfabrik von Beuchel & Comp. bei Sudenburg von mir genehmigt worden.

Zugleich sind in Gemäßheit des § 45 dieser Bahnordnung für die bezeichneten Bahnstrecke die nachstehenden Anordnungen getroffen worden, deren Uebertretung der Strafandrohung des § 45 unterliegt.

§ 1. Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. 

Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.

Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.

§ 2. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 3. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 

§ 4. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör , ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störender Handlungen.

§ 5. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.

§ 6. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der in den §§ 43-45 der Bahnordnung für deutsche Bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der in dieser Polizei-Verordnung enthaltenen Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.

Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.

Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.

Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern.

§ 7. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahn-Polizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Steller der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittag des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.

Mit Bezugnahme auf § 85 der Provinzial-Ordnung für die Provinzen Preußen vom 29.Juni 1875 wird diese Polizei-Verordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 13. September 1879

Der Minister der öffentlichen Arbeiten

Bekanntmachung

Die Ober-Staatsanwaltschaft zu Magdeburg wird am 1.Oktober d. Js. aufgehoben und geht von da ab deren Geschäftsverwaltung, je nach Bewandniß der Sachen, auf den Herrn Ober-Staatsanwalt zu Naumburg und auf den Herrn Ersten Staatsanwalt zu Magdeburg resp. zu Stendal über.

Es sind daher nach dem 30. September Schreiben in amtlichen Angelegenheiten nicht mehr an den Ober-Staatsanwalt hierselbst zu richten. Sollten solche aber dennoch hier eingehen, so werden sie an den Absender zurückgesandt werden. 

Magdeburg, am 24. September 1879

Der Königliche Ober-Staatsanwalt

gez. Ring

Bekanntmachung

Dem Oberbürgermeister Hasselbach hierselbst ist zu seinem fünfzigjährigen Dienstjubiläums der Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Abzeichen für Jubilare verliehen worden.

Magdeburg, im Oktober 1879

Königl. Ober-Präsidium der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird die in Magdeburg mit Beschlag belegte Flugschrift "Wähler Magdeburgs!" - Verlag von August Bebel in Leipzig - Druck von W. Schuwardt & Comp. in Leipzig, - inhaltlich deren "die Sozialdemokraten Magdeburgs" den Kammergerichtsreferendar a. D. Louis Viereck in Leipzig als ihren Kandidaten zu der am 10. d. Mts. stattfindenden Reichstagswahl empfehlen, durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde, gemäß § 11 des gedachten Gesetzes, verboten. 

Magdeburg, am 3. Dezember 1879

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß im Kreise Wanzleben vom 1.Januar k. Js. ab

1) aus dem bisherigen Standesamtsbezirk Diesdorf zwei selbstständige Standesamtsbezirke:

a. Diesdorf bestehend aus der Gemeinde Diesdorf,

b. Hohendodeleben, bestehend aus der Gemeinde Hohendodeleben.

2) aus dem bisherigen Standesamtsbezirk Westerhüsen, zwei selbstständige Standesamtsbezirke:

a. Westerhüsen, bestehend aus der Gemeinde Westerhüsen,

b. Salbke, bestehend aus der Gemeinde Salbke mit Gut und Kreuzhorst und aus der Gemeinde Fermersleben, unter Aufhebung der bisherigen Standesamtsbezirke gebildet werden. 

Die standesamtlichen Geschäfte werden:

a. für den Standesamtsbezirk Diesdorf gemäß § 4 des Reichsgesetzes vom 6.Februar 1875 der Amts- und Gemeindevorsteher Löber in Diesdorf als Standesbeamter und der Schöppe Christian Schulze daselbst als Stellvertreter des Standesbeamten,

b. für den Standesamtsbezirk Salbke die Standesbeamten des bisherigen Standesamtsbezirkes Westerhüsen, nämlich der Amtsvorsteher Brenneke in Salbke als Standesbeamter und der Kaufmann Heinrich Roterberg daselbst als Stellvertreter des Standesbeamten,

c. für den Standesamtsbezirk Hohendodeleben der Orts- und Amtsvorsteher Schlüter daselbst als Standesbeamter und der Schöppe Gustav Flöter ebendaselbst als Stellvertreter des Standesbeamten,

d. für den Standesamtsbezirk Westerhüsen der Orts- und Amtsvorsteher Göde daselbst als Standesbeamter und der Schöppe Linde ebendaselbst als Stellvertreter des Standesbeamten

wahrnehmen.

Magdeburg, am 20. December 1879

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

von Patow

Bekanntmachung

Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 27.November des Jahres kann als Ausnahme von dem in § 27 des Gesetzes über die Besteuerung des Tabacks vom 16.Juli d. Js. enthaltenen Verbote der Verwendung von von Tabacksurrogaten die Verwendung von Kirch- und Weichselblättern zur Herstellung des Tabacksfabrikaten von der Zolldirektivbehörde widerruflich gestattet werden.

Die dabei zu beobachtenden Kontrolvorschriften werden den Fabrikanten auf Ersuchen von der Steuerbehörde mitgetheilt werden.

Die für die genannten Tabacksurrogate zu entrichtende Abgabe ist von dem Bundesrath auf 65 Mark für 100 kg. nach Maßgabe ihres Gewichts in fabrikationsreifem Zustande festgesetzt worden.

Berlin, den 15. December 1879

Der Finanz-Minister

Im Auftrage gez. Hasselbach

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