Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1881

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß

a.) das auf dem, vom Regierungsfeldmesser Stendel gefertigten, in der Registratur des hiesigen Magistrats aufbewahrten Situationsplane de dato Magdeburg, den 14.Juli 1880 mit den Buchstaben B, K, F, E, D, C bezeichnete Terrain vom Stadtbezirke Buckau abgetrennt und mit dem Stadtbezirke Magdeburg vereinigt ist.

b.) die auf demselben Plane mit den Buchstaben A, B, L, M bezeichnete Fläche vom Stadtbezirke Magdeburg abgetrennt und dem Stadtbezirk Buckau einverleibt worden ist.

Die neue Grenzlinie zwischen den beiden gedachten Kommunalbezirken beginnt hiernach oberhalb der Eisenbahnbrücke am linken Ufer der Stromelbe und läuft in grader Richtung und in einem Abstande von 26,5 Meter von der Südseite der Glazis-Krete am Kavalier I. bis zur westlichen Seite der Magdeburg-Halberstädter und der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn am Friedrich-Wilhelmsgarten woselbst sie fortifikatorisches Terrain trifft, und verfolgt dann die Grenze zwischen diesem und der gedachten Eisenbahn in südlicher Richtung, bis sie in die alte Kommunalgrenze zwischen beiden gedachten Stadtgebieten mündet.

Magdeburg, den 6. Januar 1881

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Personalchronik

Der Herr Minister des Innern hat dem Kellner Karl Biering hierselbst für die am 26.August v. Js. bewirkte Lebensrettung des Knaben Sturzebecher die Erinnerungs-Medaille verliehen.

Magdeburg, im Januar März 1881

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung, betreffend das Schleppen von nebeneinander gekuppelten Fahrzeugen

Auf Grund des § 115 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 26.Juli 1876 verordne ich unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 14.September 1880 hiermit Folgendes:

§ 1. Das Fahren und Schleppen von zwei nebeneinander gekuppelten Fahrzeugen zu Berg, wie zu Thal, ist auf der Elbe innerhalb des Bereiches der Elbstrombau-Verwaltung ohne Beschränkung gestattet.

Dasselbe gilt auch für mehr als zwei nebeneinander gekuppelten Fahrzeuge auf der Stromstrecke unterhalb der Eisenbahnbrücke am Herrenkruge bei Magdeburg bei einem Wasserstande über2 1/2 m am Magdeburger Pegel.

§ 2. Das Fahren und Schleppen von mehr als zwei miteinander gekuppelten Fahrzeugen ist auf der Elbe unterhalb der Eisenbahnbrücke am Herrenkruge bei einem Wasserstande, welcher 2 1/2 m am Magdeburger Pegel nicht übersteigt, und oberhalb der gedachten Brücke überhaupt nur gestattet, wenn die nebeneinander gekuppelten Fahrzeuge zusammen eine Breite von nicht mehr als 20 m einnehmen.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet nur in sofern statt, daß jeder Ketten- und jeder freifahrende Schlepp-Dampfer von Lauenberg abwärts bei jedem Wasserstande zu beiden Seiten je ein leeres Fahrzeug schleppen darf.

§ 3. Bei Wasserständen unter 1 m am Torgauer resp. Magdeburger Pegel, oder 0,70 m am Pegel bei Wittenberge, darf das Schleppen von mehr als zwei nebeneinander gekuppelten Fahrzeugen zu Berg oder zu Thal überhaupt nicht mehr ausgeübt werden.

§ 4. Wenn einem zu Thal fahrenden Schleppzuge ein Ketten- oder ein Frei zu Berge fahrender Schleppzug entgegenkommt und der Führer des letzteren nach der Beschaffenheit des Fahrwassers oder nach der Lage der Kette findet, daß beide Züge in der Fahrt bleiben können, so muß er den Führer des zu Thal fahrenden Schleppzuges durch ein Signal oder durch Anrufen Anweisen, nach welcher Seite dieser Zug auszuweichen hat. Beide Züge haben zugleich die Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß jede Unzuträglichkeit beim Ausweichen vermieden werden.

Hält der Führer des zu Berg fahrenden Zuges es nicht für zulässig, daß beide Züge in der Fahrt bleiben, so muß er stoppen und so lange still liegen, bis der entgegenkommende Zug vorbeipassirt ist.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, abgesehen von dem Ersatz des etwa verursachten und eventl. im Rechtswege zu liquidirenden Schadens, mit einer Geldstrafe von 10 bis 30 Mark oder entsprechender Haft geahndet.

Magdeburg, den 16. Februar 1881

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Ober-Präsident der Provinz Sachsen

In Vertretung: von Schwarzhoff

Bekanntmachung

Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern sind:

I. folgende Grundstücke vom Gemeindebezirk Cracau, Kreis Jerichow I abgetrennt und mit dem Stadtbezirke Magdeburg vereinigt worden:

a. das Grundstück, genannt die Stadt Loburg, in der Nähe des Charlottenthores in der Ecke zwischen der Berliner Chaussee und dem Fahrwege nach dem Herrenkruge und zwar östlich von letzteren belegen, mit einem Flächeninhalte von 55 a 22 qm,

b. das nördlich von diesem Grundstücke und östlich von dem vorerwähnten Fahrwege liegende städtische Grundstück mit einem Flächeninhalte von 69 a 20 qm.

c. das zwischen dem Festungsglacis, dem gedachten Fahrwege, dem Exercirplatze und der Berliner Chaussee liegende Grundstück von 4 ha 62 a 20 qm.

d. der südliche Theil des der Stadt Magdeburg gehörenden Weges nach dem Herrenkruge von 44 a 20 qm,  dagegen

II. nachbezeichnete Gründstücke von dem Stadtbezirke Magdeburg abgetrennt und dem Gemeindebezirk Cracau einverleibt worden:

a. das zwischen dem Cracauer und dem Charlotten Thore am Glacis belegene Grundstück Butterstieg Nr. 1 mit einem Areal von 22 a 30 qm,

b. das ebendaselbst belegene Grundstück der Wittwe Tripp mit einem Flächeninhalte von 54 a 70 qm und 

c. die etwa 1/2 Stunde von der Stadt an der Südseite der Berliner Chaussee liegende Faber´sche Steinwiese von 2ha 47 a 90 qm, (Art. 70 der Grundsteuermutterrolle von Cracau)

Magdeburg, den 5. März 1881

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Uebersicht

der vom 1.April 1881 ab festgesetzten Eisenbahn-Directions- und Betriebsamts-Bezirke der Staats-Eisenbahn-Verwaltung im Regierungsbezirk Magdeburg.

Direktion Betriebs-Amt Zu verwaltende Strecken
Magdeburg Berlin (Berlin-Lehrte) Berlin-Lehrte, Stendal-Uelzen-Langenwedel
  Berlin (Berlin-Magdeburg) Berlin-Potsdam-Magdeburg, Zehlendorf-Wannsee-Neubabelsberg, Biederitz-Zerbst
  Magdeburg (Wittenberge-Leipzig) Magdeburg-Wittenberge, Magdeburg-Halle-Leipzig, Schönebeck-Staßfurt.
  Magdeburg (Magdeburg-Halberstadt) Magdeburg-Oebisfelde, Magdeburg-Schöningen, Eilsleben-Helmstedt, Magdeburg-Halberstadt, Egeln-Staßfurt, Staßfurt-Güsten, Köthen-Aschersleben, Sangerhausen-Artern.
  Halberstadt Halle-Aschersleben-Grauhof, Grauhof-Klausthal, Frose-Ballenstedt, Wegeleben-Thale, Heudeber-Wernigerode.
Frankfurt a.M Berlin Berlin-Blankenheim

 

Vorstehende Uebersicht wird hierdurch bekannt gemacht

Magdeburg, den 9.März 1881

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern

Bekanntmachung

Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, mich auf mein Ansuchen von dem Amte des Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen zum 1.April d. Js. zu entbinden. Den Behörden und Beamten der Provinz spreche ich für die Unterstützung, welche sie mir in meiner Amtsverwaltung gewährt haben, meinen tiefgefühlten Dank aus. Ein hohes Maß an Vertrauen ist mir von den Angehörigen der Provinz bei den verschiedensten Anlässen entgegengebracht worden. Als Dank hierfür bitte ich die Versicherung anzunehmen, daß die acht Jahre, welche ich in der Provinz gelebt habe, mich untrennbar mit der Provinz verbunden haben. Ich werde deshalb nicht zu wünschen aufhören, daß der Segen Gottes weiterhin auf der Provinz Sachsen ruhen möge.

Magdeburg, den 26.März 1881

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

von Patow

Bekanntmachung

Die in der Jakobstraße Nr. 13 hierselbst belegene Engel-Apotheke ist in Besitz und in die Verwaltung des Apothekers Christian Schaeffer übergegangen.

Magdeburg, den 7.April 1881

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird das in Magdeburg mit Beschlag belegte Flugblatt: "Für die Freiheit Deutschlands! Die Abgesandten der deutschen Sozialdemokratie an die Gesinnungsgenossen in den Vereinigten Staaten, d. d. New-York, 5.Februar 1881 unterzeichnet: F. W. Fritsche und L. Viereck" als socialistischen Tendenzen dienend (§ 11 des vorbezeichneten Gesetzes) hiemit verboten.

Magdeburg, den 13.Mai 1881

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Polizeiverordnung, betreffend die Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementar-Schulen der Provinz Sachsen

Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29.Juni 1875 verordne ich gemäß den §§ 6, 12, und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.März 1850 mit Zustimmung des Provinzialraths in Betreff der Schulversäumnisse in den Elementar-Schulen für den ganzen Umfang der Provinz Sachsen, was folgt:

§ 1. Jedes Schulkind bedarf zu einer Versäumniß der Schule, auch auf die kürzeste Zeit, einer Erlaubniß, sofern es nicht durch eigene Krankheit an dem Besuch der Schule gehindert wird, in welchen Falle eine Entschuldigung beizubringen ist. 

§ 2. Die Erlaubniß ist entweder schriftlich unter Angabe der gründe oder persönlich durch die Eltern, Vormünder oder Pfleger des betreffenden Kindes bei dem Lokal-Schul-Inspektor nachzusuchen, welcher, sofern die vorgebrachten Gründe genügend befunden werden, die Erlaubniß auf eine bestimmte Zeit ertheilt.

§ 3. Wenn der Lokal-Schul-Inspektor nicht im Schulorte wohnt, so ist in dringenden Fällen die Erlaubniß bei dem Lehrer nachzusuchen und von diesem nach Befinden der Umstände zu ertheilen. Für mehr als zwei Tage darf dieselbe nur von dem Lokal-Schul-Inspektor ertheilt werden.

§ 4. Für die Versäumnisse in denjenigen städtischen Schulen, welche unter der Leitung von Rektoren (Direktoren) stehen, wird die Erlaubniß bei letzteren nachgesucht. Gesuche zur Versäumniß der Schule auf längere Zeit als vierzehn Tagen bedürfen der Genehmigung der Ortsschulbehörde.

§ 5. Bei dringenden Versäumnissen, für welche vorher die Erlaubniß nicht hat nachgesucht werden können, ist die Entschuldigung sobald als möglich nachzubringen und es sind Gründe der stattgehabten Versäumniß in eben derselben Weise zu prüfen, wie in den obenerwähnten Fällen.

§ 6. Schulversäumnisse, für welche wegen Krankheit, oder aus einem anderen triftigen Hintergrunde weder vorher die Erlaubniß eingeholt, noch binnen drei Tagen eine ausreichende Entschuldigung nachgebracht worden ist, werden an den Eltern, Vormündern oder Pflegern der Schulpflichtigen Kinder - abgesehen von den gegen die Kinder anzuwendenden Zwangsmaßregeln - mit einer Geldstrafe von 50 Pf. bis 3 Mark an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt, für jeden Tag, an welchem eine Schulversäumniß stattgefunden hat, geahndet.

§ 7. Soweit nach besonderen Anordnungen der Bezirks-Regierungen die Schulversäumnis-Strafgelder bisher in die Schulkassen bzw. Orts-Gemeinde-Kassen geflossen sind und zu Schulzwecken verwendet worden sind, behält es auch hierbei ferner sein Bewenden.

§ 8. Die Polizei-Verordnung tritt mit dem 1.Juli d. Js. in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte verlieren die Polizei-Verordnungen der Königlichen Regierung

1) zu Magdeburg vom 1.Mai 1867

2) der Königlichen Regierung zu Merseburg vom 25.März 1875

3) der Königlichen Regierung zu Erfurt vom 7.Juli 1866,

ihre Wirksamkeit

Magdeburg, den 24.März 1881

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

von Patow

Aus Anlaß der Polizei-Verordnung vom 24.März 1881 betreffend der Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementarschulen der Provinz Sachsen, erlassen wir, unter Aufhebung unserer Amtsblattbekanntmachung vom 3.November 1873, folgende allgemeine Instruktion an die zur Feststellung und Verfolgung der Schulversäumnisse berufenen Organe unseres Ressorts zur Kenntnißnahme und Befolgung.

1.) In allen Schulen sind die Versäumnißlisten den bisherigen Anordnungen gemäß einzurichten und in dieselben alle Versäumnisse, und zwar:

a. entschuldigte und

b. unentschuldigte

ohne Rücksicht auf die Versäumnißurschen von dem Lehrer selbst mit besonderen Zeichen für a und für b einzutragen, und zwar so, daß jeder versäumte ganze oder halbe Tag bestimmt daraus nachgewiesen werden kann.

2.) Die Versäumnißlisten sind am Schlusse jeder Woche von dem Lehrer in 2 Exemplaren an der Lokalschulinspektor oder den Rector der Schule abzugeben, welcher dieselben nach Maßgabe der über die ertheilten Erlaubnisse der Schulversäumnisse von ihm zu führenden Nachweise prüft, mit seinem Revisionvermerke versieht, und sodann das eine Exemplar an die zuständige Polizeibehörde, das andere an den Schulvorstand abgiebt.

3.) Die zuständigen Polizeibehörden sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 24.März d. Js. verpflichtet, in dringenden Fällen sofort, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Empfang der Verzeichnisse, die ihnen zur Anzeige gebrachten strafbaren Versäumnisse im Wege der vorläufigen Straffestsetzung nach Maßgabe der §§ 453 ff., Strafprozessordnung für das Deutsche Reich zu erledigen. 

4.) Die zuständigen Polizeibehörden haben die Versäumnißlisten spätestens 8 Wochen nach deren Empfang mit Angabe darüber, welche Strafe (Geldstrafe, im Unvermögensfalle Gefängnißstrafe) rechtskräftig festgesetzt resp. vollstreckt ist und welche Sache an das Gericht überwiesen ist, an den Schulvorstand abzugeben, die eingegangenen Strafgelder aber an den Rendanten der Schulkasse abzuführen.

Der Schulvorstand, resp. der Rendant der Schulkasse hat die Festsetzung der Strafen, resp. die Einziehung derselben durch die zuständige Polizeibehörde, event. durch das Gericht zu verfolgen, und nöthigenfalls uns Anzeige zu erstatten.

5.) Die Kreisschulinspektoren haben bei den Schulrevisionen von dem ordnungsgemäßen Verfahren der Lokalschulinspektoren und der Schulvorstände Kenntniß zu nehmen und etwaige Unordnungen zu rügen und bei uns zur Sprache zu bringen. 

Magdeburg, den 13.Mai 1881

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen

Bekanntmachung

Es ist hier eine Spezialbaukasse für die Elbumfluth-Anlagen errichtet und die Verwaltung derselben dem Regierungs-Zivil-Supernumerar Kiepke übertragen worden.

Magdeburg, den 20.April 1881

Der Regierungs-Präsident

von Wedell

Bekanntmachung

Auf Grund des Reichsgesetz gegen die Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21.Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Magdeburg mit Beschlag belegten Druckschriften und zwar:

1.) die Nr. 18 des 8. Jahrganges der periodischen Druckschrift "Vorbote", Unabhängiges Organ für die wahren Interessen des Proletariats, d. d. Chicago, den 30. April 1881,

und 2.) das Flugblatt "Sozial-Revolutionärer Club, New York, Mahnruf! an alle Arbeiter der Vereinigten Staaten Nord-Amerikas" (Name des Druckers und Verlegers sind nicht angegeben) durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde, gemäß § 11 des gedachten Gesetzes, weil sozialistische Tendenzen verfolgen, verboten worden sind.

Magdeburg, den 10.Juni 1881

Der Regierungspräsident

Bekanntmachung

Des Kaisers und Königs Majestät haben den Inhaber eines Pianoforte- und Kunst-Instituts Hoflieferanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Georg von Preußen, Wilhelm Emmer hierselbst die Anlegung der von Sr. Majestät dem Könige von Rumänien ihm verliehene Medaille "Bene Merenti" II. Klasse in Gnaden zu gestatten geruht. 

Magdeburg, im August 1881

Der Regierungspräsident

Bekanntmachung

Der Schuhmachermeister Wilhelm Warsch und der Tischlermeister Carl Pöschke zu Neustadt-Magdeburg haben beide am 9.Juli d. Js. die Ackerbürger Gebrüder Terry , welche beide in einer mit Stick-Gasen angefüllten Düngergrube ohnmächtig geworden waren, mit rühmenswerther Entschlossenheit vom Erstickungstode errettet, welche lobenswerthe That hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Magdeburg, den 24.Oktober 1881

Der Regierungspräsident

In Vertretung: Graf von Baudissin

Bekanntmachung

Der Schleusenmeister Kronberg hierselbst ist zum 1.Dezember d. Js. in die durch den Tod des Schleusenmeisters Hindorf vakant gewordene Schleusenmeisterstelle zu Calbe a. S. versetzt. Die hiesige Schleusenmeisterstelle ist dem bisherigen Baggermeister Felsch hierselbst, und die dadurch frei gewordene Baggermeisterstelle auf dem Dampfbagger Cyclop dem Militair-Invaliden und Baggermeister-Aspiranten Stahlbock verliehen worden.

Magdeburg, im November 1881

Der Chef der Elbstrombau-Verwaltung

Oberpräsident der Provinz Sachsen

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