Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1882

Bekanntmachung

In der Stadt Magdeburg ist der bisherige zweite Bürgermeister Bötticher zum Ersten Bürgermeister auf die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer gewählt und diese Wahl Allerhöchst bestätigt worden.

Magdeburg, den 1. Februar 1882

Der Regierungspräsident

In Vertretung: Graf von Baudissin

Bekanntmachung

An Stelle des in den Ruhestand getretenen Geheimen Ober-Regierungsraths und Ober-Bürgermeisters a. D. Hasselbach haben wir den Bürgermeister Bötticher zum Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommission für die klassifizirte Einkommenssteuer des Kreises Magdeburg und den Stadtrath Fischer zu dessen Stellvertreter ernannt.

Magdeburg, den 28. Februar 1882

Königl. Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten

Bekanntmachung

Die an die Bewohner des Großen und Kleinen Werders sowie des Kleinen Stadtmarsch gerichteten Postsendungen ergeben zum großen Theil in der Aufschrift den Bestimmungsort mit "Magdeburg" anstatt mit "Magdeburg-Werder" aus welchen Umstande vielfach unliebsame Verspätungen entspringen.

Aehnliche Verzögerungen entstehen häufig durch die Bezeichnung des Bestimmungsortes der nach der Friedrichsstadt gerichteten Postsendungen mit "Magdeburg" anstatt "Friedrichsstadt-Magdeburg".

Die Bewohner dieser Stadttheile werden dringend ersucht, in ihrem eigenen Interesse auf die vollständige Angabe des Bestimmungsortes mit "Magdeburg-Werder" bzw. "Friedrichsstadt-Magdeburg" in den Aufschriften der für sie bestimmten Postsendungen hinzuwirken.

Magdeburg, den 25. April 1882

Der Königliche Ober-Postdirector

Bekanntmachung

Zufolge Beschlusses der städtischen Behörden sind für die Verpflegung derjenigen Kranken, welche von jetzt ab in unsere Krankenanstalt aufgenommen werden, folgende Sätze pro Tag zu zahlen:

    von Einheimischen von Auswärtigen
I. bei Verpflegung im allgemeinen Krankensaale  1,20 M. 2,50 M.
II. bei Benutzung eines Privatzimmers    
durch eine Person (außerdem die Kosten für Medicin und Extraverordnungen) 5 M. 8 M.
durch zwei Personen   4 M. 5 M.
Für die Benutzung eines Wasserbettes sind von einheimischen Kranken 5 M., von den auswärtigen 8 M. pro Tag zu entrichten.

 

Magdeburg, den 20. Mai 1882

Die Armen-Direction,

Fischer

Bekanntmachung

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Anordnung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 29.März 1882 folgende Gewässerstrecken und zwar:

1.) die alte Elbe von der Theilung bei Dornburg bis gegenüber dem Pretziner Kirchthurm sowie die sogenannte Zuleitungsmulde,

2.) die zwischen den Leitdeichen befindlichen Gewässer des sogenannten Umfluthkanals zwischen der Haberlandsbrücke und der Friedrich-Wilhelmsbrücke

zu Laichschonrevieren nach Maßgabe des § 29 des Fischereigesetzes vom 30.Mai 1874 erklärt worden sind, in welchen jede Art des Fisch- und Krebsfanges bei Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft verboten ist.

Magdeburg, den 27. Juni 1882

Der Regierungspräsident

In Vertretung: Graf von Baudissin

Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr und das Liegen der Schiffsfahrzeuge und Flöße in der Stromelbe zwischen den beiden Eisenbahnbrücken bei Magdeburg

Auf Grund des § 74 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26.Juli 1880 verordne ich hierdurch, was folgt:

§ 1. In der Stromelbe zwischen den beiden Eisenbahnbrücken bei Magdeburg dürfen Fahrzeuge nur kiegen bleiben,

a. wenn sie dort beladen oder gelöscht werden sollen,

b. wenn sie, in der Bergfahrt begriffen, ein Dampfschiff abwarten,

c. wenn sie zu Reparaturen gezwungen sind,

d. wenn ihre Besitzer Eigenthümer resp. Pächter der anstoßenden Liegestrecke sind.

§ 2. In allen anderen, als den vorbezeichneten Fällen ist das Liegen in der fraglichen Stromstrecke nur ausnahmsweise bei geringerem Schiffsandrange und genügendem Fahrwasser gestattet, und müssen die Fahrzeuge auf Erfordern und nach Anweisung des Stromaufsichtsbeamten (Hafenmeisters) stets sofort verlegt oder aus bezeichneter Strecke gänzlich entfernt werden.

Das Ableichten von Fahrzeugen in der betreffenden Stromstrecke ist verboten, dagegen kann den Dampfern ohne Schleppzug das Ueberladen von Kohlen an solchen Stellen, wo es den Verkehr nicht hindert, gestattet werden.

§ 3. An denjenigen Uferstrecken, an welchen das Ein- und Ausladen stattfindet, ist, soweit nicht spezielle Polizeiverordnungen etwas Anderes bestimmen, dem Uferbesitzer resp. Pächter gestattet, mindestens 2 Fahrzeuge neben einander nach seiner Bestimmung zum Laden oder Löschen an das Ufer zu legen, und müssen alle übrigen Fahrzeuge diese 2 Kahnbreiten auf Erfordern des Uferbesitzers für dessen Fahrzeuge freilassen, auch bei deren An- und Abfahrt Platz machen.

§ 4. Sämmtliche Fahrzeuge, welchen nach § 1. und 2., der Aufenthalt in bezeichneter Stromstrecke gestattet ist, müssen gestreckt, möglichst nahe dem Ufer und hart neben einander liegen. Diese Lage muß denselben sofort nach ihrer Ankunft, resp. sobald sie vom Schleppdampfer abgeworfen sind, gegeben werden, und darf der Schiffer mit seiner Mannschaft, ehe dies geschehen, weder in die Kajüte, noch ans Land gehen.

§ 5. Die Anzahl der Fahrzeuge, welche vor den einzelnen Uferstrecken liegen dürfen, wird durch die auf den Ufern aufgestellten Landmarken speziell bestimmt, und dürfen mehr Fahrzeuge, als auf den Landmarken angegeben sind, an dem betreffenden Ufer nicht angelegt werden.

§ 6. Die zu Thal kommenden, beladenen Fahrzeuge, welche in der Stromstrecke gelöscht werden sollen, müssen am linksseitigen Parallelwerke oberhalb des städtischen Wasserkunsttunnels bei Buckau in vorschriftsmäßiger Weise vor Anker gehen.

Die betreffenden Schiffer haben sich sodann vor der Weiterfahrt zuvor davon zu überzeugen, daß dem Anlegen des Fahrzeuges an der Löschungsstelle nach den in vorstehenden §§ 2 bis 5 enthaltenen Bestimmungen kein Hinderniß entgegensteht.

§ 7. Den Kettenschiffen ist der Aufenthalt im Strome zwischen der Strombrücke und der Neustädter Badeanstalt überhaupt nicht, in der Strecke oberhalb der Strombrücke und unterhalb der Neustädter Bade-Anstalt bis auf die Dauer von drei Stunden gestattet; doch dürfen auch hier nicht mehr als je 2 Kettenschiffe zu gleicher Zeit im Fahrwasser sich aufhalten. Soweit und so lange hiernach den Kettenschiffen das Stillliegen im Fahrwasser gestattet ist, müssen dieselben unter Dampf bleiben und ihre vollständige Bemannung behalten, damit sie erforderlichen Falls der übrigen Schifffahrt Platz zu machen in Stande sind.

Raddampfer müssen sofort aus dem Fahrwasser an das Ufer gehen und unterliegen hier den für gewöhnliche Fahrzeuge getroffenen Bestimmungen. Wenn Dampf- oder Kettenschiffe an dem Ufer anlegen, so sind dieselben befugt, die Stromabwärts gerichtete äußerste Liegestelle (§ 5.), falls dieselbe frei ist, einzunehmen, und müssen etwa später an das Ufer kommende Segelfahrzeuge landseits des Dampf- resp. Kettenschiffs anlegen.

§ 8. Während des Rangirens von Schleppzügen dürfen Rad- und Kettendampfer im Fahrwasser verbleiben und die Fahrzeuge vom Ufer mittelst Schlepptaues herübergieren lassen. Ebenso ist einem Fahrzeuge, welches von hier weitergeschleppt werden soll, gestattet, am Abfahrtstage vom Ufer abzulegen und neben der Fahrrinne vor Anker zu gehen; jedoch darf dasselbe dann nur den Platz einnehmen, welcher bei voller Uferbesetzung dem zuletzt hinzulegenden Fahrzeuge zukommt. Wenn hiernach z. B. die Landmarke (§ 5.) die Zahl 5 aufweist, so darf zwischen dem Liegeplatz und dem Ufer ein Raum von 4 Kahnbreiten a´ 9 Meter frei bleiben.

§ 9. Der Betrieb des Mastenkrahns auf dem Kleinen Werder darf durch das Rangiren von Schleppzügen resp. durch das Anlegen der Fahrzeuge am Ufer nicht gestört werden, und sind die Schiffer verpflichtet, in dieser Beziehung den Anweisungen des Krahnmeisters unbedingt Folge zu leisten.

§ 10. Wenn bei lebhaften Schiffsverkehr die Fahrrinne durch Schleppzüge oder andere Fahrzeuge sehr in Anspruch genommen ist, so müssen die stromaufkommenden Schleppzüge auf Anweisung des Stromaufsichtsbeamten so lange anhalten, bis das Fahrwasser wieder frei ist. Namentliche dürfen Schleppzüge dann nicht in eine stark belegte Strecke einfahren, wenn die Ueberfüllung derselben durch Aufziehen eines rothen Balles (Weidenkorb) am Krahn auf dem Kleinen Werder bemerklich gemacht wird.

Zu Berg fahrende Schleppdampfer mit Anhang, von welchem ein oder mehrere Fahrzeuge in der Stromelbe verleiben sollen, müssen unterhalb des Pontonier-Uebungsplatzes stellen, ihren Anhang ordnen und zunächst nur die für Magdeburg bestimmten Fahrzeuge verschleppen, sodann aber auf einer zweiten Fahrt die durchgehenden Fahrzeuge befördern.

§ 11. Die Passage der gewöhnlichen Schiffe durch die Strombrücke hat in der Weise zu erfolgen, daß in der Thalfahrt das rechtsseitige Landjoch, in der Bergfahrt das Mitteljoch benutzt wird.

Ketten- und Raddampfer, sowie Flöße haben in der Berg- wie der Thalfahrt durch das Mitteljoch zu gehen.

§ 12. Flösse dürfen die vorliegende Stromstrecke nur passiren, wenn das Fahrwasser von Dampfer und anderen Fahrzeugen frei ist.

Jeder Führer eines Flosses ist daher verpflichtet, das Floß oberhalb der Strecke zu stellen und behufs der Zeitbestimmung für den Weitertransport sich bei dem Stromaufsichtsbeamten (Hafenmeister) zu melden.

§ 13. Das Stillliegen in der fraglichen Strecke ist den Flößen nur gestattet, so lange dieselben auf- oder abgebaut werden, und darf dann die Breite des Flosses an Stellen, wo sonst Ein Fahrzeug liegen darf. 9 Meter, wo 2 Fahrzeuge liegen dürfen, 18 Meter, an breiteren Liegestellen 20 Meter nicht überschreiten.

§ 14. Das Anlegen der Ueberfahrkähne, Fischerkähne, Dröbel etc. an den beiden Elbfördern außerhalb der durch besondere Verordnungstafeln angegebenen Grenzlinien ist verboten.

§ 15. Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Magdeburg, den 28. August 1882

Der Chef der Elbstrom-Bauverwaltung

Ober-Präsident der Provinz Sachen, von Wolff

Bekanntmachung

Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen für den Schiffsverkehr auf der Elbe:

1.) In allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren Fahrzeugen, oder auch an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden, Schiffen vorüber zu gehen genöthigt ist, muß dies in gehöriger Entfernung und nur mit halber Maschinenkraft geschehen, um jede aus dem Wellenschlage etwa entstehende Gefahr möglichst abzuhalten.

Wäre jedoch ersteres den letzteren schon so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für diese auch noch bei halber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, so muß das Dampfschiff die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr vorüber ist.

2.) Die Dampfschiffe und Dampfschleppschiffe sind verpflichtet, sich von denjenigen Stellen, an welchen Strombauten ausgeführt werden, wenn diese Stellen bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nachtzeit mit zwei übereinander stehenden Laternen, welche am linken Elbufer ein rothes, am rechten aber ein weißes Licht zeigen, kenntlich gemacht sind, nicht minder von den Ladestellen, an welchen Schiffe angelegt haben, möglichst entfernt zu halten und langsam in der Art an denselben vorüber zu gehen, daß sie in der Auffahrt nur mit halber Kraft, in der Niederfahrt aber mit thunlichst geringer Benutzung der Dampfkraft fahren.

werden dem schifffahrtstreibenden Publikum zur Nachachtung hierdurch in Erinnerung gebracht.

Magdeburg, den 18. October 1882

Der Chef der Elbstrom-Bauverwaltung

Ober-Präsident der Provinz Sachen, von Wolff

Bekanntmachung

Die amtliche Revision der Dampfkessel in Magdeburg, Buckau und Neustadt ist an Stelle des von hier versetzten Wasserbau-Inspectors Fröhlich dem Königlichen Baurath Maaß hierselbst vom 11. d. Mts. bis auf Weiteres übertragen worden.

Magdeburg, den 4.November 1882

Der Regierungs-Präsident

In Vertretung: von Baudissin

Tarif

nach welchem die Abgabe für die Benutzung des Winterhafens und der Zollelbe zu Magdeburg zu entrichten ist.

§ 1. Es sind zu entrichten:

A. Für die Benutzung des Winterhafens

1.) von Schrauben-Dampfkähnen, Segelschiffen und Schleppkähnen für jede vollen oder angefangenen 25 Tonnen Tragfähigkeit 6 M. 50 Pf

2.) für ein Kettenschiff 130 M. - Pf.

3.) für Dampfschiffe, ausschließlich der Schrauben-Dampfkähne und der Kettenschiffe

a.) bis incl. 100 qm des benutzten Flächenraums 50. M. -  Pf.

b.) von mehr als 100 qm bis incl. 300 qm des benutzten Flächenraums 120 M. -  Pf.

c.) von mehr als 300 qm des benutzten Flächenraums 150 M. -  Pf.

Anmerkung.

Der zu verabgabende Flächenraum wird durch Multiplikation der größten Länge mit der größten Breite des Schiffsgefäßes, bei Räderdampfschiffen unter Hinzurechnung der Breite eines Radkastens zur größten Breite des eigentlichen Schiffsgefäßes ermittelt.

4.) Für Boote und Handkähne, Flöße, Fähr- und Baggerprahmen, Maschinen- und Brückenpontons, Badeschiffe und ähnliche Fahrzeuge werden für jede vollen oder angefangenen 10 qm der von ihnen benutzten oder durch sie der Benutzung durch andere Fahrzeuge entzogenen Fläche entrichtet 2 M. -  Pf.

B. Für die Benutzung der Zoll-Elbe

Die Hälfte der vorstehend unter A. 1 bis 4 aufgeführten Sätze an Hafengeld.

§ 2. Die Abgabe wird erhoben für die Benutzung des Winterhafens oder der Zoll-Elbe in dem Zeitraum vom 1.December bis zum 15.März ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts.

Fahrzeuge, welche nach der Entrichtung des Hafengeldes den Hafen resp. die Zollelbe verlassen, demnächst in demselben Winter aber wieder benutzen, bleiben für diese ferneren Benutzung hafengeldfrei.

§ 3. Wenn Inhaber von Fahrzeugen, die ursprünglich in der Zoll-Elbe eingewintert sind, später ihre Fahrzeuge in den Winterhafen überführen, so haben sie das Hafengeld nach den Sätzen für die Benutzung des Winterhafens unter Anrechnung des für die Benutzung der Zoll-Elbe bereits gezahlten Abgabenbetrages zu entrichten.

Ist für ein Fahrzeug die Abgabe nach den Sätzen für den Winterhafen entrichtet, so wird für die spätere Benutzung der Zoll-Elbe in derselben Winterperiode eine Abgabe nicht erhoben.

§ 4. Während der zeit vom 16.März bis einschließlich den 30.November ist die abgabenfreie Benutzung des Winterhafens und der Zoll-Elbe nach Maßgabe der Bestimmungen der Hafenordnung gestattet.

§ 5. Die Grenze der Hafenmündung gegen die Zoll-Elbe wird durch die Verlängerung der Achse des Hafendammes, die untere Grenze der Zoll-Elbe durch eine zur nördlichen Spitze des Kleinen Werders senkrecht gezogenen Linie gebildet.

§ 6. Befreiungen

Befreit von der Abgabe sind:

1.) Fahrzeuge, welche dem Könige, dem Preußischen Staate oder dem Deutschen Reiche gehören oder ausschließlich für die Rechnung des Königs, des Preußischen Staates oder des Deutschen Reiches beladen sind. 

2.) Handkähne und andere kleine Fahrzeuge, welche zu größeren Fahrzeugen gehören und mit diesen zusammen im Hafen liegen.

Berlin, den 29.October 1882

Der Minister der öffentlichen Arbeiten

gez. Maybach

Für den Minister für Handel und Gewerbe

v. Boetticher

Der Finanz-Minister

In Vertretung: Meinecke

Vorstehender Tarif wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Abgabe sowohl für den Hafen selbst, als für die Zoll-Elbe Durch die Schleusengeld-Hebestelle an der Magdeburger Schleuse hierselbst bewirkt werden wird. Der Tag, von welchem ab die Abgabenerhebung zu beginnen hat, wird später bekannt gemacht werden.

Magdeburg, den 21.November 1882

Der Provinzial-Steuer-Director der Provinz Sachsen

Wirkliche Geheime Ober-Finanz-Rath von Jordan

Polizei-Verordnung, betreffend der Verbindungsbahn vom Bahnhof Fischerufer zu Magdeburg nach dem Elbbahnhofe daselbst

Auf Grund des § 74 des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4.Januar 1875 ist mit der Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12.Juni 1878 mit den gemäß § 55 der fraglichen Bahnordnung gleichfalls unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes nachgelassenen, hierunter aufgeführten Abweichungen, auf den in der Holzhofstraße, auf dem alten und neuen Packhofe und in der Wasserkunststraße belegenen Theil der vom Bahnhofe Fischerufer zu Magdeburg nach dem Elbbahnhofe daselbst führenden Verbindungsbahn für anwendbar erklärt

Im Allgemeinen.

Die Verbindungsbahn darf nur zum Gütertransport benutzt werden.

Regelmäßige Züge dürfen die Bahn nur in der Zeit von 11 3/4 Uhr Mittags bis 1 3/4 Uhr Nachmittags befahren. Sollen außer dieser Zeit Extrazüge befördert werden, so ist dies der Polizei-Direction und dem Packhofs-Vorstande mindestens 1 Stunde vorher schriftlich anzuzeigen.

Der Betrieb auf der Verbindungsbahn erfolgt sowohl mit Locomotiven als mit Pferdekraft.

ad § 7. Die Bestimmungen im § 7. Absatz 2 der Bahnordnung findet auf die in Rede stehende Bahn keine Anwendung.

Auf dem Straßenübergange vor der Elbbrücke ist bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Locomotive eine Tafel mit der nach den Zugangswegen sichtbaren Inschrift "Gesperrt", welche bei Dunkelheit zu erleuchten ist, auf jeder Seite der Geleise aufzustellen.

ad § 8. Auf beiden Seiten des Bahngeleise 2,0 Meter von der Mitte desselben entfernt, sind schmiedeeiserne Kreuzklammern in einer Entfernung von je 20 Metern erhaben in die Pflastersteine einzulassen, um die Grenze anzugeben, bis zu welcher Materialien oder feste Gegenstände auf der Straße gelagert beziehungsweise aufgestellt werden dürfen.

Diese Klammern sind so einzurichten, daß sie dem freien wagen- oder Fußgänger-Verkehr in keiner Weise hinderlich sind.

ad § 10. Die Locomotiven müssen in der Rauchkammer im Schornstein mit einer Drosselklappe versehen sein, auch müssen am Aschkasten die nöthigen Vorkehrungen getroffen sein, um die Klappe desselben dicht verschließen zu können.

Es sind äußerlich sichtbare Zeichen anzubringen, welche den Stand der Drosselklappe und des Aschkasten deutlich angeben. Diese Zeichen sind bei Nachtzeiten zu erleuchten. Ueber der obersten Feuerrohrreihe ist eine eiserne mit Löchern von höchsten 1 cm Durchmesser siebartig versehene Klappe anzubringen. Holz darf als Feuerungs-Material nicht verwendet werden.

Sobald der Zug die Brücke am Petersförder oder den Elbbahnhof verläßt, hat der Locomotivführer den Aschkasten und die Drosselklappe fest zu verschließen und darf beide nicht eher wieder öffnen, als bis der Zug den Elbbahnhof (am alten Brückthor), beziehungsweise die Brücke am Petersförder erreicht hat.

Der Locomotivführer hat sich während der Fahrt auf der Verbindungsbahn jeder Oeffnung der Heizthüren zu enthalten.

ad § 21. Die Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Locomotive ist außer durch Ertönen der auf dem Zuge oder der Locomotive befindlichen Glocke, welche alle 2 Secunden anzuschlagen ist, auch durch einen vorangehenden Beamten durch ununterbrochenes Läuten bemerklich zu machen.

Vor Ankunft eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Locomotive an dem Uebergange vor der Elbbrücke muß ein Beamter, nachdem der vorangehende Beamte vorüber und der Zug, beziehungsweise die Locomotive in Sicht ist, durch fortwährendes Läuten mit der Glocke das Publikum auf den Zug, beziehungsweise die Locomotive aufmerksam machen.

ad § 27. Die Geschwindigkeit, mit welcher die Verbindungsbahn befahren wird, darf an keiner Stelle 1,5 bis 2,2 m pro Secunde überschreiten.

ad § 28. Auf der Verbindungsbahn muß so langsam gefahren werden, daß der Zug beziehungsweise die Locomotive auf eine Länge von 10 m zum Stillstand gebracht werden kann. 

ad § 31. Das Schieben von Wagen mittels Locomotiven ist auf der Verbindungsbahn überhaupt, sowie das Rangiren und das Halten von einzelnen Wagen und ganzen Zügen auf dem außerhalb des alten und neuen Packhofs liegenden Theile der Verbindungsbahn verboten. Der freie Straßenverkehr darf auf keinem Punkte der Straßen länger als fünf Minuten gesperrt werden.

ad § 32. Der Zugführer hat über die Abfahrt von der Brücke am Petersförder und Ankunft am Elbbahnhofe (am alten Brückthor) und in entgegengesetzter Richtung bei jeder Fahrt einen Rapport zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten genau einzutragen sind.

Zugleich sind in Gemäßheit des § 45 der Bahnordnung für die bezeichnete Bahnstrecke die nachstehenden Anordnungen getroffen worden, deren Uebertretung der Strafandrohung im § 45 unterliegt.

ad §§ 43 und 44. 1.) In der Holzhofstraße, am alten und neuen Packhofe und in der Wasserkunststraße, sowie am alten Brückthor ist der Verkehr über das Geleis für Fußgäner, Reiter und Fuhrwerke an jeder beliebigen Stelle gestattet, sofern nicht die Annäherung eines Zuges nach Maßgabe des vorstehend unter 2.) Angeordneten ein Ausweichen, beziehungsweise Anhalten bedingt.

2.) Beim Ertönen der Glocke des Zuges, beziehungsweise auf Anweisung des dem Zuge vorangehenden, beziehungsweise des an dem Uebergange vor der Elbbrücke postirten Beamten hat jedermann sofort den Bereich des Gleises zu verlassen. Fußgänger müssen mindestens 5 Schritt vom Geleise zurücktreten, Reiter und Fuhrwerke aber in größerer und ausreichender Entfernung von demselben bleiben, beziehungsweise Halt machen und abwarten, bis der Zug passirt ist, wobei die Pferdeführer die Pferde scharf im Zügel zu halten haben.

Das Ueberschreiten der Geleise vor dem in Bewegung befindlichen Zuge ist für Fußgänger bei einer Entfernung vom Zuge von nur 20 Schritt, für Reiter und Fuhrwerke von nur 50 Schritt nicht mehr gestattet.

3.) Ohne genügende Aufsicht dürfen bespannte Fuhrwerke in der Nähe der Verbindungsbahn, namentlich Droschken auf dem Halteplatze vor der Elbbrücke nicht stehen; die Lagerung von Holz, Steinen und sonstigen hindernden Gegenständen ist auf dem Geleise gänzlich, neben demselben innerhalb der durch eiserne Klammern im Straßenpflaster bezeichnete Grenzen verboten.

4.) Der § 60 des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4.Januar 1875, betreffend die Beschädigung der Bahn und sonstige den Betrieb störende Handlungen, findet auch auf die Verbindungsbahn Anwendung.

5.) Das unbefugte Besteigen des Zuges und Aufbringen von Gegenständen auf denselben ist verboten.

ad § 45. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der im § 45 der Bahnordnung vom 12.Juni 1878 gegebenen Bestimmungen und das vorstehend ad §§ 43 und 44 Angeordnete betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.

Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.

Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizei-Behörde oder an den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen.

In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizei-Anwalt eingesendet werden muß.

ad § 52. Außer den Bahnpolizei-Beamten sind auch die Staats- und Gemeinde-Polizei-Beamten berechtigt und verpflichtet, für die Beobachtung dieser Verordnung Seitens des Publicums zu sorgen.

Mit Bezugnahme auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26.Juli 1880 wird diese Polizei-Verordnung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 18.November 1882

Der Minister der öffentlichen Arbeiten

Im Auftrage: Schneider

Bekanntmachung

Auf Antrag des Magistrats der Stadt Magdeburg hat der Königliche Regierungs-Präsident hier die Einleitung des gesetzlichen Enteignungsverfahrens bezüglich einer 203 Quadratmeter großen Fläche des dem Kaufmann Karl Schäper gehörigen Grundstücks Prälatenstraße 22 hier, angeordnet und den Unterzeichneten zum Commissarius in dieser Sache ernannt.

Demgemäß beraume ich hierdurch zur Verhandlung über die Abtretung dieser Fläche Seitens des Kaufmanns Schäper an die Stadtgemeinde Magdeburg, namentlich zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung wegen des zu zahlenden Preises, erforderlichen Falls aber zur Abschätzung der zu enteignenden Fläche durch vereidigte Sachverständige Termin auf

Dienstag, den 12.December d. Js.

Morgens 11 Uhr

im Riegels´schen Restaurant, Kaiserstraße Nr. 92, an und lade alle Betheiligten zur Wahrung ihrer Rechte unter der Verwarnung vor, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren das Erforderliche verfügt werden wird.

Magdeburg, den 29.November 1882

Der Commissarius des Herrn Regierungs-Präsidenten

Regierungs-Rath Rahtlev

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