Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1884

Bekanntmachung

Die unterstellten Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, auf das in Paris in französischer Sprache erschienene Buch "La société de Berlin", ein durch verschiedene Zusätze vermehrter Abdruck der zuerst in der Pariser Zeitschrift "La nouvelle revue" über den Berliner Hof veröffentlichten Schmähartikel, dessen buchhändlerischer Vertrieb in Deutschland soeben begonnen hat, zu vigiliren und etwaige angehaltene Exemplare hierher einzuliefern, das das vorgenannte Buch, zu Folge Verfügung der Staatsanwaltschaft am Landgericht zu Berlin vom 24sten diesen Monats, wegen Majestätsbeleidigung, Beleidigung von Mitgliedern der Königlichen Familie, des Reichskanzlers, der Mitglieder des Staatsministeriums und der Hofgesellschaft, mit Beschlag belegt worden ist. 

Aus denselben Gründen unterliegt auch die unter dem Titel "Die Berliner Gesellschaft", in deutscher Uebersetzung von Armin Schwarz bei G. Grimm in Budapest veranstaltete Ausgabe dieses Pamphlets der Beschlagnahme.

Magdeburg, den 25.Januar 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Unter dem Pferdebestande des Dampfziegeleibesitzers L. Böhme hierselbst, Stadtfeld Nr. 15 ist die Räude ausgebrochen, was hiermit gemäß § 120 der Instruction zur Ausführung der §§ 19 - 29 des Gesetzes vom 23.Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Neustadt b. M., den 30.Januar 1884

Die Polizei-Verwaltung

Bekanntmachung

In Ausführung des Gesetzes vom 15.Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter wird in Gemäßheit der Anordnung unter III Nr. 6 der Ausführungs-Anweisung vom 26.November 1883 für die Stadt Neustadt bei Magdeburg der ortsübliche Tageslohn gewöhnlicher Tagesarbeiter

a.) für erwachsene (d. h. mehr als 16 Jahre alte) männliche Arbeiter auf  2 Mark

b.) für erwachsene weibliche Arbeiter auf 1,20 Mark

c.) für jugendliche (d. h. unter 16 Jahren stehende) männliche Arbeiter auf 1 Mark

d.) für jugendliche weibliche Arbeiter auf 0,75 Mark

hierdurch festgesetzt.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der vorstehend festgesetzte Tagelohn den Maßstab bildet, nach welchem

1.) bei der Gemeinde-Krankenversicherung das Krankengeld zu gewähren ist und die Versicherungsbeiträge zu entrichten sind,

2.) bei Ortskranken-Kassen, Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen und Knappschaftskassen das Sterbegeld,

3.) bei dem in der Gemeinde domizilirten, eingeschriebenen und sonstigen Hilfskassen ohne Beitrittszwang, wenn deren Mitglieder von der Gemeinde-Krankenversicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, befreit sein sollen,

das Krankengeld zu gewähren ist.

Magdeburg, 7.März1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Für den den Stadtkreis Magdeburg und den Kreis Wolmirstedt umfassenden kreisthierärztlichen Bezirk ist zum 1.April d. Js. eine zweite Kreis-Thierarztstelle errichtet und es ist die commissarische Verwaltung derselben dem bisherigen Assistenten bei der Thierarzneischule zu Hannover, Thierarzt Nicol, von dem gedachten Tage ab, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Magdeburg übertragen.

Magdeburg, den 2.April 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Die Fischerei-Frevel, namentlich das unerlaubte Fangen der Fische während der Schonzeit und das Zerstören der Fischbrut durch Anwendung giftiger und explosiver Mittel, haben in vielen Theilen Deutschlands derartig überhand genommen, daß der Ausschuß des Deutschen Fischerei-Vereins sich veranlaßt gesehen hat, denjenigen Personen, welche sich bei Verfolgung dergleichen Vergehen besonders eifrig erweisen und die Bestrafung der Frevler herbeiführen, eine angemessene Belohnung zuzusichern. Anträge auf Bewilligung derartiger Belohnungen sind an den Auschuß des Deutschen Fischerei-Vereins in Berlin W. Leipzigerstraße Nr. 9 zu richten und haben insbesondere Folgendes zu enthalten:

a.) die genauen Personalien des Thäters,

b.) in der Kürze den Tenor des gerichtlichen Strafurtheils,

c.) die Bezeichnung des Gerichts,

d.) die Angabe, ob das Urtheil rechtskräftig ist,

e.) den Namen desjenigen, der die Bestrafung herbeigeführt hat.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, weise ich zugleich die Herren Landräthe und Ortspolizeibehörden hierdurch an, die polizeilichen Executiv-Organe auf die vom Deutschen Fischerei-Vereine zugesicherten Belohnungen noch besonders aufmerksam zu machen.

Magdeburg, 6.April 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

In der Angelegenheit, betreffend die Feststellung der Entschädigung für die Gestattung der Herstellung und Betrieb eines Verbindungsgeleises zwischen den Ufergeleisen an der Batterie "Preußen" und dem Bahnhofe "Alte Neustadt" auf einem der Stadtgemeinde Neustadt gehörigen, in deren Stadtbezirke belegenen Grundstücke, wird im Auftrage des Herrn Regierungs-Präsident von Wedell hierselbst zur kommissarischen Verhandlung mit den Betheiligten in Gemäßheit des § 25 des Enteignungsgesetzes vom 11.Juni 1874 hierdurch Termin auf 

Freitag, den 30.Mai d. Js. Nachmittags 3 Uhr

auf dem Bahnhof "Fischerufer" hierselbst angesetzt, zu welchen die Betheiligten damit geladen werden mit der Aufforderung, ihre Rechte im Termine wahrzunehmen und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Letzteren verfügt werden wird.

Magdeburg, den 16.Mai 1884

Der Polizei-Präsident und Landrath

von Arnim

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, soll der Bebauungsplan für die Stadterweiterung dahin gehend geändert werden, daß die Blumenthalstraße über den Block 36 hinweg bis zur Augustastraße verlängert wird und die nördlich und südlich dieses Blocks projecirt gewesenen Straßen wegfallen. Der darüber aufgestellt Fluchtlinienplan liegt vom 13.Mai bis 16.Juni in unserer Registratur während der Büreaustunden zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen denselben sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, 7.Mai 1884

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 und der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wird hierdurch unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des diesseitigen Regierungs-Bezirks Nachstehendes verordnet:

§ 1. Jeder Erkrankungsfall an Kindbettfieber, Flecktyphus und an Rückfalltyphus ist durch den behandelnden Arzt der Polizeibehörde zu melden. 

§ 2. Dasselbe gilt von der Dipftheritis, sobald dieselbe epidemisch und in bösartiger Form auftritt.

§ 3. In der Meldung sind die betreffende Krankheit, der Vor- und Zunamen, das Alter und die Wohnung des Erkrankten anzugeben.

§ 4. Unterlassung dieser Meldung wird mit Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

Magdeburg, den 16.Juni 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Durch die Pensionirung ihres Inhabers wird die unter Königlichen Patronat stehende erste Predigerstelle an der deutsch-reformirten Kirche zu Magdeburg zum 1.October d. Js. vakant. Das Einkommen derselben beträgt (exclusive Wohnung) 3650 Mark, wovon acht Jahre lang an den Pensionsfond der evangelischen Landeskirche eine jährliche Pfründenabgabe von 1004 Mark abzuführen ist. Zur Stelle gehört 1 Kirche. Die Besetzung erfolgt diesmal durch das Kirchenregiment.

Magdeburg, im Juni 1884

Königliches Konsistorium der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Der alljährlich in der Stadt Neustadt bei Magdeburg stattfindende Wilhelminenmarkt hat fortan am 2. Freitage nach dem Erntedankfeste zu beginnen und soll der damit verbundene Krammarkt bis einschließlich des darauf folgenden Montags dauer, so daß letzterer an dem dazwischen liegenden Sonntage vom Schlusse des Nachmittags- gottesdienstes ab stattfindet, was ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe.

Magdeburg, den 28.Juni 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Im Anschluß an die im diesseitigen Amtsblatte de 1883 Nr. 45 Seite 137 unter dem 10.November publicirte, vom Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten unter dem 6.August 1883 erlassenen Verordnung, betreffend das Hebammenwesen setze ich mit der, auf Grund des § 80 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ertheilten Genemigung hierdurch fest, daß die Hebammen für ihre Dienstleistungen nachstehende Gebühren zu fordern haben:

1.)  für eine leichte, natürliche Entbindung 3 bis 6 Mark,

2.)   für eine Zwillingsgeburt 5 bis 10 Mark,

3.) für eine natürliche, sich über 20 Stunden verzögernde Entbindung 5 bis 10 Mark,

4.) für eine Fuß- Steißgeburt oder eine durch die Wendung beendigte Geburt 5 bis 10 Mark,

5.) für die Hülfe bei einer unzeitigen Geburt 3 bis 6 Mark,

6.) für die Lösung einer angewachsenen Nachgeburt 3 bis 6 Mark,

7.) für jeden nachfolgenden Besuch 50 bis 70 Pf. Bei Besuchen in einer Entfernung von mehr als 2 km vom Wohnorte der Hebamme, hat dieselbe außerdem Anspruch auf eine Reisevergütung von 20 Pf. für daß Kilometer, wobei jedes angefangene Kilometer voll zu berechnen ist,

8.) für die Untersuchung einer Schwangeren 75 Pf. bis 1 Mark 50 Pf.

9.) für die Application des Katheders 75 Pf. bis 1 Mark 50 Pf.

10.) für die Application eines trockenen Schröpfkopfes 10 bis 20 Pf.

11.) für die Application des Schröpfneppers 10 bis 20 Pf.

12.) für das Setzen eines Klystiers 75 Pf. bis 1 Mark 50 Pf.

13.) für das setzen eines Blutegels 50 Pf., für jeden ferneren Blutegel 10 Pf.

14.) für eine Nachtwache 2 bis 3 Mark.

Von den vorbenannten Gebührensätzen kommen die höheren bei notorisch Wohlhabenden, die niederen bei Leuten von geringeren Vermögen und in allen Fällen, wo die Kosten aus öffentlichen Fonds bestritten werden zur Anwendung.

Die in Position 6, 8, 9, 12 und 14 aufgeführten Gebührensätze dürfen nicht besonders in Anrechnung gebracht werden, sofern die betreffenden Dienstleistungen in Abwartung der in Pos. 1 bis 5 aufgeführten Geburten verrichtet worden sind.

Magdeburg, 5.Juli 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

In dem Vorstande der Bürgermeister Johann Caspar Coqui`schen Stiftung zu Buckau ist durch das Ableben des Fabrikbesitzers, Stadtrath Paul Baumann eine Stelle offen geworden, welche in erster Linie mit einem unbescholtenen Mitgliede der Familie Coqui ohne Unterschiede des Geschlechts, abstammend von dem Bürgermeister Johann Kaspar Coqui in männlicher oder weiblicher Linie zu besetzen sein würde.

Auf Grund des § 19 des Stiftungs-Statuts vom 24. November 1858 fordern wir die zum Eintritt in den Stiftungsvorstand berechtigten Mitglieder der Coqui´schen Familie hierdurch auf, sich binnen 8 Wochen zur Wahrung dieses ihres Rechtes bei uns zu melden, widrigenfalls die Stellenbesetzung durch die vorhandenen Vorstandsmitglieder nach deren freien Wahl aus unbescholtenen, ehrbaren, bei der Gemeinde-Verwaltung von Buckau nicht betheiligten Einwohnern von Buckau vorgenommen werden würde.

Buckau, den 1.Juli 1884

Der Vorstand der Bürgermeister Johann Kaspar Coquischen Stiftung

L. Coqui

Personal-Chronik

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 30.Juni d. Js. dem Polizei-Präsidenten Dr. von Arnim hierselbst die Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzog von Anhalt ihm verliehenen Commandeuer-Insignien II. Klasse des Herzoglich Anhaltschen Hausordens Albrecht des Bären zu gestatten geruht.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 30.Juni d. Js. dem General-Director der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft, Robert Tschmarke und dem Mitgliede des Verwaltungsraths der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft Major a. D. Karl Schrader, beide zu Magdeburg, die Anlegung des ihnen von Sr. Hoheit dem Herzog von Anhalt verliehenen Ritterkreuzes 1. Klasse des Herzoglich Anhaltschen Hausordens Albrecht des Bären zu gestatten geruht.

Magdeburg, im Juli 1884

Der Regierungs-Präsident

Statut der Stadtsparkasse zu Magdeburg

Nachstehend bringen wir das von der hiesigen städtischen Behörden auf unseren Antrag beschlossene, von dem Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen genehmigte revidirte Statut unserer Kasse zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß dasselbe von jetzt ab Gültigkeit hat.

Magdeburg, den 1.August 1884

Das Directorium der Sparkasse der Stadt Magdeburg

§ 1. Die von der Stadt Magdeburg im Jahre 1823 gegründete Sparkasse führt die Bezeichnung "Sparkasse der Stadt Magdeburg" und hat ihren Sitz in Magdeburg.

Zweck

§ 2. Zweck der Sparkasse ist, zur sicheren, verzinslichen Anlegung von Ersparnissen Gelegenheit zu geben.

Sicherheit

§ 3. Für die Verpflichtung der Sparkasse haftet, wenn jemals deren eigenes Vermögen nicht ausreichen sollte, die Stadtgemeinde Magdeburg. Höhe der Einlagen

§ 4. Die Sparkasse nimmt Einlagen von 1 Mark bis 1000 Mark an. Einlagen bis zu 3000 Mark anzunehmen, ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ueber diesen Betrag hinaus, bei welchem die Zinsen ohne Berücksichtigung bleiben, darf sich die Gesammteinlage eines und desselben Sparers nicht belaufen.

Sparmarken

§ 5. Die Sparkasse ist befugt, Marken zum Nennwerthe von 10 Pfennigen auszugeben, welche das Wappen der Stadt Magdeburg tragen, als Sparmarken bezeichnet und mit der Angabe des Werthes versehen sein müssen. Sind von den Sparmarken 10 Stück auf eine dazu ausgegebene Sparkarte geklebt, so ist dieselbe bei der Belegung von Ersparnissen zum Werthe von 1 Mark anzunehmen. Geschäftsstellen

§ 6. Der Geschäftsverkehr der Sparer mit der Kasse wird vermittelt:

1.) durch die Hauptstelle im altstädtischen Rathhause,

2.) durch die Nebenstelle im Sudenburger Rathhause,

3.) durch Sammelstellen in verschiedenen Stadtheilen.

Die Geschäftszeiten für die Kassenstellen werden von den städtischen Behörden festgesetzt.

§ 7. Die Hauptstelle und die Nebenstelle vermitteln die Belegung und die Abhebung der Einlagen, die Hauptstelle nach Maßgabe des § 4 , die Nebenstelle nur in Summen bis zu 1000 Mark, Abhebungen bei der letzteren müssen Tage vorher angemeldet werden. Die Sammelstellen vermitteln lediglich die Belegung von Summen bis zu 100 Mark, eine Erhöhung dieses Beitrages bis auf 500 Mark kann durch Beschluß der städtischen Behörden festgesetzt werden.

Kündigung

§ 8. Die Kündigung der Einlagen vor der Abhebung ist in der Regel nicht erforderlich.

Das Directorium der Sparkasse ist jedoch berechtigt, jederzeit zu bestimmen, daß ein Sparer innerhalb eines Monats nicht mehr als 100 Mark abheben darf und daß für höhere Beträge eine Kündigungsfrist bis zu drei Monaten eintritt.

Verzinsung

§ 9. Die Einlagen werden vom ersten Tage des auf den Einzahlungstag folgenden Monats bis zum Schlusse des dem Rückzahlungstage vorausgegangenen Monats mit 3 1/3 Procent jährlich für jede volle Mark verzinst. Der Tag der Einzahlung beziehungsweise der Anmeldung einer Abhebung bei der Nebenstelle oder einer Sammelstelle gilt für die Zinsberechnung als Tag der Einzahlung beziehungsweise Abhebung.

Die bei der Zinsberechnung sich ergebenen Bruchtheile von Pfennigen fallen zu Gunsten der Kasse fort.

§ 10. Die Zinsen werden bei Abhebung des ganzen Guthabens oder am Schlusse des Rechnungsjahres festgestellt. Die am Jahresschlusse berechneten Zinsen werden dem Kapitale gutgeschrieben und von dem Beginn des neuen Rechnungsjahres ab mit verzinst. Die Verzinsung gekündigter und nicht abgehobener Beträge hört mit dem Ablauf der Kündigungsfrist auf.

Sparkassenbücher

§ 11. Für jeden Sparer wird in den Büchern der Sparkasse ein Konto geführt, über welches ihm stempel- und gebührenfrei ein Sparkassenbuch ausgefertigt wird. Das Sparkassenbuch muß mit dem Wappen der Stadt Magdeburg, mit einem Abdrucke dieses Statuts und mit einer das Anwachsen der Einlagen bis zu 3000 Mark für jedes der ersten zehn Jahre nachweisenden Tabelle versehen sein und den Namen und den Stand des Sparers sowie die Nummer des Konto enthalten. Alle Eintragungen in das Buch sind durch zwei Beamte der Sparkasse zu vollziehen.

§ 12. Die Ausfertigung der Sparkassenbücher und die Zu- und Abschreibungen in denselben werden nur bei der Hauptstelle bewirkt. Die Bücher sind daher bei weiteren Einzahlungen oder bei Abhebungen der Hauptstelle vorzulegen, oder, wenn die Vermittelung der Nebenstelle oder einer Sammelstelle in Anspruch genommen wird, bei dieser einzureichen. Wird das ganze Guthaben zurückgezahlt, so ist das Buch von dem Empfänger quittirt zurückzugeben.

Vorläufige Quittungen

§ 13. Die Verwalter der Nebenstelle und der Sammelstellen haben über jede Einzahlung und über die Einlieferung eines Sparkassenbuches sofort eine mit dem Stempel der Sparkasse versehene Quittung zu ertheilen, welche auf die Dauer von vier Wochen nach der Ausstellung volle Beweiskraft hat.

Innerhalb dieser Frist sind die neuen, beziehungsweise die mit der Zu- oder Abschreibung versehenen Sparkassenbücher bei der betreffenden Stelle abzuholen. Etwaige Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich bei dem Directorium der Sparkasse anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Garantie der Sparkasse, welche dann für Unregelmäßigkeiten der Stellenverwalter nur noch aufzukommen hat, soweit sie dadurch in den Besitz ungerechtfertigter Vortheile gelangt ist.

Prüfung der Berechtigung des Empfängers

§ 14. Zahlungen werden in der Regel an denjenigen geleistet, welcher das Sparkassenbuch vorlegt. Die Berechtigung des Empfängers zu prüfen, ist die Kasse befugt, aber nicht verpflichtet.

§ 15. Ebenso haben die Verwalter der Nebenstelle und der Sammelstellen die Befugniß, aber nicht die Verpflichtung, bei der Aushändigung eines Sparkassenbuches oder einer zurückgeforderten Einlage zu prüfen, ob derjenige, welcher die darauf bezügliche Quittung (§ 13) einreicht, der berechtigte Empfänger ist.

Einspruch gegen Auszahlungen

§ 16. Auszahlungen sind zu verweigern, wenn gegen dieselben Einspruch erhoben ist. Ein solcher Einspruch muß innerhalb von 6 Wochen durch eine gerichtliche Anordnung bestätigt werden, widrigenfalls er erlischt.

§ 17. Der Sparer kann verlangen, daß die Kasse nur an eine von ihm bezeichnete Person oder deren Erben zahlt. In diesem Falle ist bei dem betreffenden Konto sowie in dem Sparkassenbuche ein entsprechender Vermerk zu machen.

Verlust des Buches

§ 18. Der Verlust eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse zu melden. Vermag der Verlierer die Vernichtung des Buches auf überzeugende Weise darzuthun, so wird ihm ohne Weiteres ein neues auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt. In allen übrigen Fällen muß das Sparkassenbuch nach den darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. 

Folgen langversäumter Vorlegung

§ 19. Wenn der Inhaber eines Sparkassenbuches sich binnen dreißig Jahren nach der letzten Vorlegung seines Buches nicht bei der Sparkasse meldet, so hört die weitere Verzinsung des Guthabens auf. Sind fünfzig Jahre seit der letzten Eintragung verflossen, so kann nach vorausgegangenen öffentlichen Aufgebot das Guthaben der Armen-Kasse der Stadt Magdeburg zugeführt werden.

Nutzung der Bestände

§ 20. Die verfügbaren Bestände der Sparkasse sind anzulegen:

1.) durch Ankauf von Inhaberpapieren, in welchen Mündelgelder belegt werden können;

2.) durch Ankauf von Anerkenntnissen, welche von Behörden des deutschen Reichs oder des preußischen Staats über Steuerrückvergütungen ausgestellt sind, und von den Prioritäts-Obligationen inländischer Eisenbahnen;

3.) in Hypotheken oder Grundschuldforderungen, welche innerhalb des vierundzwanzigfachen Betrages des Grundsteuereintrages oder des zehnfachen des Gebäudesteuernutzungswerthes liegen, oder für welche die bei der Ausleihung von Mündelgeldern erforderliche Sicherheit durch vorschriftsmäßige Taxen nachgewiesen ist;

4.) bei der Reichsbank;

5.) durch Gewährung der Betriebsgelder für die städtische Leihanstalt;

6.) durch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Inhaberpapieren, Hypotheken und Grundschuldforderungen.

§ 21. Als Unterpfand werden angenommen die § 20 Nr. 1 - 3 bezeichneten Papiere, Hypotheken und Grundschuldforderungen, sowie die Stammactien und Stammprioritätsactien inländischer Eisenbahnen, welche von der Reichsbank beliehen werden.

Die Hypotheken können bis zu 9/10 der Forderung, die Inhaberpapiere bis zu 2/3 des Kurswerthes beliehen werden. Bei Kursrückgängen ist das Pfand entsprechend zu verstärken.

Außerkurssetzen der Papiere

§ 22. Die der Kasse gehörigen Inhaberpapiere sind außer Kurs zu setzen.

Verwaltung der Kasse

§ 23. Die Verwaltung der Sparkasse wird durch ein Directorium geführt, welches aus einem vom Magistratsdirigenten ernannten Magistratsmitgliede als Vorsitzendem und vier von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Beisitzern, von denen zwei Stadtverordnete sein müssen, besteht. Die Beisitzer werden 6 Jahre gewählt, das Ausscheiden eines Beisitzers, welcher als Stadtverordneter gewählt ist, aus der Stadtverordneten-Versammlung hat auch sein Ausscheiden aus dem Directorium zur Folge.

§ 24. Das Directorium vertritt die Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, auch bei solchen, zu denen die Gesetze eine Specialvollmacht verlangen. Dasselbe hat die Befugniß, die Wiederinkurssetzung von Werthpapieren dem Vorsitzenden allein zu übertragen.

§ 25. Die Urkunden, welche das Directorium ausstellt, müssen, wenn sie die Sparkasse verpflichten sollen, von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern vollzogen und mit dem Stempel der Sparkasse versehen sein.

§ 26. Die Konferenzen des Directoriums werden vom Vorsitzenden Anberaumt, welcher dazu schriftlich einzuladen hat. Jedes Mitglied kann die Anberaumung einer Konferenz verlangen, einem solchen Verlangen muß der Vorsitzende binnen 3 Tagen stattgeben.

§ 27. Die Hauptstelle und die Nebenstelle sind von städtischen Beamten zu verwalten, die Verwalter der Sammelstellen werden auf Vorschlag des Directoriums vom Magistrate unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung ernannt.

Kassenrevision

§ 28. Die Baarbestände der Kasse sind allmonatlich an einem vom Magistrate zu bestimmenden Tage von dem Vorsitzenden des Directoriums unter Zuziehung eines Kalkulators zu revidiren. Mindestens ein Mal jährlich hat der Magistrat eine, auch die Sicherheit der Werthpapiere und Hypotheken umfassende, außerordentliche Revision der gesammten Bestände der Sparkasse vorzunehmen. Das darüber aufzunehmende Protocoll ist der Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen.

Von den Revionen ist dem Stadtverordneten-Vorsteher Behufs Abordnung eines Stadtverordneten rechtzeitig Mittheilung zu machen. Rechnung und Verwaltungsbericht

§ 29. Für jedes Jahr ist eine Rechnung zu legen und ein Verwaltungsbericht zu veröffentlichen.

Die Rechnung wird von den städtischen Behörden geprüft, mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung ertheilt der Magistrat die Entlastung.

Ueberschüsse

§ 30. Die nach Bestreitung der Verwaltungskosten sich ergebenden Ueberschüsse werden dem Reservefonds vollständig zugeführt, bis derselbe 5 %, mindestens zur Hälfte, bis er 10 % der Gesammteinlagen beträgt.

Die dem Reservefonds nicht zuzuführenden Ueberschüsse können von den städtischen Behörden mit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde für öffentliche Zwecke verwendet werden.

Aenderung der Statuten

§ 31. Diese Statut kann durch Beschluß der städtischen Behörden geändert werden. Die Aenderungen bedürfen der staatlichen Genehmigung und müssen dreimal in Zwischenräumen von mindestens sechs Wochen durch zwei von den städtischen Behörden zu bestimmende, in Magdeburg erscheinende öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, bevor sie verbindliche Kraft erlangen. In dieser Bekanntmachung ist zugleich hervorzuheben, daß die neue Anordnung mit einem bestimmt zu bezeichnenden Tage in Kraft tritt und von da ab auch für alle seitherigen Sparer Anwendung findet, welche ihre Einlagen nicht bis zu dem festgesetzten abgehoben beziehungsweise gekündigt haben.

Aufhebung der Kasse

§ 32. Die städtischen Behörden sind berechtigt, die Sparkasse aufzuheben. In diesem Falle sind sämmtliche Guthaben in dem gemäß § 31 bestimmten Blättern durch viermalige, in Zwischenräumen von mindestens sechs Wochen erlassene Bekanntmachungen, deren erste sechs Monate vor dem Aufhebungstage erfolgen muß, zu kündigen. Das nach Rückzahlung der Guthaben verbleibende Vermögen geht in das Eigenthum der Stadt über.

Magdeburg, den 20.Juni 1884

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Boetticher

Die Stadtverordneten zu Magdeburg

Listemann

Vorstehendes Statut wird hiermit bestätigt.

Magdeburg, den 5.Juli 1884

Bekanntmachung

Durch die Pensionirung ihres Inhabers ist die Pfarrstelle zu Buckau mit Fermersleben bei Magdeburg vacant geworden. Dieselbe steht unter Königlichen Patronat und gewährt mit Ausschluß der Wohnung ein Jahres-Einkommen von ca. 6536 Mark, von welchem jedoch acht Jahre lang (bis zum 1.April 1892) eine jährliche Pfründen-Abgabe von 1798 Mark an den Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche zu leisten ist. Weiter muß sich der neu anzustellende Pfarrer nach Ablauf der achtjährigen Pfründenperiode die event. Auspfarrung des Filials Fermersleben, welches jährlich 1095 Mark Einkommen gewährt, ohne Entschädigung gefallen lassen. Zur Stelle gehören zwei Kirchen. Die Besetzung der Stelle erfolgt durch das Kirchenregiment, welchem dieselbe für diesmal von den kirchlichen Gemeinde-Organen überlassen worden ist. 

Magdeburg, im Juli 1884

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Polizei-Verordnung, betreffend die Verbindungsbahn vom Bahnhof Friedrich-Wilhelms-Garten bei Magdeburg nach dem Bahnhofe Friedrichstadt daselbst

Auf Grund des § 74 des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschland vom 4.Januar 1875 und 12.Juni 1878 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes durch Polizei-Verordnung vom 15.December 1878 die Anwendung der in Nr. 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 14.Juni 1878 und in Nr. 29 des Regierungs-Amtsblattes vom 20.Juli 1878 publicirten Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung auf die Bahnstrecke vom Bahnhof Biederitz (Biederitz-Zerbster-Linie) bis zum Bahnhofe Friedrich-Wilhelmsgarten bei Magdeburg von mir genehmigt worden.

In Abänderung der Verordnung vom 15.December 1878 werden für den Theil der genannten Strecke, welcher sich zwischen dem Bahnhofe Friedrich-Wilhelmsgarten und dem Bahnhofe Friedrichstadt erstreckt, die nachstehenden Anordnungen getroffen, deren Uebertretung der Strafandrohung des § 45 der vorgenannten Bahnordnung unterliegt.

§ 1. Das Betreten der zwischen dem Bahnhofe Friedrich-Wilhelmsgarten bei Magdeburg und Bahnhof Friedrichstadt daselbst befindlichen Eisenbahnbrücken ist für Fußgänger gestattet, sofern und solange Eisenbahnzüge oder einzeln fahrende Locomotiven sich der bezüglichen Brücke nicht nähern beziehungsweise dieselbe nicht passiren.

Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.

§ 2. Die Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Locomotive ist durch Ertönen der auf dem Zuge oder der Locomotive befindlichen Glocke, welche alle 2 Secunden anzuschlagen iat, bemerklich zu machen.

An jedem Ende der drei Brücken sind Tafeln anzubringen, welche bei Annäherung eines Zuges oder einer Locomotive die Worte "Gesperrt. Zug kommt" zeigen.

Dieselben sind in der Dunkelheit zu beleuchten.

§ 3. Auf den Brücken muß den Zügen oder einzeln fahrenden Locomotiven ein Bahnpolizeibeamter vorangehen.

Die Fahrgeschwindigkeit derselben ist demgemäß zu bemessen.

§ 4. Sobald die Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Locomotive durch Läuten oder durch die Tafel mit der Aufschrift "Gesperrt. Zug kommt" bemerkbar wird, darf die bezügliche Brücke nicht mehr betreten werden, bzw. hat das Publikum dieselbe ungesäumt zu verlassen.

Den dieserhalb ergehenden Weisungen des Bahnaufsichts-Personal ist unweigerlich Folge zu leisten.

§ 5. Für das Betreten der Bahn und der dazugehörigen Anlagen durch Vieh bleibt Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.

§ 6. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 7. Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der im § 44 der Bahnordnung vom 12.Juni 1878 gegebenen Bestimmungen und des vorstehend Angeordneten betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.

Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.

Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizei-Behörde oder an den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen.

In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizei-Anwalt eingesendet werden muß.

ad § 52. Außer den Bahnpolizei-Beamten sind auch die Staats- und Gemeinde-Polizei-Beamten berechtigt und verpflichtet, für die Beobachtung dieser Verordnung Seitens des Publicums zu sorgen.

Mit Bezugnahme auf § 136 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 wird diese Polizei-Verordnung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 19.Juli 1884

Der Minister für öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung

In der Stadt Neustadt-Magdeburg ist der Militair-Invalide, ehemalige Oeconomie-Handwerker Andreas Pankowski zum Nachtwachtmann ernannt und in dieser Eigenschaft, in Gemäßheit des § 4 alinea 2 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 bestätigt worden. 

Magdeburg, im October 1884

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 verordne ich hiermit, was folgt:

Die Polizei-Verordnung über die Benutzung des Winterhafens und der Zoll-Elbe zu Magdeburg vom 26.November 1883 wird in den §§ 8 und 10 in nachstehender Weise abgeändert:

§ 8. Binnen 48 Stunden nach Festlegung der Fahrzeuge pp. hat jeder Schiffsführer, unter Vorlegung des Meßbriefes oder sonstiger über die Tragfähigkeit lautender amtlicher Bescheinigungen, die nach dem vorgeschriebenen Formulare doppelt anzufertigende Anmeldung bei der Schleusengeldhebestelle an der Magdeburger Schleuse abzugeben, und, falls er nicht Abgabenfreiheit auf Grund der im bestehenden Tarife gewährten Befreiungen beansprucht, gleichzeitig die tarifmäßige Hafengeldabgabe zu entrichten. Für Fahrzeuge, welche am 1.December im Hafen oder in der Zollelbe bereits lagen, hat die Anmeldung und beziehungsweise Abgabenentrichtung bis spätestens den 3. desselben Monats nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu erfolgen.

Auf der städtischen Schiffswerft neu erbaute oder reparirte und demnächst vom Stapel gelassene Fahrzeuge unterliegen der Anmeldepflicht in gleicher Weise, wie sämmtliche übrigen im Hafen oder in der Zollelbe befindlichen beziehentlich in dieselben einlaufenden Fahrzeuge, mit der Maßgabe, daß, sofern ein Schiffsführer für das betreffende Fahrzeug noch nicht bestellt ist, der Schiffseigner dessen Obliegenheiten in vorgedachter Beziehung wahrzunehmen hat.

Von denjenigen Fahrzeugen, für welche bei der Anmeldung Abgabenfreiheit auf Grund des § 2 Absatz 2 und § 5 Ziffer 3 des Tarifs beansprucht wird, von denen indessen die für diese Abgabenfreiheit gestellten Bedingungen nicht erfüllt worden, ist die tarifmäßige Abgabe unter Vorlegung der Duplikat-Anmeldung binnen 48 Stunden nach Eintritt der Abgabenpflichtigkeit, jedenfalls aber vor dem verlassen des Hafens oder der Zollelbe, zu entrichten.

Fahrzeuge, welche während einer Winterperiode den Hafen oder die Zollelbe wiederholt besuchen, sind von einer nochmaligen Anmeldung entbunden, falls für dieselben vorher bereits einmal in derselben Winterperiode das Hafengeld entrichtet worden ist.

§ 10. Die Steuerverwaltung ist befugt, durch ihre Aufsichtsorgane die geschehene Entrichtung des Hafengeldes zu kontrolliren, beziehungsweise sich auf geeignete Weise Ueberzeugung davon zu verschaffen, ob den Bedingungen, von denen die in Anspruch genommenen Abgabenbefreiungen abhängig sind, genügt wird.

Zu diesem Zwecke haben die Schiffs- pp. Führer oder -Eigner denselben die bezüglichen Quittungen, Meßbriefe pp. vorzulegen, auch bei etwaiger Nachmessung der Fahrzeuge die erforderliche Hülfe zu leisten.

Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden nach Maßgabe des § 23 der Eingangs erwähnten Polizei-Verordnung vom 26.November 1883 bestraft.

Magdeburg, 27.November 1884

Der Chef der Elbstrom-Bauverwaltung

Bekanntmachung

Das Königliche Amtsgericht zu Magdeburg besteht aus 12 Abtheilungen, welche von jetzt an die Nummern 1 - 12 führen werden. Die Geschäfte sind wie folgt vertheilt:

Die 1. Abtheilung umfaßt die Geschäfte der Dienstaufsicht und Justizverwaltung und bearbeitet die Schiedsmannsachen, die Ehesühnesachen, die Entmündigungssachen, das erbschaftliche Liquidationsverfahren, die Rechnungshülfesachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Die 2., 3., 4., und 5. Abtheilung die Civilprocesse und zwar nach dem Namen des Verklagten:

die 2. Abtheilung von A bis F;

die 3. Abtheilung von G bis K;

die 4. Abtheilung von L bis R;

die 5. Abtheilung von S bis Z.

Die 6. Abtheilung bearbeitet die auf die Handelsregister bezüglichen Geschäfte die Konkurse und Aufgebotssachen, die Zwangsversteigerungen.

Die 7. und 8. Abtheilung bearbeitet die Grundbuchsachen und zwar die 7. Abtheilung aus der Stadt Magdeburg mit Ausschluß des Stadtfeldes und der Sudenburg, sowie aus dem Amtsbezirk Cracau, ferner die Aufnahmen der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Testamente in der Zeit vom 16. bis Ende jeden Monats.

Die 8. Abtheilung die Grundbuchsachen aus der Sudenburg, dem Stadtfelde und dem ländlichen Ortschaften mit Ausnahme des Amtsbezirk Cracau.

Die 9. und 10. Abtheilung bearbeitet die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Nachlaß-, Testaments- und Stiftungssachen, und zwar die 9. Abtheilung aus der Stadt Magdeburg mit Sudenburg in den Buchstaben A. bis L. und aus dem Amtsbezirk Cracau, Biederitz, Königsborn, Groß-Ottersleben und Randau, die 10. Abtheilung die Sachen aus der Stadt Magdeburg mit Sudenburg in den Buchstaben M. bis Z. sowie aus den Amtsbezirken Diesdorf, Eichenbarleben, Irxleben, Hohen- und Niederndodeleben; ferner die Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Testamente in der Zeit vom 1. bis 15. jeden Monats.

Die 11. und 12. Abtheilung bearbeiten die Strafsachen und zwar die 11. Abtheilung aus den Buchstaben A. bis K. und die 12. Abtheilung aus den Buchstaben L. bis Z. und die Elbzoll-Gerichtssachen aus dem ganzen Bezirk.

Magdeburg, am 27.December 1884

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juni 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, ist für die Kleinestraße im Stadtfelde eine neue Straßen- und Baufluchtlinie festgesetzt worden. Der darüber aufgestellte Plan liegt nebst zugehörigen Erläuterungsbericht und Vermessungs-Register vom 5. Januar bis 3. Februar in unserer Registratur währen der Bureaustunden zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen denselben sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, den 29. Dezember 1884

Der Magistrat der Stadt Magdeburg.

Bötticher

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