Durch die Beförderung ihres Inhabers in die erste Predigerstelle ist die zweite Predigerstelle an St. Catharinen in Magdeburg vacant geworden. Dieselbe gewährt (excl. Wohnung) ein Einkommen von 3600 Mark jährlich. Die Besetzung erfolgt durch Wahl der kirchlichen Gemeinde-Organe.
Magdeburg, im Januar 1885
Königliches Konsistorium der Provinz Sachsen
Bekanntmachung
Des Königs Majestät haben dem Fabrikanten und Stadtrath Rudolf Wolf zu Buckau den Charakter als Commerzienrath zu verleihen geruht.
Magdeburg, im Januar 1885
Der Regierungs-Präsident
Polizei-Verordnung
Auf Grund der §§ 11. 12. 15. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Umfang des Regierungs-Bezirks Magdeburg, nach erfolgter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses, Nachstehendes verordnet.
§1. In allen Fällen, in welchen wegen des Verdachts der Lungenseuche die Tödtung von Thieren auf polizeiliche Anordnung erfolgt ist und der Obduktionsbefund das Vorhandensein von Lungenseuche oder einer anderen Krankheit ergeben hat, müssen sich nach Beendigung des Schlachtungsgeschäfts, der Schlächter sowie die bei der Schlachtung beschäftigt gewesenen Hilfsmannschaften einer Reinigung beziehungsweise Desinfection ihrer Kleidung, nach näherer Anordnung des beamteten Thierarztes, unterwerfen.
Vor Ausführung der Reinigung und Desinfection dürfen die genannten Personen das Seuchengehöft nicht verlassen.
§2. Das zu verwerthende Fleisch und die sonstigen Ueberreste der geschlachteten lungenseuchekranken Thiere dürfen nicht vor dem, von dem beamteten Thierarzte in jedem Falle, nach Maßgabe des § 89 der Bundesraths-Intruction vom 24. Februar 1881 - Amtsblatt Seite 111 - zu bestimmenden Zeitpunkte aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
Die Lungen dürfen nicht ausgeführt werden, sind vielmehr mindestens 1m tief zu vergraben.
Hinsichtlich des Verfahrens mit den Häuten der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere wird auf den angezogenen § 89 der Bundesraths-Instruction Bezug genommen. Die Uebermittlung der frischen Häute an Gerbereien durch Vermittelung der Schlächter und Fleischer ist verboten.
§3. Das Betreten der Seuchengehöfte durch andere Schlächter und Fleischer, als die im §1 dieser Verordnung genannten, insonderheit durch hausirende Fleischer und Viehhändler ist verboten. Was unter Seuchen-Gehöft zu verstehen ist, ergiebt sich aus den §77 der Bundesraths-Instruction vom 24.Februar 1881.
§4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1-3 werden für jeden einzelnen Fall mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet, an deren Stelle im Falle des Zahlungs-Unvermögens verhältnismäßige Haft tritt.
§5. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem 1.Februar 1885 in Kraft.
Magdeburg, den 7. Januar 1885
Der Regierungs-Präsident
Instruction zur Ausführung der Polizei-Verordnung vom 7.Januar 1885
§1. Zur Schlachtung von Thieren, deren Tödtung wegen Lungenseuche auf polizeiliche Verordnung erfolgt, dürfen fortan Fleischer, bei welchen die durch Thatsachen begründete Vermuthung besteht, daß sie den Verkauf des Fleisches von kranken Vieh hauptsächlich und gewerbsmäßig betreiben, oder innerhalb des letzten Jahres betrieben haben, nicht ferner zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung im einzelnen Falle steht dem Amtsvorsteher nach Anhörung des beamteten Thierarztes zu.
§2. Für die Zulassung bezüglich derjenigen Fleischtheile eines wegen Lungenseuche auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieres, welche - efr. §59 Nr.2 des Reichsgesetzes vom 23.Juni 1880 - nach Maßgabe der polizeilichen Verordnungen dem Besitzer zur Verfügung bleiben sollen, beziehentlich für die Verwerthung solcher Theile, sind von den beamteten Thierärzten folgende Gesichtspunkte zu beachten:
a. Die Überlassung an den Besitzer darf erfolgen: wenn die Fieberhöhe eine innere Körpertemperatur von 40,5 °C., kurz vor der Tödtung des Thieres gemessen, nicht überstiegen hatte; wenn das getödtete Thier in geringeren Graden an der Lungenseuche erkrankt, der Nährstand desselben ein guter war, und wenn sich im Körper keine keine Veränderungen vorfinden, welche eine bereits eingetretene cachectische oder sonstige Allgemeinerkrankung andeuten.
b. Die ad a. erwähnte Ueberlassung darf nicht erfolgen: wenn das getödtete Thier in höheren Graden fieberhaft erkrankt war, nach dem abhäuten eine bedeutende Gelbfärbung und Fettarmuth wahrnehmen läßt, und wenn sich bei der Obduktion in der Brusthöhle eine größere Menge gelben Wassers und plastische Ausschwitzungsmassen vorfinden, welche das Vorhandensein eine allgemeinen cachectischen oder typhösen Zustandes darthun und annehmen lassen, daß das Fleisch zur Verwerthung als menschliches Nahrungsmittel untauglich ist. In diesem Falle muß das ganze Cadaver, mit alleiniger Ausnahme der Haut, in analoger Anwendung Anwendung der im §89 Absatz 1 der Bundesraths-Instruktion vom 24. Februar 1881 enthaltenen Vorschriften unschädlich beseitigt werden.
c. Die theilweise Ueberlassung des Fleisches darf nur in dem Fall erfolgen, wenn die sub. b. vorgesehenen Zustände nicht vorhanden sind.
§3. In jedem Falle einer wegen Lungenseuche stattgehabten Abschlachtung von Thieren und der gestatteten Ausführung der Fleischreste ist unter Benennung des Schlächters der Königlichen Polizei-Direction in Magdeburg von den Ortspolizeibehörden rechtzeitige, event. telegraphische Mittheilung zu machen, behufs etwaiger Controle des nach dort eingeführten Fleisches.
Magdeburg, 7. Januar 1885
Der Regierungs-Präsident
Bekanntmachung
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juni 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, ist für die nördliche Seite des Theils der Oranienstraße östlich vom Breitenwege die Baufluchtlinie festgesetzt worden. Der darüber aufgestellte Plan liegt nebst dem zugehörigen Erläuterungsbericht und Vermessungsregister vom 19. Januar bis 18. Februar cr. in unserer Registratur während der Büreaustunden zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen denselben sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.
Magdeburg, den 6. Januar 1885
Der Magistrat der Stadt Magdeburg
Bekanntmachung
In der Gemeinde St. Ambrosii zu Sudenburg-Magdeburg ist eine zweite Pfarrstelle errichtet worden. Dieselbe steht unter Königlichen Patronat und gewährt ein Jahreseinkommen von 3000 Mark. Amtswohnung ist nicht vorhanden. Die Besetzung der Stelle erfolgt gemäß § 12 der Verordnung vom 2.December 1874 diesmal durch uns, ohne Concurrenz der Gemeindewahl.
Magdeburg, im Januar 1885
Königliches Konsistorium der Provinz Sachsen
Dekret, betreffend der Errichtung einer zweiten Pfarrstelle in der Gemeinde St. Ambrosii zu Sudenburg-Magdeburg
Auf Grund der mit den kirchlichen Gemeinde-Organen von Sudenburg gepflogenen Verhandlungen und nach eingeholter Genehmigung der Central-Instanzen wird von den unterzeichneten Provinzialbehörden hierdurch folgendes festgesetzt.
§ 1. Für die Gemeinde St. Ambrosii zu Sudenburg-Magdeburg wird neben der bestehenden eine zweite Pfarrstelle errichtet.
§ 2. Die Inhaber beider Stellen sind einander coordinirt und zu gegenseitiger Vertretung in Behinderungs- und Krankheitsfällen verpflichtet. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten der Inhaber der Pfarrstellen und die Geschäftsvertheilung zwischen beiden durch das Regulativ vom 20.Februar 1884 geordnet.
§ 3. Der Inhaber der zweiten Pfarrstelle bezieht ein Stelleneinkommen von 3000 Mark jährlich einschließlich Wohnungsentschädigung. Dieses Einkommen wird gewährt:
a. aus dem aus der Kirchenkasse zu zahlenden sogenannten Korngeld mit 114 Mark 26 Pf.
b. aus dem staatlichen Zuschuß mit 599 Mark 58 Pf.
c. aus den Zinsen eines ersparten Kapitals von 15000 Mark mit 675 Mark -- Pf.
d. aus den Erträgnissen der in der Kirchengemeinde eingeführten von Kirchenaufsichtswegen und staatsaufsichtlich genehmigten Kirchensteuer mit 1611 Mark 16 Pf.
zusammen: 3000 Mark -- Pf.
mit der Maßgabe jedoch, daß, solange für die seelsorgerische Thätigkeit des zweiten Geistlichen im Zinke´schen Stift eine Remuneration - welche gegenwärtig 300 Mark beträgt - aus den Mitteln der Zinke´schen Stiftung gewährt wird, der Stelleninhaber sich dieselbe auf sein Stellen-Einkommen anrechnen lassen muß, und der zu d. erwähnte Zuschuß aus der Kirchensteuer sich entsprechend mindert.
§ 4. Das gegenwärtige Dekret tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 22.August/6.September 1884
Königliches Consistorium der Provinz Sachsen
gez. Roedenbeck
Königliche Regierung, Abtheilung
für Kirchen- und Schulwesen
gez. Lampe
Vorstehendes Erektionsdecret wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Magdeburg, am 6. Februar 1885
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen
gez. Scheffer
Bekanntmachung
Dem Lehrer am hiesigen Königlichen Domgymnasium Dr. Heilmann ist die Concession zur Fortführung und Leitung der bisher von dem Oberlehrer Dr. Blath geleiteten sogenannten Magdeburger Privatschule vom 1. April d. Js. ab ertheilt worden.
Magdeburg, den 10. Februar 1885
Königliche Regierung Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen
Bekanntmachung
Ihre Majestät die Kaiserin - Königin haben der unverehelichten Friederike Bertram hierselbst in Anerkennung ihrer langjährigen, in derselben Familie treu geleisteten Dienste ein goldenes Kreuz, sowie ein die Allerhöchste Namensunterschrift tragendes Diplom, zu verleihen geruht.
Magdeburg, im März 1885
Königliches Consistorium der Provinz Sachsen
Bekanntmachung
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 22. Januar v. Js. bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Bischof von Paderborn den unterm 15. Januar v. Js. mit der Wahrnehmung der Seelsorge in der Missions-Pfarrei Neustadt-Magdeburg betrauten, am 21. März 1871 zum Priester geweihten Curatpriester Tiekmann zu Neustadt b. M. beauftragt hat, die Kirchenbücher der genannten Missions-Pfarrei von dem seither mit der Führung derselben betrauten Caplan Leineweber hieselbst in Empfang zu nehmen und weiter zu führen, auch die auf Grund derselben verlangten Bescheinigungen ordnungsgemäß auszustellen.
Magdeburg, den 5. März 1885
Der Regierungs-Präsident
Bekanntmachung
Zu der erledigten evangelischen ersten Predigerstelle an St. Johannis in Magdeburg ist der bisherige Superintendent und Oberpfarrer in Bitterfeld, Wilhelm Adolf Reinhold Faber, berufen und bestätigt worden.
Magdeburg, im März 1885
Königliches Konsistorium der Provinz Sachsen
Concession
Der Magdeburg Tramways Company Limited zu Warwick in England wird die Concession zum Geschäftsbetriebe im Preußischen Staate auf Grund der Gewerbe-Ordnung vom 17.Januar 1845 und des Gesetzes vom 22.Juni 1861 hiermit unter nachfolgenden Bedingungen ertheilt:
1.) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in Magdeburg eine Hauptniederlassung, mit einem Geschäftslokale und einem dort domizilirten General-Bevollmächtigten zu begründen und von diesem Orte aus regelmäßig ihre Verträge mit Preußischen Unterthanen abzuschließen, sowie auch wegen aller aus ihren Geschäften mit solchen entstehenden Verbindlichkeiten bei den Gerichten jenes Orts als Beklagte Recht zu nehmen.
2.) Dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Magdeburg ist in den drei ersten Monaten eines jeden Geschäftsjahres einzureichen:
a. die General-Bilanz der Gesellschaft,
b. eine Spezial-Bilanz der Preußischen Geschäftsniederlassung, in welcher das in Preußen befindliche Activum abgesondert von den übrigen Activis nachzuweisen ist.
Dem Königlichen Regierungs-Präsidenten bleibt vorbehalten, nähere Grundsätze für die Aufstellung der Spezial-Bilanz festzusetzen und nähere Erläuterungen über die darin aufzunehmenden Positionen zu verlangen.
3.) Der General-Bevollmächtigte hat sich auf Erfordern des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Magdeburg zum Vortheil sämmtlicher Preußischer Gläubiger der Gesellschaft persönlich und erforderlichen Falls unter Stellung zulänglicher Sicherheit zu verpflichten, für die Richtigkeit der eingereichten Spezial-Bilanz einzustehen.
Die vorstehende Concession kann zu jeder Zeit und ohne daß es der Angabe der Gründe bedarf, lediglich nach dem Ermessen der Königlich Preußischen Staatsregierung zurückgenommen und für erloschen erklärt werden.
Die Befugniß zum Erwerbe von Grundeigenthum in Preußen wird nicht schon durch diese Concession, sondern erst durch besonders in jedem einzelnen Falle nachzusuchende landesherrliche Erlaubniß erlangt.
Berlin, den 4.März 1885
Für den Minister für Handel und Gewerbe
gez. v. Boetticher
Der Minister des Innern
Im Auftrage gez. v. Zastrow
Der Minister der öffentlichen Arbeiten
Im Auftrage gez. Schönfelder
Concession
zum Geschäftsbetriebe im Preußischen Staate für die zu Warwik unter dem Namen
Magdeburg Tramways-Company-Limited bestehende Actiengesellschaft.
Vorstehende Concession wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Magdeburg, den 19.März 1885
Der Regierungs-Präsident
Bekanntmachung
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30.Juli 1883 wird für den Umfang des Regierungs-Bezirks Magdeburg, nach erfolgter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses, Nachstehendes verordnet:
§ 1. Das Aufblasen von Fleisch, sowie der Lungen geschlachteter Thiere jeder Art zum Zweck des öffentlichen Feilhaltens oder Verkaufes ist verboten, ebenso das Aufblasen des Fleisches mittelst des Blasebalges.
§ 2. Uebertretungen dieser Verordnung werden in jedem Contraventionsfalle mit einer Geldbuße von 15 bis 30 Mark geahndet werden, abgesehen von der Berechtigung der Polizeibehörde, in Fällen einer Ekel erregenden Beschaffenheit des aufgeblasenen Fleisches sogenannter nüchterner Kälber die Confiscation und Vernichtung derartigen Fleisches anzuordnen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1.Mai 1885 in Kraft.