Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1886

Bekanntmachung

Die Apotheke zu Friedrichstadt-Magdeburg ist in den Besitz und in die Verwaltung des Apothekers Adolph Lutter übergegangen.

Magdeburg, den 14.Januar 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

In der Stadt Magdeburg sind die nachstehend aufgeführten Mannschaften des Nachtwachkorps:

Listen-Nr. Charge Vornamen Zunamen
1 Wachtmann Friedrich Ernst
2 - II - Wilhelm Reinke
3 Außenwächter Friedrich Dürnberg
4 - II - Paul Dominick
5 - II - Wilhelm Lüttge
und zwar mit den in Colonne "Charge" angegebenen polizeilichen Funktionen betraut und in dieser Eigenschaft, in Gemäßheit des § 4 alinea 2 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 bestätigt worden

Magdeburg, den 12.Januar 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Dem Lehrer Dr. Rohde hierselbst ist die Concession zur Fortführung und Leitung der sogenannten Magdeburger Privatschule vom 1.April d. Js. ab ertheilt worden.

Magdeburg, den 14.Januar 1886

Königl. Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, ist für den Theil der Schopenstraße zwischen der Katharinenkirchstraße und der Grüne-Armstraße eine neue Straßen- und Baufluchtlinie festgesetzt, durch welche die Grundstücke "Katharinenkirchhof Nr. 1-4, Schopenstraße Nr. 5-9 und Grünearmstrße Nr. 20" berührt werden. Der darüber aufgestellte Plan liegt mit Vermessungsregister und Erläuterungsbericht vom 20.Januar bis 20.Februar d. Js. in unserer Registratur - Zimmer Nr. 5 des Rathhauses - während der Bureaustunden zu Jedermanns Einsicht aus.

Einwendungen gegen denselben sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, den 13.Januar 1886

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Polizei-Verordnung

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 und unter Bezugnahme auf die §§ 6, 11 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 verordne ich, unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses, für den Umfang des Regierungs-Bezirks, was folgt:

Kein umherziehender Musikant, Harfen- oder Drehorgelspieler darf behufs Einsammelns oder Abholens von Zahlungen für unbestellte Straßenmusik unaufgefordert in ein Haus eintreten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark ev. Haft bestraft.

Magdeburg, den 8.Januar 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung, an den Vorstand der Fleischer-Innung zu Buckau

Nachdem ich auf Grund der von mir angestellten Ermittlungen die Ueberzeugung gewonnen habe, daß die das Lehrlingswesen betreffenden Bestimmungen in dem Statut der Fleischer-Innung zu Buckau vom 29.Juli 1885 zur Ausführung gekommen sind, und daß sich die Thätigkeit der Innung auf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt hat, bestimme ich hiermit auf Grund des § 100e der Gewerbe-Ordnung in der Fassung vom 1.Juli 1883 und des Gesetzes vom 8.Dezember 1884, wegen Ergänzung des § 100e a. a. O. - unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes - daß Arbeitgeber, welche ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreiben und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würden, gleichwohl der Innung aber nicht angehören, vom 1. April d. Js. ab Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen.

Magdeburg, den 22.Januar 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Zur Feststellung der Entschädigung für den von dem Magistrate zu Neustadt b/M. Behufs Durchführung des festgestellten Fluchtlinienplanes für eine neu anzulegende Straße in Anspruch genommenen und deshalb zu enteignenden Theil des dem Schmiedemeister Carl Epperlein in Neustadt b/M. gehörigen, daselbst Wasserkunststraße Nr. 10 gelegenen, Grundstückes wird hierdurch im Auftrage des Herrn Präsidenten der Königlichen Regierung hierselbst in Gemäßheit der §§ 25 und folgende des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 ein an Ort und Stelle abzuhaltender Termin auf

Freitag den 26 des Monats, Nachmittags 3 Uhr

angesetzt

Alle unbekannten Betheiligten werden hierdurch aufgefordert, in diesem Termine ihre Rechte wahrzunehmen, unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Letzteren verfügt werden wird.

Magdeburg, den 12.März 1886

Der Polizei-Präsident und Landrath

Dr. von Arnim

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, ist für die Große Diesdorferstraße eine neue Straßen- und Baufluchtlinie festgesetzt, durch welche die Straße auf eine Breite von 20 m gebracht wird. Der darüber aufgestellte Fluchtlinienplan liegt mit Vermessungsregister und Erläuterungsbericht vom 16.März bis 20.April. d. Js. während der Bureaustunden in unserer Registratur auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen denselben sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, den 11.März 1886

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Bekanntmachung

Am Freitag, den 8.Januar d. J. ist der Feldhüter Heinrich Hohenstein aus Neustadt-Magdeburg bei einer Patrouille in der Feldmark Neustadt von einem Unbekannten, welcher dort anscheinend unbefugt jagte, durch 2 Schrotschüsse in den Unterschenkel lebensgefährlich verletzt worden und demnächst gestorben., ohne den Thäter rekognoszirt zu haben, welcher auch bisher nicht ermittelt ist.

Ich sichere daher Demjenigen, welcher derartige Thatsachen und Umstände anzugeben vermag, daß auf Grund derselben der Schuldige zur gerichtlichen Bestrafung gezogen werden kann, eine Staats-Prämie von "Einhundert Mark" zu.

Machen Sicherheitsbeamte auf diese Prämie Anspruch, so hängt nach der Ministerial-Verfügung vom 4.September 1853 die Bewilligung von dem Nachweise ungewöhnlicher Anstrengung und außergewöhnlicher Thätigkeit bei Entdeckung des Thäters, sowie von höherer Genehmigung ab.

Magdeburg, den 21.März 1886

Der Regierungs-Präsident

Personal-Chronik

Die in Neustadt-Magdeburg angestellten Polizeibeamten und zwar:

1. der Polizei-Kommissar Meyendorf,

2. der Polizei-Wachtmeister Seiffert,

3. der Polizei-Sergeant Rudert,

4. der Polizei-Sergeant Krause,

5. der Polizei-Sergeant Wienbeck,

6. der Polizei-Sergeant Rein und

7. der Polizei-Sergeant Friesecke

werden vom 1.April d. J. ab in der Stadt Magdeburg und zwar ad 1 als Königlicher Polizei-Kommissar, die übrigen 6 als Schutzmänner definitiv angestellt.

Magdeburg, im März 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung, betreffend der Vereinigung von Neustadt und Magdeburg

Mit dem heutigen Tage wird die Stadtgemeinde Neustadt-Magdeburg in Gemäßheit des am Fuße dieser Bekanntmachung abgedruckten Vertrages vom 3.März 1885 und auf Grund der ebendaselbst abgedruckten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 12.September 1885 mit der Stadtgemeinde Magdeburg vereinigt.

Demzufolge übernehmen wir von nun ab die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in der Neustadt; ebenso werden die städtischen Verwaltungsdeputationen Magdeburgs die Angelegenheiten der Neustadt mitbearbeiten und nur die Einquartierungsdeputation zu Neustadt wird gesondert bestehen bleiben. 

Die Polizeiverwaltung in der Neustadt geht auf die Königliche Polizeidirection hierselbst über mit Ausnahme der Bau-, Feld- und Feuer-Polizei, deren Verwaltung der städtischen Polizeiverwaltung zu Magdeburg zusteht.

Die nachbezeichneten Magdeburgischen Ortsstatuten und Gemeindebeschlüsse werden, insofern nicht der Vereinigungsvertrag etwas anderes bestimmt, auf Grund des § 4 diese Vertrages von heute ab in der Neustadt eingeführt:

a. das Statut für die Stadt Magdeburg, vom 24.Juli 1854 nebst Nachtrag dazu vom 4.October 1884.

b. der Gemeindebeschluß vom 1/5. Juli 1853, nach welchen die Voraussetzung des Erwerbes des Bürgerrechts an die Stelle des Klassensteuersatzes von jährlich 4 Thaler = 12 Mark ein Einkommen von jährlich 300 Thlr. = 900 Mark tritt.

c. die Gemeinde-Einkommensteuer-Ordnung vom 26.Februar 1886

d. die Gemeindebeschlüsse, betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Gebäude- und zur Grundsteuer,

e. das Pflasterregulativ vom 20.Dezember 1858, betreffend die Verpflichtung zur Unterhaltung des Straßenpflasters nebst Nachtrag vom 16.October 1880 und vom 14.November 1882.

f. das Reglement, betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 25.August 1875 nebst Nachtrag dazu vom 13.März 1885, 

g. das Ortsstatut, betreffend die Verpflichtung zur Straßenreinigung vom 4.Juli 1882,

h. die Armen- und Waisenordnung für die Stadt Magdeburg,

i.  das Ortsstatut, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 27.Mai 1884

k. das Ortsstatut, betreffend die Anlegung nd Veränderung von Straßen und Plätzen vom 28.October 1875

l.  das Ortsstatut, betreffend die Entwässerung der Grundstücke in kanalisirten Straßen vom 8.Mai 1876

m. der Tarif der Marktabgaben vom 21.Februar / 26.März 1877 Abtheilung II und III nebst Nachtrag dazu vom 23.September 1884 

n. Hinsichtlich des Schulgeldes gelten künftighin in Neustadt dieselben Sätze wie in Magdeburg.

Die den vorstehend aufgeführten Magdeburger Ortsstatuten und Gemeindebeschlüssen entgegenstehenden Statuten und Gemeindebeschlüsse der Neustadt verlieren mit dem heutigen Tage ihre Kraft. In Geltung bleibt aber auch fernerhin in der Neustadt daß die Quartierleistung betreffende dortige Ortsstatut vom 2.März / 9.Juni 1882.

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Bötticher

Bekanntmachung

Mit Genehmigung des Reichs-Postamts werden fortan im Verkehr zwischen Altstadt- und Neustadt-Magdeburg für Postsendungen die Gebühren für Ortssendungen und für Telegramme die Gebühren für Stadttelegramme erhoben werden.

Magdeburg, den 12.Mai 1886

Der Kaiserliche Ober-Postdirector,

Geheime Postrath Bormann

Bekanntmachung

Die durch vollstreckbar gewordenes Urtheil des Königlichen Schwurgerichts hierselbst vom 21.Januar d. Js. wegen   Mordes und Raubes, begangen am 20.October 1885 gegen der Trödler Marcus Jeremias, zum Tode und Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilten:

Arbeiter Hermann Gustav Emil Knochenhauer aus Neustadt-Magdeburg und Arbeiter Wilhelm August Andreas Puffel aus Sohlen, Kreis Wanzleben,

sind in Vollziehung der erkannten Todesstrafe heute früh um 6 Uhr im Hofe des hiesigen Gerichtsgefängnisses mittels des Beiles enthauptet worden.

Dies wird in Gemäßheit des § 549 der Kriminal-Ordnung warnungshalber hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Magdeburg, den 15.Mai 1886

Der Erste Staatsanwalt

Allerhöchste Privilegium

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen,

Nach dem der Magistrat der Stadt Magdeburg im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung daselbst beschlossen hat, behufs Beschaffung der Geldmittel zum Erweiterungsbau der Gasanstalt und der Wasserwerke daselbst, zum Neubau eines Gymnasiums, Krankenhauses, Schlachthauses sowie einer Elbbrücke, zum Ausbau des Rath-Hauses, zur Anlegung von Straßen und zur Kanalisation, eine Anleihe zum Betrage von 12 000 000 Mark aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats: 

Zu diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende mit Zinsscheinen und Anweisungen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Stadt-Anleihescheine ausgeben zu dürfen,

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Stadt Magdeburg etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2. des Gesetzes vom 17.Juni 1833, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von auf den Inhaber lautenden Magdeburger Stadt-Anleihe-Scheinen zum Betrage von zwölf Millionen Mark, auszustellen, in 4 Abtheilungen von je 

200 Stück á 5000 Mark,

400 Stück á 2000 Mark

700 Stück á 1000 Mark

800 Stück á 500 Mark

500 Stück á 200 Mark

nach und nach auszugeben, mit 3 1/2 Prozent jährlich zu verzinsen und nach festgesetzten Tilgungsplane durch Ausloosung oder freihändigen Ankauf mit wenigstens einem Prozent des Kapitalbetrages jeder Abtheilung unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen von demjenigen Jahre ab zu tilgen sind, welches auf die Versilberung der einzelnen Abtheilungen folgt, Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.

Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine in keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staates übernommen wird, ist in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.April 1872 zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 

Gegeben Berlin, den 3.Mai 1886

gez. Wilhelm
ggez. von Puttkamer, von Scholz

Bekanntmachung

Der Klostergutspächter Jordan in Prester ist von dem Deichamte des Magdeburger Deichverbandes als Deichhauptmann wiedergewählt und diese Wiederwahl auf die statutenmäßige Amtsdauer von 6 Jahren bestätigt worden.

Magdeburg, im Juni 1886

Königliches Konsistorium der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Am 18. Juni d. Js. wird hierselbst in Vereinigung mit dem Stadt-Postamte 4 (Alter Markt) eine Telegraphenbetriebs- stelle mit beschränkten Tagesdienst zur Eröffnung gelangen. Die mit dem Stadt-Postamte 5 (Gr. Münzstraße) vereinigte Telegraphenbetriebsstelle ist am 7. d. Mts. in Wirksamkeit getreten.

Magdeburg, den 12. Juni 1886

Der Kaiserliche Ober-Postdirector

Geheime Postrath Bormann

Polizei-Verordnung, betreffend dem Schlachten von Pferden, Esel und sonstigen Einhufern

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 verordne ich unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks, unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 16.Juni und 1.August 1868, was folgt:

§ 1. Das Schlachten von Pferden, Eseln und sonstigen Einhufern darf nur in von der Polizeibehörde besonders concessionirten Schlachträumen erfolgen.

§ 2. Keines der im § 1. genannten Thiere darf geschlachtet werden, bevor dasselbe von dem zuständigen Kreisthierarzt untersucht und von diesem eine Bescheinigung ausgestellt ist, daß das zu schlachtende Thier nicht an einer Krankheit leidet, welches das Fleisch zum Genuß für Menschen beziehungsweise Thiere ungeeignet macht.

§ 3. In Behinderungsfalle des zuständigen Kreisthierarztes kann diesseits auch ein anderer approbirter Thierarzt vertretungsweise mit der Untersuchung der Schlachtthiere beauftragt werden.

§ 4. Jedes dem Kreisthierarzt zur Untersuchung behufs Abschlachtung vorgeführte Pferd etc. muß innerhalb 12 Stunden unter polizeilicher Aufsicht geschlachtet werden andernfalls das betreffende Thier vor demnächstigen Schlachten nochmals untersucht werden muß. Die zum Genuß für Menschen und Thiere nicht geeigneten Fleischtheile werden der Abdeckerei zur gewerblichen Ausnutzung übergeben. 

§ 5. Jeder Pferdehändler hat ein von der Ortspolizeibehörde abzustempelndes Schlachtbuch zu führen.

Die betreffenden Rubriken sind sofort auszufüllen.

Das Buch ist der Ortspolizeibehörde sowie dem beamteten Thierarzte auf verlangen jederzeit vorzulegen.

§ 6. Verkaufsstellen von Pferdefleisch dürfen erst in Benutzung genommen werden, nachdem die Ortspolizeibehörde ihre Genehmigung hierzu ertheilt hat. Jede derartige Verkaufsstelle, sowie alle zum Herumfahren von Roßfleischwaaren dienenden Gefährte, sind mit einer von außen sichtbaren, ihren Zweck bezeichnenden deutlichen Aufschrift von mindestens 15 cm Buchstabenhöhe zu versehen.

§ 7. In diesen Verkaufsstellen darf ein Handel mit anderen zum Genusse für Menschen bestimmten Fleische oder anderen Fleischwaaren nicht stattfinden. 

§ 8. Die an den zuständigen Kreisthierarzt zu entrichtenden Untersuchungsgebühren betragen 1 Mark für das Pferd, den Esel und jeden sonstigen Einhufer und fallen dem Roßschlächter zur Last. Etwaige Nachuntersuchungen (Obduction etc.) sind nach den bestehenden Vorschriften von dem Roßschlächter besonders zu vergüten.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, in Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Magdeburg, den 21. Juni 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Zu Mitgliedern der in der Stadt Magdeburg eingesetzten Prüfungs-Commission für Schornsteinfeger ernenne ich auf die Dauer der nächsten zwei Jahre (vom 1.October 1886 bis Ende September 1888) folgende Personen: 

a. den Schornsteinfegermeister Schulz aus Jerichow 

Stellvertreter: Schornsteinfegermeister Schmidt aus Calbe-Saale

b. den Schornsteinfegermeister Vollmer aus Staßfurt

Stellvertreter: Schornsteinfegermeister Baitz in Gommern

c. den Maurermeister A. Riemann hierselbst 

Stellvertreter: Maurermeister C. Loewe hierselbst

Magdeburg, den 19. Juli 1886

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

In der Stadt Magdeburg ist eine Consular-Agentur der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet und der Kaufmann Herr Robert Weichsel jun. hierselbst zum Consular-Agenten ernannt worden, was ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe.

Magdeburg, den 23.Juli 1886

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 wird hierdurch für den Umfang des diesseitigen Verwaltungsbezirkes Folgendes verordnet: 

1. Das Gewinnen von Sand, Kies und Steinen durch Graben, Baggern pp. aus dem Flußbette, sowie von den Anlandungen und Ufern der Elbe und Saale ist nur mit Erlaubniß der Bezirks-Wasserbauinspectoren gestattet.

2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden mit Geldbuße von 6 bis 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft, sofern nicht nach § 14 des Gesetzes über die Befugnisse der Strombauverwaltungen vom 20.August 1883 oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

3. Die den gleichen Gegenstand betreffenden früheren Verbote werden für den Geltungsbereich dieser Verordnung hierdurch aufgehoben.

Magdeburg, den 19.Juli 1886

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Die Verwaltung der stromfiskalischen Spezial-Baukasse II hierselbst, welche für den Geschäftskreis des technischen Hülfsarbeiters der Elbstrom-Bauverwaltung die Zahlungen zu vermitteln hat, ist vom 2.August d. Js. ab dem Regierungs-Büreau-Diätar Reichardt, Prälatenstraße 5 hierselbst, übertragen worden.

Magdeburg, den 4.August 1886

Der Chef der Elbstrom-Bauverwaltung

Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Bekanntmachung

Der Bezirksausschuß zu Magdeburg hat auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26.Februar 1870 in Verbindung mit § 107 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1.August 1883 im diesseitigen Regierungsbezirke den Schluß der Schonzeit 

a. für Rebhühner, Auer- und Birkhennen, Haselwild, und Wachteln auf Beginn des 23. August d. Js.,

b. für Hasen und Fasanenhennen auf Beginn des 15.September d. Js.

festgesetzt.

Magdeburg, den 29.Juli 1886

Der Bezirks-Ausschuß

Bekanntmachung

Der neue Straßen- und Baufluchtlinienplan für den Großen Werder ist, soweit er den Theil zwischen der die Brücken verbindenden Straße und der Weidenstraße und zwischen der Zollelbe und der alten Elbe betrifft, nach Abweisung der dagegen erhobenen Einsprüche förmlich festgestellt und liegt vom 25.August bis 5.September d. Js. in unserem Vermessungs-Büreau auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aus. Die Beschränkung der Grundeigenthümer, das Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinien hinaus versagt werden können, tritt gemäß § 11 des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen etc. hiermit endgültig ein.

Magdeburg, den 21.August 1886

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Bekanntmachung

Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 wird hiermit verordnet:

1. Jedes auf der Elbe und Saale innerhalb der Fahrstraße eines Kettenschleppdampfers vor Anker liegende Schiffsfahrzeug ist gehalten, bei Annäherung des ersteren rechtzeitig die Anker zu heben und die Fahrstraße zu räumen.

2. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark belegt.

3. Die Verordnung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, hierselbst vom 28.October 1869 wird hierdurch aufgehoben.

Magdeburg, den 28.August 1886

Der Chef der Elbstrom-Bauverwaltung

Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Anweisung, betreffend der Benutzung der Eisenbahn zum Transport von Gefangenen

Für die Benutzung der Eisenbahnen zum Transport von Gefangenen treten auf Grund der mit der zuständigen Königlichen Eisenbahn-Directionen getroffenen Vereinbarungen in der Provinz Sachsen vom 1.October 1886 ab folgende Bestimmungen in Kraft: 

1.) Die Beförderung von Gefangenen auf der Eisenbahn erfolgt regelmäßig einmal wöchentlich und zwar Mittwochs mit den dazu bestimmten Zügen.

Fällt auf den Mittwoch ein Festtag, so wird der Transport an dem nächstfolgenden Werktage ausgeführt.

Bei der Beförderung von Verbrechern und Vagabonden nach den Straf- und Correctionsanstalten der Provinz finden die bestehenden Bestimmungen, insbesondere die diesseitige Instruction vom 14.März 1861, insoweit dieselben nicht durch die nachstehenden Vorschriften eine Abänderung erleiden, auch fernerhin Anwendung.

Diejenigen Gefangenen, welche nach den Strafanstalten zu Delitsch und Lichtenburg sowie nach der Correctionsanstalt Groß-Salze befördert werden und auf dieser Tour Halle a./S. berühren müssen, übernachten daselbst, und werden erst am nächstfolgenden Werktage mit dem ersten dazu benutzbaren Zuge nach ihrem Bestimmungsorte weiter befördert.

2.) Die Beförderung der zu Zuchthausstrafe verurtheilten Männer jüdischer Religion in das Bezirksgefängniß zu Hameln erfolgt in der bisherigen Weise im Anschlusse an die in der Provinz Hannover bestehenden Sammeltransporte 3 mal monatlich mit den dazu bestimmten Zügen.

3.) Die Beförderung von Gefangenen-Transporten geschieht ferner an jedem beliebigen Tage mit gewissen noch festzusetzenden Zügen, wenn die Zahl der Gefangenen mindestens vier beträgt und der Transport mindestens 1/2 Stunde vor Abgang des Zuges auf der betreffenden Station angemeldet wird.

4.) In außergewöhnlichen Fällen ist die Beförderung einzelner Gefangener an jedem beliebigen Tagen auch mit anderen als den dazu bestimmten Zügen zulässig, wenn über die Dringlichkeit der Beförderung Seitens der den Transport einleitenden Behörde eine Bescheinigung ausgestellt und letztere dem Vorsteher der betreffenden Station übergeben wird.

Die Benutzung von Schnell-, Courier- und Expreßzügen ist im Allgemeinen für Gefangenen-Transporte ausgeschlossen.

5.) Zur Beförderung der Gefangenen-Transporte werden von der Eisenbahn-Verwaltung bestimmte, ausschließlich diesem Zwecke dienende Wagenräume, und zwar, wenn möglich, für den übrigen Verkehr geschlossene Coupes III. Klasse gestellt.

6.) Eine Stundung der Eisenbahn-Fahrgelder findet nicht mehr statt.

Die Beförderung der Gefangenen und deren Begleitern erfolgt allgemein nur gegen vorherige Baarzahlung des Fahrgeldes, und zwar gegen Lösung von Billets II. Klasse für jede Person, ohne Rücksicht darauf, ob der in Anspruch genommene Raum voll besetzt ist oder nicht.

7.) Von den Billet-Expeditionen der Stationen, von denen die Gefangenen-Transporte ausgehen, wird dem Transportführer auf Erfordern eine Bescheinigung über die Zahl und den Preis der gelösten Billets nach dem unten stehenden Formular ertheilt,

Befinden sich in einem Transporte mehrere, nach verschiedenen Orten bestimmte Transportgruppen, so wird für jede derartige Gruppe eine besondere Bescheinigung ausgestellt.

Die Billets werden vom Zugpersonal, gleichwie dies im gewöhnlichen Verkehre geschieht, vor der Ankunft auf der Bestimmungsstation abgenommen.

8.) Die Transportbegleiter sind berechtigt, für ihre Person Retourbillets zu lösen, insofern die Rückfahrt innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer derartiger Billets erfolgt.

9.) Uniformierte Gendarmen, welche als Begleiter von Civilgefangenen verwendet werden, haben nicht den Militair-Fahrpreis, sondern stets das gewöhnliche tarifmäßige Fahrgeld für einfache oder Retourbillets III. Klasse zu entrichten.

10.) Die Eisenbahn-Fahrgelder werden von dem Transportführer verauslagt, gleich den sonstigen Transportkosten auf dem Transportzettel liquidirt, und demselben von Etappe zu Etappe bzw. von der letzten Etappe oder der Kasse derjenigen Anstalt, in welche die Einlieferung des Gefangenen erfolgt, erstattet.

Als Belag dient die unter 7.) erwähnte Bescheinigung.

11.) Die von den Kassen der Correctionsanstalten für die daselbst eingelieferten Corrigenden vorschußweise gezahlten Transportkosten werden von denselben in bestimmten Zeitabschnitten bei derjenigen Regierung, in deren Bezirk die betreffende Anstalt belegen ist, liquidirt und ihnen durch die Regierungs-Hauptkasse in einer Summe erstattet. Nach vorheriger Revision und Festsetzung der Liquidationen sind alsdann die auf den betreffenden Regierungsbezirk entfallenden Transportkosten daselbst definitiv zu verrechnen, die übrigen aber von den zahlungspflichtigen Stellen wieder einzuziehen.

Magdeburg, den 14.September 1886

Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen

Bescheinigung

Für die Abfertigung von . . . . . Gefangenen und 
. . . . . Begleitern 
     von . . . . . . . . . . 
     bis  . . . . . . . . . . 
sind heute für . . . . . einfache Billets III. Klasse und
 . . . . . Retour-Billets III. Klasse
                             . . . M. . . . Pf.
an die unterzeichnete Expedition gezahlt worden
      . . . . . . . . . . , den . . . ten . . . . . . . . . . 18 . . .
      (Stempel)                                (Unterschrift) 

Bekanntmachung

Am 6.October d. Js. wird in Vereinigung mit dem Stadt-Postamte 2 (Blauebeilstraße12) hierselbst eine Telegraphen- betriebsstelle mit beschränktem Tagesdienst zur Eröffnung gelangen. 

Magdeburg, den 4.October 1886

Der Kaiserliche Ober-Postdirector

Geheime Postrath Bormann

Warnung vor einem Mittel gegen die Trunksucht

Ein Droguist Kelm, hierselbst, Bandelstraße Nr. 32 wohnhaft, preist namentlich in Provinzblättern ein Mittel gegen die Trunksucht an. Die von demselben verabfolgten Pillen bestehen nach amtlicher sachverständiger Untersuchung lediglich aus Enzianpulver und Extract der Enzianwurzel mit einer Spur von Eisenoxyd und haben keinerlei Heilwirkung gegen Trunksucht. Dreißig dieser Pillen in einer Schachtel werden nach der Arzneitaxe für 1 M. 50 Pf. hergestellt, während Kelm sich dafür 8 M. bezahlen läßt. 

Das Publicum wird daher vor dem Ankauf dieses wirkungslosen Mittels ernstlich gewarnt.

Berlin, den11.September 1886

Der Polizei-Präsident

Bekanntmachung, betrifft das vorzeitigen Beerdigens von Leichen

Unter Aufhebung der zur Vermeidung des vorzeitigen Beerdigens von Leichen von der vormaligen hiesigen Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern erlassenen Vorschriften vom 8.September 1827 und vom 18.August 1855 ordne ich für alle, nicht unter § 157 *) der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 fallenden Beerdigungen hierdurch Folgendes an:

1.) Niemand darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde eine Leiche beerdigen oder den Sarg, in welchen eine solche gelegt ist, schließen oder zudecken, bevor seit dem Eintritt des Todes 72 Stunden verflossen sind.

2.) Die Genehmigung zur Einsargung vor Ablauf dieser 72 Stunden kann ertheilt werden, wenn der dieselbe Nachsuchende ein ärztliches Attest darüber beibringt, daß der Tod thatsächlich eingetreten ist.

3.) Die Genehmigung zur Einsargung der Leiche vor Ablauf dieser 72 Stunden muß ertheilt werden, wenn ein ärztliches Attest darüber beigebracht wird, daß der Tod eingetreten ist und daß die frühere Beerdigung im sanitätspolizeilichen Interesse erforderlich ist.

4.) Personen, welche diesen Anordnungen zuwider handeln, verfallen der Strafandrohung des § 367 Nr. 2 des Reichsgesetzbuches.

Magdeburg, den 14.November 1886

Der Regierungs-Präsident

*) § 157. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet.

Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.

Bekanntmachung

Es wird beabsichtigt,

1.) von dem Platze am alten Brückthor bis nach dem Bahnhofe Unterwelt parallel dem Fürstenwalle und der Augustastraße eine neue Straße anzulegen,

2.) die Wasserkunststraße in der Altstadt auf ihrer Westseite zu verbreitern.

Nach dem gemäß § 1. des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung und Verbreiterung von Straßen etc., aufgestellten Fluchtlinienplane werden durch diese Anlagen das dem Königlichen Eisenbahn-Fiskus gehörige Terrain, sowie die Grundstücke Fürstenstraße Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 14 bis 18, am alten Brückthore Nr. 10, und Wasserkunststraße Nr. 10 bis 14 zum Theil in Anspruch genommen. Der Plan liegt nebst Vermessungsregister und Erläuterungsbericht vom 18.Decemer 1886 bis 22.Januar 1887 in unserem Vermessungsbüreau, Spiegelbrücke Nr. 1, Zimmer Nr.6, zur Einsicht aus. Einwendungen dagegen sind nach § 7 des allegirten Gesetzes innerhalb der gedachten Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden. 

Magdeburg, den 15.December 1886

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

SchnellzugriffNeue Seiten werden mit gelben Hintergrund dargestellt