Amts-Blatt der Königlichen Regierung

zu Magdeburg

aus dem Jahre 1897

Börsen-Ordnung für die Börse Magdeburg

Zweck der Börse

§ 1. Die Börse in Magdeburg hat den Zweck, Termingeschäfte in Rohzucker zu ermöglichen.

Auf die anderen börsenartigen Versammlungen, die nicht als Börsen im Sinne des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 anzusehen sind, finden die von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu erlassenden besonderen Bestimmungen Anwendung.

Ort für die Abhaltung der Börsenversammlungen.

§ 2. Die Börse in Magdeburg wird in dem im Besitz der Korporation der Kaufmannschaft befindlichen Hause abgehalten, über zeitweises Anberaumen der Börsenversammlungen in einem anderen Locale beschließen die Aeltesten der Kaufmannschaft.

Börsenorgane

§ 3. Die Aufsicht über die Börse wird von den Aeltesten der Kaufmannschaft als Börsen-Aufsichtsbehörde gehandhabt. Die unmittelbare Aufsicht übertragen die Aeltesten der Kaufmannschaft einem Börsenvorstande. 

Zutritt zu den Börsenversammlungen.

§ 4. Der Zutritt zu den Börsenversammlungen steht jedermann frei mit Ausnahme der im § 5. bezeichneten Personen und nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9. Die Besucher der Börse sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen dieser Börsenordnung, wovon ein Abdruck im Börsenlokale öffentlich ausgehängt wird, zu richten.

Ausschluß vom Börsenbesuch.

§ 5. Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen:

1. Personen weiblichen Geschlechts,

2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,

3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

4. Personen, welche wegen betrügerischen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind,

5. Personen, welche wegen einfachen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind,

6. Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden,

7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung  von dem Besuche einer Börse erkannt ist.

Vom Börsenbesuche können ferner durch besonderen Beschluß der Aeltesten der Kaufmannschaft diejenigen Personen ausgeschlossen werden, welche sich in einer sie mit entehrender Strafe bedrohenden gerichtlichen Untersuchung befinden.

Wiederzulassung zum Börsenbesuche.

§ 6. Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche erfolgt durch Beschluß der Aeltesten der Kaufmannschaft nach deren freiem Ermessen und zwar:

a.) in den im § 5 unter 2 und 3 genannten Fällen nicht vor Beseitigung des Ausschließungsgrundes,

b.) in dem im § 5 unter 5 genannten Falle nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist,

c.) in den im § 5 unter 5 und 6 genannten Fällen, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse  sämmtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind.

Einer Person, welche im Wiederholungsfalle in Zahlungsunfähigkeit oder in Concurs gerathen ist, wird die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert.

§ 7. Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind berechtigt, den Corporationsmitgliedern, welche die Börse regelmäßig besuchen, die Zahlung von Börsenbeiträgen aufzuerlegen und von denjenigen Corporationsmitgliedern, in deren Auftrage Handlungsgehilfen an den Börsenversammlungen Theil nehmen, besondere, auch nach der Zahl der Gehilfen steigende Beiträge zu erheben.

§ 8. Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind berechtigt, denjenigen Personen, welche die Börse regelmäßig besuchen, ohne zu den Mitgliedern der Korporation zu gehören, gleichviel, ob sie selbstständige Kaufleute, sowie Handlungsagenten, oder Handlungsgehülfen u. s. w. sind, die Zahlung von Börsenbeiträgen aufzuerlegen.

§ 9. Als regelmäßige Besucher der Börse gelten diejenigen Personen, welche öfter als drei Mal in einem Zeitraum von 6 Monaten die Börse besuchen.

§ 10. Den regelmäßigen Besuchern der Börse, die nicht zu den Mitgliedern der Korporation gehören, werden von den Aeltesten der Kaufmannschaft zur Legitimation auf dem Namen lautende Börsenkarten ausgehändigt. Auswärtigen, welche die Börse regelmäßig (s. § 9) besuchen wollen, können Wochen-Börsenkarten zu einem von den Aeltesten der Kaufmannschaft festzusetzenden Preise verabfolgt werden.

Jeder, der weder Korporationsmitglied noch im Besitze einer Börsenkarte ist und die Börse besucht, ist verpflichtet, bei jedem Besuche einer Börsenversammlung seinen Namen unter Bezugnahme auf ein Korporationsmitglied in das ausliegende Fremdenbuch einzuzeichnen.

Wahl und Befugnissee des Börsenvorstandes.

§ 11. Für die (Rohzuckertermin-) Börse tritt ein Börsenvorstand in Thätigkeit.

Der Börsenvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a.) aus 7 (oder mehr) von den Aeltesten der Kaufmannschaft alljährlich gewählten Mitgliedern, von denen mindestens zwei Vertreter  der Raffinerieindustrie sein müssen. Diese Mitglieder sind zugleich die Börsencommissare 

b.) aus zwei Vertretern der Rohzuckerfabrikation und 2 Stellvertretern, die der Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung der  Aeltesten der Kaufmannschaft in Magdeburg auf je 3 Jahre zu ernennen befugt ist.

c.) aus 1 Vertreter der Landwirthschaft oder der landwirthschaftlichen Nebengewerbe und 1 Stellvertreter für diesen, die beide von der Landwirthschaftskammer der Provinz Sachsen nach näherer im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe zu erlassenden Anweisung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten auf je 3 Jahre ernannt werden.

Die Namen der Mitglieder des Börsenvorstandes werden durch Aushang an der Börse bekannt gemacht.

§ 12. Jeder Börsenkommissar ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen zu entfernen; der Börsenvorstand als solcher ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, von der Börse bis zu 6 Monaten auszuschließen oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark zu belegen.

Gegen die Verhängung der Strafen durch den Börsenvorstand kann innerhalb einer Woche Beschwerde bei den Aeltesten der Kaufmannschaft erhoben werden.

Die Ausschließung von der Börse kann mit Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschft durch Anschlag an der Börse bekannt gemacht werden.

Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche deren Ordnung oder Geschäftsverkehr unvereinbar sind, so ist ihnen der Eintritt zu untersagen.

Ehrengericht.

§ 13. Um Börsenbesucher zur Verantwortung zu ziehen, welche im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen lassen, wird ein Ehrengericht gebildet.

Das Ehrengericht besteht aus je fünf alljährlich von den Aeltesten der Kaufmannschaft aus ihren Mitgliedern gewählten Richtern und stellvertretenden Richtern. Ueber Vorsitz und Protokollführung treffen die Aeltesten der Kaufmannschaft Verfügung.

§ 14. Das Ehrengericht wird von dessen Vorsitzenden einberufen. Es entscheidet in einer Zahl von 5 Richtern, für verhinderte oder nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung ausgeschlossene oder abgelehnte Richter werden die stellvertretenden Richter nach der Reihenfolge ihrer Wahl einberufen, über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung einzelner Richter entscheiden die Aeltesten der Kaufmannschaft.

Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens sind der Staatskommissar und die Aeltesten der Kaufmannschaft zu unterrichten.

Auf Verlangen des Staatskommissars muß die Einleitung eines Ehrengerichtlichen Verfahrens erfolgen; im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Börsengesetzes (§§ 11-25) 

Bekanntmachungen.

§ 15. Bekanntmachungen werden nur mit Zustimmung der Vorsteher der Kaufmannschaft durch Auslegen oder Aushängen an der Börse veröffentlicht. Die Vorsteher bescheinigen erforderlichen Falles die erfolgte Bekanntmachung. Zeit der Börsenversammlung.

§ 16. Die Börsenversammlungen sind täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, zu den von den Aeltesten der Kaufmannschaft festgesetzten und öffentlich bekannt gegebenen Stunden statt. 

Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind befugt, die Stunden für die Abhaltung der Börsenversammlungen zu bestimmen und das Ausfallen der Börsenversammlungen an einzelnen Tagen zu beschließen, desgleichen für das nicht pünktliche Innehalten der Börsenzeit eine besondere Gebühr zu erheben. Notirungen der Terminpreise von Rohzucker.

§ 17. Nach Schluß der Zuckerbörse findet behufs Feststellung der an der Börse bezahlten Preise und der am Schlusse der Börse gebliebenen Brief- und Geldpreise unter dem Vorsitze eines Börsenkommissars und unter Mitwirkung der anwesenden sonstigen Mitglieder des Börsenvorstandes, sowie unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes des deutschen Zuckerexportvereins eine Zusammenkunft sämmtlicher von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu den Notirungen zugelassenen Vermittler statt.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft bestellen diese Vermittler nach vorheriger Anhörung des deutschen Zuckerexportvereins und der Zuckerliquidationskasse in Magdeburg unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

§ 18. Auf Beschluß der Aeltesten der Kaufmannschaft kann an der Börse zu einer bestimmten Zeit ein Call abgehalten werden. 

§ 19. Es werden an der Börse Terminpreise für Rohzucker I. Product und zwar Transitopreise Basis, 88% Rendement frei auf Speicher Magdeburg, sowie frei an Bord Hamburg unter Angabe der Lieferungstermine notirt.

Nur bei den in der Börsenzeit und an der Börse durch die von den Aeltesten der Kaufmannschaft ernannten Vermittler und auf Grund der von den Aeltesten der Kaufmannschaft festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Geschäften kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises erhoben werden. Gebote und Angebote müssen, um bei der Brief- oder Geldnotirung berücksichtigt werden zu können, eine genügende Zeit vor der Preisfeststellung durch den Makler behandelt und bis Schluß der Börse gültig gewesen sein.

Jede Notirung muß eine kurze Bemerkung über die Tendenz des Maklers beigefügt sein. 

§ 20. Es ist bei der Festsetzung der Notirungen gestattet, kleinere Quantitäten oder unter besonderen Umständen abgeschlossene Geschäfte bezw. gegebene Gebote und Angebote unberücksichtigt zu lassen.

Die Vermittler haben auf Pflicht und Gewissen Mittheilung über die abgeschlossenen Geschäfte zu machen; auch ist der leitende Börsencommissar befugt, in zweifelhaften Fällen von den Vermittlern die Vorlegung der Handbücher (jedoch mit Verdeckung der Kontrahenten) zu verlangen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Notirenden entscheidet die Majorität. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des den Vorsitz führenden Börsenkommissars den Ausschlag.

§ 21. Die nach Maßgabe der §§ 17 - 20 festgesetzten Preise werden in das dazu bestimmte Notirungsbuch eingetragen, von den leitenden Börsenkommissar und den übrigen anwesenden Mitgliedern des Börsenvorstandes unterschrieben und gemäß § 23 veröffentlicht.

§ 22. Die auf Grund der §§ 17 - 20 festgestellten Kurse und Preise werden von den Aeltesten der Kaufmannschaft sofort durch die Magdeburgische Zeitung den Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. 

Sollte das eine oder das andere Blatt eingehen, so bestimmen die Aeltesten der Kaufmannschaft eine andere Zeitung.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind verpflichtet, den Behörden auf Erfordern Kurszettel unentgeltlich mitzutheilen und in Einzelfällen Abschriften der notirenden Preise auszufertigen.

§ 23. Die gemäß § 21 in den Notirungsbüchern notirten und auf Grund dessen von den Aeltesten der Kaufmannschaft veröffentlichten Kurse und Preise gelten als Börsenpreise.

Beschwerden über Preisfeststellung sind binnen 24 Stunden an die Aeltesten der Kaufmannschaft zu richten, die darüber entscheiden.

§ 24. Diese Börsenordnung tritt mit dem 1.Januar 1897 in Kraft.

Vorstehende Börsenordnung wird hierdurch genehmigt, nachdem der Bndesrath auf Grund der Bestimmungen des § 35 Abf. 1 Nr. 1 des Börsengesetzes vom 22.Juni d. Js. (Reichs-Gesetzblatt Seite 157) beschlossen hat,

"daß für die Börse Magdeburg zur Mitwirkung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises im Terminhandel mit Rohzucker an Stelle der Kursmakler andere geeignete Hülfspersonen nach näherer Bestimmung der Landesregierung von den Börsenorganen bestellt werden".

Berlin, am 23. Dezember 1896

Der Minister für Handel und Gewerbe

Brefeld

Bekanntmachung

Vom 1.Januar 1897 ab wird im Sprechverkehr zwischen zwei verschiedenen Stadt-Fernsprecheinrichtungen des Reichs-Post- und Telegraphengebiets, deren Haupt-Vermittlungsanstalten in der Luftlinie nicht mehr als 50 Kilometer von einander entfernt sind, die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten auf 25 Pfennig ermäßigt. Bei größeren Entfernungen beträgt die Gebühr wie bisher 1 Mark.

Wo im Fernsprechverkehr von Ort zu Ort Bauschvergütungen oder wo Einzelgebühren von weniger als 25 Pfennig erhoben werden, verbleibt es bis auf Weiteres bei den betreffenden Festsetzungen. 

Magdeburg, den 24. Dezember 1896

Der Kaiserliche Ober-Postdirector

Bekanntmachung

Zur Feststellung der Entschädigung für das zur Herstellung einer Verbindung zwischen der Schrotdorferstraße und der verlängerten Kaiserstraße zu enteignende Grundstück Schrotdorferstraße Nr. 49 a - c, Grundbuch von Magdeburg Band 41 Blatt Nr. 2449 Kartenblatt 27 Abschnitt 33, von 87 qm Größe, im Eigenthum des Kaufmanns Otto Rohde hierselbst, habe ich Termin auf  

Freitag, den 15. d. Mts., Mittag 12 Uhr,

im hiesigen Regierungsgebäude, Domplatz Nr. 3 Zimmer Nr. 42, 2 Treppen, anberaumt, zu welchen ich alle Betheiligten unter der Vorwarnung vorlade, daß bei ihrem Ausbleiben die Entschädigung ohne Zuthun derselben festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.

Magdeburg, den 4. Januar 1897

Der Commissarius des Königlichen Regierungs-Präsidenten

Winkel, Regierungs-Assessor

Bestimmung

Durch den Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 31. December 1896 ist die Magdeburger Trambahn nebst der geplanten Linie

"--verlängerte Kaiserstraße, beim Krökenthor vorbei bis zur Hohe-Pforte --"

dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.Juli 1892 unterstellt worden.

Magdeburg, den 24sten Mai 1897

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung von Straßen, haben wir für das ehemalige Festungsgelände der Nordfront und den früheren Pionier-Uebungsplatz nebst angrenzenden Straßen und Grundstücken einen neuen Bebauungsplan aufstellen lassen. Derselbe liegt in der Zeit vom 28.Januar bis einschließlich 3.März d. J. in unserem Vermessungsamte - Spiegelbrücke 1/2, III - während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen den Plan sind während dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, den 20. Januar 1897

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Fischer

Bekanntmachung

Zur Feststellung der Entschädigung für die zur Anlage bezw. zur Verbreiterung eines Zufuhrweges an der Fermersleben-Salbker Grenzezwischen der Schönebeck'er Chaussee und der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn zu enteignenden, bezw. zu belastenden und gepachteten Grundstücksparzellen in den Gemarkungen Fermersleben und Salbke, wie sie in dem Auszuge aus den vorläufigen Vermessungsregistern aufgeführt sind, habe ich den Termin auf

Donnerstag, den 18.März d. J., Vormittags 9 1/2 Uhr,

in der Gastwirtschaft von H. Müller (früher Rakow) in Fermersleben anberaumt, in welchem ich alle Betheiligten hierdurch unter der Verwarnung vorlade, daß bei ihrem Ausbleiben die Entschädigung ohne Zuthun derselben festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.

In dem Enteignungstermin, der mit einer örtlichen Besichtigung der zu enteignenden Grundstücksparzellen beginnen wird, müssen sämmtliche als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragene Personen erscheinen.

Ehefrauen können nur mit ihrem Ehemanne zusammen eine gültige Erklärung abgeben; Minderjährige müssen durch ihren Vormund vertreten werden.

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist in denjenigen Fällen, in denen zwei oder mehr Personen eingetragen sind, die Bestellung eines Bevollmächtigten erwünscht.

Ist der eingetragene Eigenthümer verstorben und das Grundbuch noch nicht berichtigt, so ist ein Erbes-Legitimations-Attest beizubringen.

Wanzleben, den 2.März 1897

Der Commissar des Königlichen Regierungs-Präsidenten

v. Kotze, Landrath

Polizei-Verordnung betreffend Anzeigepflicht bei Lepra-Erkrankung

Auf Grund der §§ 6, 12, 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 und der §§ 137, 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.Juli 1883 verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-Bezirks Magdeburg was folgt:

§ 1.) Jeder auf Aussatz (Lepra) verdächtige Krankheitsfall ist bei der Ortpolizeibehörde (städtische Polizei-Verwaltung, Amtsvorsteher) unverzüglich zur Anzeige zu bringen.

§2.) Zur Anzeige sind die Familienhäupter, Haus- und Gastwirthe, die Medizinalpersonen, Geistliche und Lehrer bezüglich der zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle verpflichtet.

§ 3.) Die Nichtbefolgung vorstehender Vorschriften zieht Geldstrafe bis zum Betrage von 60 M., im Unvermögensfalle entsprechende Haft, nach sich.

Magdeburg, den 11. März 1897

Der Regierungs-Präsident

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes vom 2.Juli 1875, betreffend die Anlegung von Straßen, haben wir für die Verlängerung der Schlachthofstraße nach dem Sudenburger Breitenwege einen Fluchtlinienplan aufstellen lassen. Derselbe liegt nebst zugehörigen Höhenplane und Vermessungsregister in der Zeit vom 25.März bis einschließlich 28.April d. Js. in unserem Vermessungsamte - Spiegelbrücke 1/2 III. - während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht aus. Einwendungen gegen den Plan sind innerhalb dieser Frist bei uns anzubringen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden werden.

Magdeburg, den 17. März 1897

Der Magistrat der Stadt Magdeburg

Schneider

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